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Kommen bald neue AGB-Pflichten für Online-Händler?

Der Bundesrat wird über einen Entschließungsantrag abstimmen, der dazu führen soll, dass Unternehmer ihre AGB gegenüber Verbrauchern noch transparenter gestalten müssen. Es fehlt dem Antrag aber an Substanz und es wird viel miteinander vermischt.

Update: Der Bundesrat hat entschieden.

Am 19. Oktober 2016 tagte der Rechtsausschuss des Deutschen Bundesrates. In der Sitzung wurde ein Entschließungsantrag des Bundeslandes Hessen beraten. Der wohlklingende Titel lautet:

“Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der Verbraucherfreundlichkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)”

Darin werden verschiedene Punkte angesprochen:

Hervorhebung und Zusammenfassung

“Die für Verbraucherinnen und Verbraucher wesentlichen und für den jeweiligen Vertrag relevanten Punkte der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Beginn des Bedingungstextes zu platzieren oder diesem in klarer und knapper Form voranzustellen und bedeutende Passagen zusätzlich hervorzuheben. Hierbei werden insbesondere das Zustandekommen eines Vertrages und dessen Rückabwicklung (Kündigungsrecht bei Dauer- schuldverhältnissen; Rücktrittsrecht; Widerrufsbelehrung; im Kaufrecht: mögliche Rücksendekosten bei Ausübung des Widerrufsrechts) sowie die Punkte „Zusatzkosten des Vertrages“ und „Datenschutz“ als wesentlich und relevant erachtet.”

Die Hervorhebung bestimmter Teile der AGB wurde gerade 2014 erst abgeschafft. Zum Glück, denn das würde den Eindruck machen, bestimmte Klauseln wären besonders wichtig. Das ist aber falsch. Alle AGB-Klauseln sind gleich wichtig.

“Zusatzkosten des Vertrages” haben in AGB überhaupt nichts zu suchen, denn Vereinbarungen über solche Zusatzkosten können schon nach dem Gesetz nur ausdrücklich getroffen werden und gerade nicht über AGB.

Was der Punkt “Datenschutz” in AGB zu suchen hat, bleibt auch im Dunkeln.

Die Informationen, die aus dem Datenschutzrecht stammen, sind in einem eigenen Dokument bereitzuhalten, da sie gerade keine AGB darstellen.

Erläuterungspflicht bei Vertragsänderungen

Der zweite Punkt betrifft die Änderung von AGB während laufender Vertragsbeziehungen, also z.B. bei Dauerschuldverhältnissen:

“Bei Änderungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich während eines Vertragsverhältnisses ergeben, diese Änderungen hervorzuheben bzw. gesondert in einer Synopse (Vergleich geltende und neue Fassung) voranzustellen und nach Möglichkeit eine Bestätigung nur für diese Änderungen vorzusehen. Weiterhin sollten die Auswirkungen der Änderungen für die Verbraucherinnen und Verbrauchern in klarer und knapper Form erläutert werden.”

Ob eine Synopse wirklich notwendig ist, kann man bezweifeln.

Auf keinen Fall sollten Unternehmer zur Erläuterung der AGB verpflichtet werden. Denn wird dann auch nur ein kleiner Teilaspekt in der Erläuterung vergessen, kann dies in der Zukunft negative Folgen für den Händler haben.

Wenn der Verbraucher AGB nicht versteht, soll er sich rechtlich beraten lassen. Es kann nicht sein, dass der Unternehmer dem Verbraucher Rechtsberatung leisten muss, denn dies darf er nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz schon gar nicht.

Klare Gliederung

Die dritte Forderung verlangt eine klare Gliederung und Struktur und eine Verkürzung von AGB:

“Klar formulierte Zwischenüberschriften und eine übersichtlichere Bezifferung auch im Inhaltsverzeichnis zur leichteren Orientierung im Bedingungstext. Leichte Lesbarkeit und Verständlichkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Eine insgesamt kürzere Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.”

Viele Unternehmer würden gerne kürzere AGB verwenden, denn auch für den Online-Händler sind manchmal schon die eigenen AGB unverständlich. Das liegt aber nicht daran, dass der Händler gerne kompliziert formuliert.

Vielmehr kommen die Undurchsichtigkeit und die viel zu langen Texte durch die Regelungswut des deutschen und des europäischen Gesetzgebers. Am laufenden Band werden sich neue Informationspflichten überlegt, die der Händler in aller Regel in seinen AGB erfüllt.

Will der Gesetzgeber also kürzere AGB-Texte der Unternehmer, muss er die Pflichten einschränken.

