Der BGH hat entschieden, dass ein Verbraucher Waren nur wie im Ladengeschäft prüfen darf, will er einer Zahlung von Wertersatz aus dem Weg gehen. Jetzt liegt die Entscheidung im Volltext vor. Sie lässt aber viele Fragen offen und die Rechtslage ist für Online-Händler nicht sicherer geworden.

Der BGH (Urt. v. 12.10.2016, VIII ZR 55/15) musst sich mich der Frage beschäftigen, ob ein Verbraucher einen Katalysator, den er online gekauft hatte, in sein Fahrzeug einbauen lassen und anschließend eine Probefahrt unternehmen darf, ohne hierfür Wertersatz zu leisten.

Katalysatorkauf und Probefahrt

Der Kunde kaufte in einem Online-Shop einen Katalysator. Anschließend ließ er diesen von einer Fachwerkstatt einbauen und unternahm dann eine Probefahrt. Dabei stellte er fest, dass sein Fahrzeug nicht mehr die Leistung brachte wie zuvor.

Aus diesem Grund erklärte er gegenüber dem Händler den Widerruf und schickte den Katalysator zurück. Aufgrund der eindeutigen Einbau- und Nutzungsspuren verweigerte der Händler die Rückzahlung, sodass der Verbraucher auf Rückzahlung klagte.

Der Händler machte einen Wertersatzanspruch geltend. Er war der Meinung, der Verbraucher hätte den Katalysator genutzt und nicht nur die Eigenschaften und Funktionsfähigkeit geprüft.

BGH: Prüfung nur wie im Ladengeschäft

Letztlich musste der BGH die Frage entscheiden, ob der Verbraucher hier noch im Rahmen seines nicht zum Wertersatz verpflichtenden Prüfungsrechtes handelte oder diese Stufe bereits überschritten war, sodass er hätte Wertersatz leisten müssen.

Grundsätzlich führte der BGH zu dem Prüfungsrecht des Verbrauchers aus:

“Die Vorschriften über den Widerruf von Willenserklärungen, die auf den Abschluss von Fernabsatzverträgen gerichtet sind, dienen der Kompensation von Gefahren aufgrund der fehlenden physischen Begegnung von Anbieter und Verbraucher und der in der Regel fehlenden Möglichkeit, die Ware oder Dienstleistung vor Vertragsschluss in Augenschein zu nehmen.

Dementsprechend soll nach der Intention des Gesetzgebers ein Gleichlauf mit den Prüfungs- und Unterrichtungsmöglichkeiten im Ladengeschäft erreicht werden.”

Dem Verbraucher soll ausgehend von diesem Regelungszweck gestattet sein, dieselben Ergebnisse wie einer Prüfung im Ladengeschäft zu erzielen.

“Weiter ist allerdings zu berücksichtigen, dass dem Verbraucher beim Kauf von Waren im Fernabsatz gegenüber dem Kauf im Ladengeschäft selbst dann ein Nachteil verbleibt, wenn der Kunde die gekaufte Ware im Ladengeschäft nicht auspacken, aufbauen und ausprobieren kann.

Denn für den Kauf im Ladengeschäft ist typisch, dass dort zumindest Musterstücke ausgestellt sind, die es dem Kunden ermöglichen, sich einen unmittelbaren Eindruck von der Ware zu verschaffen und diese auszuprobieren.

Das ist bei einem Vertragsabschluss im Fernabsatz, bei dem der Verbraucher sich allenfalls Fotos der Ware anschauen kann, nicht der Fall.

Der Umstand, dass beim Fernabsatz im Rahmen einer Prüfung der Ware zu Hause solche im stationären Handel vielfach üblichen Vergleichs-, Vorführ- und Beratungsmöglichkeiten fehlen, ist daher durch die Einräumung angemessener Prüfungsmöglichkeiten zu Hause auszugleichen.”

Katalysator darf nicht eingebaut werden

Anhand dieser Beurteilungsmaßstäbe hat der BGH entschieden, dass ein Katalysator nicht in ein Fahrzeug eingebaut werden darf – bzw. dass diese Handlung nicht mehr von den wertersatzfreien Prüfungsmöglichkeiten erfasst ist.

“Eine Ware, die bestimmungsgemäß in einen anderen Gegenstand eingebaut werden soll, ist für den Käufer im Ladengeschäft regelmäßig nicht auf ihre Funktion im Rahmen der Gesamtsache prüffähig. Daher ist eine solche Prüfung auch beim Kauf im Fernabsatz nicht wertersatzfrei zu gewähren.”

Der Verbraucher hätte den Katalysator auch nicht im Ladengeschäft in ein Musterfahrzeug oder ähnliches einbauen können. Auch beim Kauf im stationären Laden wäre der Käufer auf eine Sichtprüfung beschränkt gewesen. Daher durfte er auch beim Online-Kauf keine so intensive Prüfung vornehmen.

“Dem lässt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht entgegenhalten, eine (vollständige) Funktionsprüfung eines Katalysators sei ohne Einbau nicht möglich, da dieser auch Auswirkungen auf die Motorleistung des Fahrzeugs habe könne.

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll zwar der Ausfall im stationären Handel vielfach gegebener Beratungs-, Vergleichs- und Vorführmöglichkeiten durch die Gewährung angemessener Prüfungsmöglichkeiten bei Fernabsatzverträgen ausgeglichen werden.

