Wer eine Abmahnung wegen eines Gesetzesverstoßes bekommt, bei der keine Kosten anfallen, sollte froh sein, dass der Abmahner sich für diesen Weg entschieden hat. Wie man auf so ein Schreiben nicht reagieren sollte, hat jetzt ein Unternehmer aus Berlin erfahren.
Ein Rechtsanwalt aus Berlin erhielt von einem PkW-Teile-Händler eine Mail. Darin wurde der Anwalt gefragt, ob er auf seiner Website ein Projekt des Händlers vorstellen könne.
Wie man auf die Idee kommt, dass ausgerechnet ein Rechtsanwalt – und zwar ein Strafverteidiger – ein solches Projekt bewerben solle, soll an dieser Stelle nicht hinterfragt werden.
Verbotene E-Mail-Werbung
Bei dieser Mail handelte es sich eindeutig um Werbung. Solche E-Mail-Werbung ist aber nur zulässig, wenn der Empfänger zuvor seine ausdrückliche Einwilligung in den Erhalt dieser Werbung erteilt hat.
Kostenlose Abmahnung
Der Anwalt schickte auf diese Anfrage dem Händler eine Mail, mit der er ihn abmahnte. Er forderte auch zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf.
Das Besondere an dieser Abmahnung: Sie war mit keinerlei Kostenfolge für den Händler verbunden. Er hätte also einfach die Unterlassungserklärung abgeben können, die Kanzlei-Adresse in seinem System sperren müssen und der Fall wäre erledigt gewesen.
Der Händler reagierte aber in der denkbar ungünstigsten Art und Weise. Denn er antwortete per Mail (Fehler so im Original):
“Hallo Herr …
was für ein Blödsinn…
Seid wann darf man nicht mehr nach einer Dienstleistung fragen ?”
Einstweilige Verfügung
Die Antwort darauf wiederum kam dann vom LG Berlin (Beschl. v. 4.11.2016, 16 O 486/16) – und zwar in Form einer einstweiligen Verfügung.
Damit wurde dem Händler unter Androhung der entsprechenden Ordnungsmittel untersagt, dem Anwalt in Zukunft Werbung per E-Mail zuzusenden, ohne dass der Anwalt hierfür zuvor seine ausdrückliche Einwilligung erteilt hat.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Händler.
Forderung der Händler: Kostenlose Erstabmahnung
Online-Händler fordern immer wieder, dass der Gesetzgeber eine “kostenlose Erstabmahnung” einführen solle, damit man als Händler bei einem Gesetzesverstoß (der bei der Vielzahl der Regelungen im Online-Bereich schnell geschehen kann), kurz reagieren kann und kostenneutral aus der Sache rauskommt.
Fazit
Dieser Fall hier taugt sicher nicht zur Verallgemeinerung. Aber auch die Einführung einer kostenlosen Erstabmahnung wird mE nicht dazu führen, dass wettbewerbsrechtlichen Gerichtsprozesse weniger werden. Als Abgemahnter spart man dann vielleicht 300 – 500 Euro Kosten, aber die Kosten einer Abmahnung sind und waren nie das eigentliche Problem.
Viel wichtiger sind die drohenden Folgen wie Vertragsstrafen oder Ordnungsgelder sowie der Verlust wirtschaftlicher Freiheiten, wenn die Unterlassungserklärung oder der Urteilstenor zu weit gefasst nicht. (mr)
[hubspotform whitepaper=”false” title=”” image_path=”” image_text=”” copy_text=”” portal_id=”603347″ form_id=”82168aec-4d13-4404-956b-6b59f824bbec” css=””]
Bildnachweis: Piotr Adamowicz/shutterstock.com
Ich möchte da mal kurz einhaken, weil ich den Urteilstext im Internet nicht finde.
Nach der Schilderung hat der Rechtsanwalt eine Mail von einem Autoteilehändler bekommen, in der dieser angefragt, ob der Rechtsanwalt auf seiner Webseite Werbung – vermutlich ein Werbebanner oder Ähnliches – für den Händler platziert. Ist die Anfrage an sich dann alleine deswegen als (unzulässige) Werbung eingestuft worden, weil es abwegig ist einen Strafverteidiger deswegen zu kontaktieren?
Nein, unabhängig davon, ob da ein Strafverteidiger oder irgendjemand sonst gefragt worden wäre: Diese Anfrage an sich ist unzulässige Werbung per Mail.
Wie verhält es sich denn, wenn sich ein OnlineHändler darauf beruft, der Kunde hätte seine Einwilligung mit Abgabe der Bestellung erteilt? Als Nachweis führt er an, dass in seinem Shop die Bestellung nur dann geht, wenn man die Zustimmung zum Empfange von Newslettern erteilt.
Ja, der Händler weisst auf die Widerrufsmöglichkeit hin. Aber die Frage ist, ob er von Anfang an überhaupt die Erteilung der Zustimmung verlangen darf?
Ganz klar: eine Kopplung der Besteller mit der Zustimmung zum Newsletter ist nicht erlaubt. Es gibt nur eine Ausnahme in § 7 Abs. 3 UWG, ohne Opt-In Newsletter zu versenden, da müssen aber sehr strenge Voraussetzungen vorliegen, was meist nicht der Fall ist.
Hmm, genau auf diesen Absatz beruft sich der Betreiber eines Hotels, bei dem ich online gebucht hatte.
Wenn ich §7 Abs.3 UWG richtig verstehe, dann wären Newsletter – mit entsprechend beschränktem Inhalt – immer zulässig, wenn ich meine Email-Adresse bei der Online-Bestellung oder Online-Buchung angebe. Und das ist ja eigentlich immer der Fall, weil ich ja zumindest eine Bestätigungs-Email bekommen will, dass der Vertrag zustande kam.
Diese Regelung würde also bedeuten, dass ich immer selber und explizit widersprechen muss. Verstehe ich das richtig?
§ 7 Abs. 3 UWG greift selten. Meist scheitert es entweder daran, dass Sie nicht “bei” Erhebung der E-Mail-Adresse (also in der Eingabemaske, nicht irgendwo im Kleingedruckten) auf die Werbung hingewiesen wurden, oder es sind keine “eigenen ähnlichen” Produkte (zB Werbung für Kaffee statt Wein, der gekauft wurde). Falls tatsächlich ein Vertrag zustande kam (auch das ist eine Voraussetzung) und alle weiteren Voraussetzungen vorliegen, ist die Werbung rechtens, und Sie müssten aktiv widersprechen. Danach darf dann aber auch nichts mehr kommen, das wäre dann wie Werbung ohne Einwilligung und würde Unterlassungsansprüche auslösen.