Wen interessiert schon, ob der Vertragstext nach Vertragsschluss gespeichert wird und ob dieser zugänglich ist? (Um nur ein Beispiel der unsinnigen Pflichten zu nennen.)

Alle AGB gleich

Der letzte Punkt betrifft die Forderung nach “brancheneinheitlicher Gliederung” von AGB:

“Eine zumindest brancheneinheitliche Gliederung für alle Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur besseren Vergleichbarkeit verschiedener Verträge im Hinblick auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.”

Wie das umgesetzt werden soll, lässt der Antrag selbstverständlich offen. Wahrscheinlich, weil es die Autoren selbst nicht wissen.

Letztlich wäre dies nur über gesetzliche Muster zu bewerkstelligen. Und wir sollten alle hoffen, dass der Gesetzgeber keine Muster in diesem Bereich zur Verfügung stellt. Die Erfahrungen mit den falschen und schlechten Muster-Widerrufsbelehrungen der vergangenen Jahre, reichen aus, um zu wissen, dass der Gesetzgeber ein solches Muster nicht hinbekommen wird.

Update: Jetzt muss das Plenum entscheiden

Am 4. November wird das Plenum des Bundesrates über die Entschließung entscheiden. Im Wirtschaftsausschuss gab es dabei verschiedene Änderungsvorschläge, der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz sowie der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen, die Entschließung anzunehmen.

Lediglich der Rechtsausschuss fordert das einzig Richtige: Die Entschließung nicht zu fassen.

Neuer Vorschlag aus dem Wirtschaftsausschuss

Auch der Wirtschaftsausschuss fordert eine brancheneinheitliche Gliederung von AGB und führt hierzu in seiner Begründung aus:

“Die Forderung nach brancheneinheitlicher Gliederung soll bezwecken, dass Gliederungsvorlagen zur Verfügung gestellt werden, aus denen sich die Überschriften der in der jeweiligen Branche üblichen AGB-Klauseln ergeben.

Durch die Schaffung brancheneinheitlicher Gliederungen ist es für den jeweili-gen Vertragspartner – sei er Verbraucher oder Unternehmer – leichter, AGB von konkurrierenden Unternehmen zu vergleichen.

Unternehmen können zu den vorgegebenen Überschriften individuell ihre Klausel formulieren. Ihnen sollte auch ein gewisser Spielraum gelassen werden, selbst zu entscheiden, ob sie Klauseln zu den vorgegebenen Gliederungspunkten in ihre AGB aufnehmen möchten beziehungsweise gegebenenfalls noch weitere Klauseln für erforderlich halten.

Die vorgegebene Reihenfolge sollte jedoch stets eingehalten werden.

“Fakultative Klauseln” sollten der in Ziffer 2 genannten Hervorhe-bungspflicht unterliegen, damit der Vertragspartner direkt den Unterschied zu den AGB des Konkurrenten erkennt.

Diese Art von Gliederung stellt für KMU und Startups ohne Rechtsabteilung eine Art Handlungsanleitung dar und gibt Anhaltspunkte, zu welchen Inhalten in den AGB Regelungen getroffen werden sollten.”

Auch in dieser Forderung bleibt – wie in der ursprünglichen Version aus Hessen – völlig unklar, was “brancheneinheitlich” bedeuten soll. Wie definiert der Bundesrat “Branche”? Und was passiert, wenn in einem Online-Shop Waren und/oder Dienstleistungen aus zwei oder mehr Branchen angeboten werden? Schon das zeigt, wie wenig durchdacht der Vorschlag ist.

Wird es wettbewerbswidrig sein, wenn man diese AGB-Gliederung nicht verwendet? Die Vergangenheit zeigt, dass der Gesetzgeber völlig versagt, wenn es um die Erstellung von Mustern geht. Das wird auch hier nicht anders werden.

Hervorhebung bestimmter AGB

Als nächstes schlägt der Bundesrat vor, dass die

“wesentlichen und für den jeweiligen Vertrag relevanten Punkte der AGB im Vertragstext hervorzuheben. Gemeint sind Regelungen, die den Vertragspartnern in irgendeiner Weise Pflichten auferlegen, Fristen enthalten oder die nicht in der brancheneinheitlichen Gliederung enthalten sind.”

Auch dieser Vorschlag geht völlig an der (Rechts-)Praxis vorbei. In AGB-Klauseln regeln zu 99% vertragsrelevante Punkte. Wie soll dann eine Hervorhebung aussehen? Alle Klauseln fett gedruckt, nur die sinnlose Information über die Vertragstextspeicherung nicht?