Die vom Kläger durch die ergriffenen Maßnahmen erlangten Erkenntnisse wären aber bei lebensnaher Betrachtung im Falle einer Beratung im Ladengeschäft nicht erreichbar gewesen.

Soweit die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht, eine fachkundige Beratung hätte den Kläger über die – vom gerichtlich bestellten Sachverständigen beschriebenen – konstruktiven Unterschiede von Originalteil und Nachbau sowie über deren möglichen Auswirkungen auf die Motorleistung des klägerischen Fahrzeugs aufklären können, verkennt sie, dass auch ein geschulter Verkäufer lediglich eine Beratung anhand der technischen Daten der Kaufsache hätte vornehmen, nicht aber die tatsächlichen Auswirkungen eines Einbaus in das klägerische Fahrzeug – zumal ohne nähere Kenntnisse von besagtem Fahrzeug – hätte verlässlich beurteilen können.

Die von der Revision eingenommene Sichtweise liefe folglich auf eine durch sachliche Gründe nicht gerechtfertigte und vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Besserstellung eines Vertragsabschlusses im Fernabsatz gegenüber einem solchen im stationären Handel hinaus.”

Höhe des Wertersatzes

In dem Verfahren war ein gerichtlich bestellter Sachverständiger beteiligt, der den Wert des gebrauchten Katalysators feststellte. Der BGH verwies den Fall aber zurück an das LG Berlin, weil dieses im Verfahren nicht geprüft hatte, ob der Verbraucher ordnungsgemäß darauf hingewiesen wurde, dass er möglicherweise Wertersatz leisten muss.

Daher muss das Berufungsgericht sich nun erneut mit dem Fall beschäftigen.

Welches Ladengeschäft?

Sowohl die Gesetzesbegründung wie auch der BGH sprechen an zahlreichen Stellen von diesem ominösen “Ladengeschäft”. Aber was soll das überhaupt sein?

Der deutsche Einzelhandel kennt zahlreiche Formen von Ladengeschäften: Fachgeschäfte, Spezialgeschäfte, Kaufhäuser, Supermärkte, Discounter, Fachmärkte, SB-Warenhäuser oder Factoring-Outlet-Stores.

Eine pauschale Aussage, was der Verbraucher in einem “Ladengeschäft” mit der Ware anstellen darf, ist nicht möglich. Denn letztlich liegt dies auch an der Vertriebspolitik des jeweiligen Unternehmers.

Beispiel Wanderschuhe:

Kauft man diese in einem Discounter, ist die Testmöglichkeit darauf beschränkt, die Schuhe auf mehr oder weniger sauberen Fliesen anzuprobieren. Kauft man diese dagegen bei einem hochspezialisiertem Outdoor-Fachhändler, hat man die Möglichkeit, die Schuhe auf einer künstlichen Wanderstrecke anzuprobieren.

Welcher Maßstab gilt dann im Fernabsatz?

Beispiel Räucherstäbchen:

Kauft man diese im Supermarkt, wird man sie nicht anzünden dürfen. Kauft man sie dagegen in einem kleinen Spezialgeschäft, wo man diese anzünden darf, stellt sich auch hier die Frage: Welches Ladengeschäft ist das Richtige zum Vergleichen?

Beispiel Fahrrad:

Im Fachhandel darf der Verbraucher durchaus eine Probefahrt auf der Straße mit einem Rad machen. In einem SB-Warenhaus darf er dies nicht. Welchen Maßstab soll der Online-Händler hier anlegen?

Beispiel technische Geräte:

Von Fernsehern über Kaffeevollautomaten oder Bügeleisen: Technische Produkte werden oft und gerne im Internet gekauft.

Bei den großen bekannten Ketten kann man all diese Produkte auch im stationären Ladengeschäft ohne Weiteres testen. Hat ein Discounter diese einmal im Sortiment, sind die Prüfungsmöglichkeiten wesentlich beschränkter.

Was gilt bei diesen Produkten online?

Und so kann man die Beispiele unendlich fortsetzen.

Fazit

Genauso wenig, wie es “den” Online-Handel gibt, gibt es auch “das” Ladengeschäft. So haben schon Menschen, die in einer Großstadt leben aufgrund der Vielfältigkeit der Geschäfte ganz andere Prüfmöglichkeiten also Menschen, die auf dem Land leben, wo es nur einige wenige Geschäfte gibt.

Der Prüfungsmaßstab “wie im Ladengeschäft” ist ungeeignet zur Bestimmung der Wertersatzpflicht. Das neue Urteil des BGH macht es Online-Händlern in Zukunft noch schwieriger zu prüfen, ob sie gegen den Verbraucher einen Anspruch auf Zahlung von Wertersatz haben. Irgendwo wird es immer ein Ladengeschäft geben, in dem man mehr machen darf mit der Ware als in anderen. Zumindest Autoteile-Händler haben mit dem Urteil etwas mehr Sicherheit erhalten: Katalysatoren dürfen nicht wertersatzfrei eingebaut und im Auto getestet werden. Eine Übertragung der Entscheidung auf andere Produkte ist dagegen nur schwer möglich. (mr)

Bildnachweis: Piotr Adamowicz/shutterstock.com

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