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Nächstes Gericht: Fehlender Link auf OS-Plattform kann abgemahnt werden

Die Entscheidungen zu einem fehlenden Link auf die OS-Plattform häufen sich. Jetzt hat auch das LG Hamburg entschieden: Fehlt der Link im Online-Shop, ist dies wettbewerbswidrig. Aber es hat sich indirekt auch dazu geäußert, wo der Link platziert werden muss.

Auch das LG Hamburg (Beschl. v. 7.6.2016, 315 O 189/16) hat entschieden, dass es einen Wettbewerbsverstoß darstellt, wenn ein Online-Händler nicht den Link auf die OS-Plattform zur Verfügung stellt.

Wo gehört der Link hin?

In dem Beschluss heißt es:

“In der Sache folgt der Anspruch jedenfalls aus §§ 3, 3a, 8 UWG in Verbindung mit Art. 14 Abs.1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (ODR-VO EU) vom 21.05.2013.

Der fehlende Hinweis auf die Möglichkeit der Einschaltung der Schlichtungsstelle und die fehlende Verlinkung gemäß Art. 14 Abs.1 ODR-VO EU beeinträchtigen die Verbraucherinteressen spürbar, weil sie die Information über die Möglichkeit der Wahrnehmung von Verbraucherrechten betreffen.

Antragsteller hat durch Vorlage der screenshots der Homepage einschließlich der Unterseiten Impressum, Kontakt und AGB sowie durch seine eidesstattliche Versicherung ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Verlinkung am 13.05.2016 fehlte. Eine Unterlassungserklärung wurde auf die Abmahnung hin nicht abgegeben.”

Aus dem letzten Absatz lässt sich herauslesen, dass dem Gericht der Link im Impressum oder auf der Kontaktseite oder innerhalb der AGB wohl ausgereicht hätte.

Link muss klickbar sein

Das OLG München (Urt. v. 22.9.2016, 29 U 2498/16) hatte entschieden, dass der Link auf die OS-Plattform klickbar sein muss, ein einfacher Hinweis auf die Website genüge nicht.

Diese Auffassung vertritt auch das LG Hamburg, da es explizit von “fehlender Verlinkung” spricht.

Es reicht also nicht, die URL, über die die OS-Plattform zu erreichen ist, als reinen Text aufzunehmen. Dieser Text ist zu verlinken, will man Abmahnungen vermeiden.

Fazit

Das Thema OS-Plattform beschäftigt uns nun schon fast ein Jahr, seit 9. Januar 2016 besteht die Pflicht, den Link bereitzustellen. Es gab in diesem Jahr bereits zahlreiche Entscheidungen zu dem Thema. Und das Thema Streitschlichtung wird uns auch noch weiter beschäftigen, denn neue Informationspflichten zu diesem Thema kommen ab 1. Februar auf Online-Händler zu. Über diese werden wir noch genauer berichten. (mr)

[hubspotform whitepaper=”true” title=”Kostenloses Whitepaper – Streitschlichtung: Neue Infopflichten ab 1. Februar 2017″ image_path=”” image_text=”Seien Sie gut vorbereitet auf den 1. Februar 2017, wenn Sie darüber informieren müssen, ob Sie bereit oder verpflichtet sind, an außergerichtlicher Streitbeilegung teilzunehmen. In unserem Whitepaper haben wir nochmals alle Informationen zusammengefasst und Sie erhalten kostenlose Muster zum Einsatz in Ihrem Shop.” copy_text=”” portal_id=”603347″ form_id=”1cb2bb7e-616a-4db8-b390-0bc158d9902a” css=””]

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