Online-Händler dürfen nur unter engen Voraussetzungen Gebühren für die Auswahl einer bestimmten Zahlungsart verlangen. Unter anderem muss es mindestens eine gängige und zumutbare kostenlose Zahlalternative geben. Das OLG Frankfurt hat nun eine Entscheidung des LG Frankfurt aufgehoben. Eine dieser Alternativen wäre die Zahlungsart sofortüberweisung.

Der vzbv (Bundesverband der Verbraucherzentralen e.V.) ging gerichtlich gegen die DB Vertrieb GmbH vor. Hintergrund war, dass diese auf einem Portal Flugreisen anbot. Bezahlen konnte man mit mehreren Zahlungsarten. Außer bei Auswahl der Zahlungsart sofortüberweisung fielen bei allen anderen Zahlungsarten zusätzliche Gebühren an.

LG Frankfurt: sofortüberweisung ist unzumutbar

Das hielt das LG Frankfurt, Urt. v.  24.6.2015, Az. 2-06 O 458/14 in der ersten Instanz für unzulässig. Es stufte die Zahlungsart sofortüberweisung zwar als gängige, aber unzumutbare Zahlungsart ein, weil der Verbraucher einem Dritten seine Kontozugangsdaten zur Verfügung stellen musste.

Dieser Einschätzung widersprach nun das OLG Frankfurt (Urt. v. 24.8.2016, 11 U 123/15).

“Die von der Beklagten angebotenen Zahlungsmöglichkeiten genügen den Anforderungen des § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB; die Beklagte bietet insbesondere mittels der Nebenintervenientin [sofortüberweisung – Anm. d. Red.] auch eine kostenlose gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeit an.”

sofortüberweisung ist zumutbar

Zunächst folgt das OLG der Entscheidung des Landgerichts. Dieses hatte bereits entschieden, dass die Zahlungsart sofortüberweisung aufgrund der weiten Verbreitung ein gängiges Zahlungsmittel ist.

Anders als die Vorinstanz hält das OLG die Zahlungsart aber auch für zumutbar.

“Diese Anforderung wird insbesondere daran gemessen, welcher Mehraufwand mit der Zahlungsmöglichkeit verbunden ist und welche Verzögerungen bei seiner Nutzung eintreten, wobei diese Fragestellungen im Lichte des Vertragszwecks zu würdigen sind.

Relevanz bei der Bewertung der Zumutbarkeit können zudem konkrete Sicherheits- und Missbrauchsgefahren erlangen.”

Unzumutbar können Zahlungsarten z.B. sein, wenn noch besondere Verträge geschlossen werden müssen oder z.B. eine Kreditkarte vor der Bezahlmöglichkeit noch aufgeladen werden müssen.

Diese besonderen Umstände sind bei sofortüberweisung allerdings nicht gegeben.

Auch gibt es keine konkreten Missbrauchsgefahren.

Abstrakte Gefahren reichten entgegen der Auffassung des Landgerichtes nicht aus.

“Allein das Bestehen abstrakter Missbrauchsgefahren – ohne Darlegung konkreter Sicherheitsgefahren – vermag jedoch die Zumutbarkeit des hier konkret zu beurteilenden Zahlungsmittels nicht infrage stellen.”

Die abstrakte Möglichkeit, dass Daten ausgespäht werden, bestehe im Internet immer. Wolle sich ein Verbraucher davor schützen, so das Gericht, könne er auf die Alternative des stationären Handels wechseln.

Fazit

Der Senat hat die Revision zugelassen, sodass zu erwarten ist, dass sich in naher Zukunft auch der BGH mit der Frage der Zumutbarkeit von sofortüberweisung zu beschäftigen hat. Übrigens: Die Entscheidung ist nur relevant, wenn man als Online-Händler für andere Zahlungsarten zusätzliche Gebühren verlangt. An der grundsätzlichen Zulässigkeit des Angebotes der Zahlungsart sofortüberweisung wurde und wird nicht gezweifelt. (mr)

Update: BGH entscheidet abschließend

Der BGH (Urt. v. 18.7.2017, KZR 39/16) hat den Rechtsstreit zwischenzeitlich abschließend entschieden. Nach Auffassung der BGH-Richter darf Sofortüberweisung nicht die einzige kostenlose Zahlungsart im Online-Shops ein.

Bildnachweis: Piotr Adamowicz/shutterstock.com

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