Im Februar trat ein Gesetz in Kraft, durch das Verbraucherschutzverbände ermächtigt wurden, auch Verstöße gegen das Datenschutzrecht abzumahnen. Mit dem Gesetz verbunden ist aber auch eine wichtige Änderung im AGB-Recht, die ab 1. Oktober zum Tragen kommt. Hier lauert eine neue Abmahnfalle, wenn Sie nicht rechtzeitig reagieren.
Am 24. Februar ist eine wichtige Änderung im Unterlassungsklagengesetz in Kraft getreten. Seit dem können Verbraucherschutzverbände auch Verstöße gegen das Datenschutzrecht abmahnen.
Wir hatten schon berichtet, dass mit dem Gesetz auch eine weitere wichtige Änderung verbunden ist, möchten hier aber gerne noch einmal daran erinnern.
Auch das BGB wurde an einer entscheidenden, auch für Online-Händler wichtigen Stelle geändert. Der Katalog über unzulässige AGB-Klauseln wurde nämlich geändert.
§ 309 Nr. 13 BGB wurde verschärft. Dort heißt es ab 1. Oktober 2016
"Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a) an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b) an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c) an besondere Zugangserfordernisse.“
Das bedeutet also, dass der Verbraucher nicht mehr gezwungen werden kann, eine bestimmte Erklärung für den Vertrag (z.B. in Zusammenhang mit der Geltendmachung von Garantie-Ansprüchen) auf die Schriftform gezwungen werden kann. Eine solche AGB-Klausel wäre unwirksam und dazu könnte sie auch abgemahnt werden.
Prüfen Sie Ihre AGB, ob sie den Kunden darin an irgendeiner Stelle auf die Schriftform verweisen. Ist dies der Fall, wissen Sie, dass Ihre AGB eine Überarbeitung benötigen.
Gleiches gilt übrigens für die Arbeitsverträge mit Ihren Mitarbeitern. Auch in Arbeitsverträgen darf nicht mehr auf die Schriftform verwiesen werden.
Die Änderung im AGB-Recht tritt zum 1. Oktober in Kraft. Sie sollten bis dahin also vorbereitet sein, um Abmahnungen zu vermeiden.
Es gibt eine wichtige Übergangsvorschrift für diese Änderung. Gemäß Art. 229 § 37 EGBGB gilt die neue Vorschrift nur für Verträge, die nach dem 30. September 2016 entstanden sind.
Das heißt für Verträge, die vorher geschlossen worden sind, bleiben strengere Form-Klauseln in AGB wirksam und können auch nicht abgemahnt werden.
Das Recht bleibt weiterhin dynamisch. Diese spezielle Änderung trifft nicht nur Online-Händler, sondern alle Unternehmer. An sich ist das Thema keine große Sache, durch die Gefahr der Abmahnung kann es dies aber werden. Daher sollten Sie wirksam vor Abmahnungen geschützt sein.
Bildnachweis: fotogestoeber/shutterstock.com
Abmahnradar November 2024
Abmahnradar Juni & Juli 2024
OLG Nürnberg: Keine Vorkasse ohne Vertragsschluss