Weiter fordert der Wirtschaftsausschuss eine leichte Lesbarkeit von AGB. Damit fordert er das, was heute bereits im Gesetz steht. Er erweitert diese Forderung aber noch um eine “vorgeschribene Schriftgröße” und gegebenenfalls die Festlegung einer “realistischen Höchstseitenzahl”.

Insbesondere die Forderung nach einer Höchstseitenzahl ist eine Illusion. Da der Gesetzgeber sich parallel ständig neue Pflichten ausdenkt, die man in die AGB aufnimmt, kann er nicht gleichzeitig den Platz begrenzen.

Auch der Wirtschaftsausschuss fordert eine Synopse bei AGB-Änderungen in laufenden Vertragsbeziehungen sowie eine Erläuterung der Auswirkung der AGB-Änderung. Also fordert auch der Ausschuss von den Unternehmern eine verbotene Rechtsberatung.

Muster-Datenschutzerklärung

Im 5. Vorschlag des Wirtschaftsausschusses wird gefordert, dass “Datenschutzhinweise außerhalb der AGB gesonder, in übersichtlicher Weise” vorzuhalten sind.

Auch hier fordert der Ausschuss also das, was bereits geltendes Recht ist.

Er empfiehlt weiter die Zurverfügungstellung einer Muster-Datenschutzerklärung. An dieser Aufgabe wird der Gesetzgeber wohl scheitern.

Außerdem fordert der Vorschlag aus dem Wirtschaftsministerium die Bundesregierung auf zu prüfen, ob die Button-Lösung auch im Datenschutzrecht eingeführt werden soll:

“Der Bundesrat empfiehlt, die Datenschutzhinweise getrennt von den AGB zugänglich zu machen.

Ein gesonderter Link auf der Internetseite des Anbieters führt zu einer besseren Auffindbarkeit.

Der Gesetzgeber sollte – wie bei der Musterwiderrufsbelehrung – auch für die Datenschutzerklärung ein Muster (mitauswählbaren Optionen je nach eingebundener Software von Drittanbietern, wie beispielsweise GoogleAnalytics oder Social Media Plug-ins) bereitstellen.

Mit der Umsetzung der europäischen DSGVO kommen viele neue Verpflich-tungen auf Unternehmen zu, sodass man diese mit der Bereitstellung einer Musterdatenschutzerklärung bei der Umsetzung unterstützen kann.

Für Verbraucherverträge sollte zudem die Einführung der so genannten “Button-Lösung” im Hinblick auf die Freigabe von Daten geprüft werden; vor allem für Verträge bei denen “mit Daten bezahlt wird”.

Dadurch soll den Verbrauchern vor Klicken des Buttons (der zum Eingang des Vertragsverhältnisses führt) noch einmal vor Augen geführt werden, welche Daten sie zu welchen Zwecken mit dem Klick freigeben.”

Update 4.11.2016: Der Bundesrat hat entschieden

Am 4. Noveber 2016 um kurz vor 11 Uhr hat der Bundesrat als Tagesordnungspunkt 13 den Entschließungsantrag behandelt.

Das Plenum des Bundesrates hat den Entschließungsantrag in der Ausschussfassung aus dem Wirtschaftsausschuss gefasst. Das bedeutet, der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren zu starten.

Entschießung hat keine Bedeutung

Leider ist der Bundesrat nicht der Vernunft aus dem Rechtsausschuss gefolgt, sondern eine völlig sinnfreien Symbolpolitik, die nichts bringt.

Da kann man nur froh sein, dass Entschließungen des Bundesrates keinerlei folgen haben. Sie sind vielmehr “Standpunkte” und konsequenzelose Forderungen.

Fazit

Wieder kam irgendjemand, irgendwo auf die Idee, dem Unternehmer neue Pflichten aufzuerlegen. Dass Verbraucher keine AGB lesen, werden auch diese neue Auflagen – so sie denn Gesetz werden sollten – nicht ändern. Verbraucher interessieren sich einfach nicht für das Kleingedruckte bei Alltagsgeschäften. Der Gesetzgeber sollte endlich auf die geniale Idee kommen, den Information-overload abzubauen. Das hilft Verbrauchern und Unternehmern und damit der Wirtschaft insgesamt. Und vielleicht gibt es dann auch ein paar Abmahnanwälte und -vereine weniger.

Man kann ob der Forderungen nur den Kopf schütteln und sich nur der Forderung des Rechtsausschusses des Bundesrates anschließen: “Der federführende Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung nicht zu fassen.” (mr)

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