Viele Händler müssen genaue Informationen über die Energieeffizienz ihrer Produkte machen. Hierzu gibt es mehrere Delegierte Verordnungen der EU, die das im Detail regeln. Aber wo genau muss die Information erfolgen? Mit dieser Frage hat sich jetzt der BGH beschäftigt.
Die jeweiligen Delegierten Verordnungen der EU-Kommission zur Informationspflicht über die Energieeffizienz der jeweils betroffenen Produkte regeln die Darstellung der zu erteilenden Pflichtinformationen auf den Produktdetail-Seiten sehr genau.
Folgende Produkte sind unter anderem von der Informationspflicht betroffen:
In einem Grundsatzbeitrag haben wir diese Detail-Pflichten ausführlich erläutert.
Ungeklärt und umstritten war bisher die Pflicht zur Nennung der Energieeffizienzklasse auf Kategorieseiten. Der BGH (Urt. v. 4.2.2016, I ZR 181/14) hat diese Fragen nun geklärt und genau gesagt, was Online-Händler tun mussten, um die gesetzlichen Verpflichtungen auch auf der Kategorieseite zu erfüllen. Aber Achtung: Das Urteil bezieht sich nicht auf die aktuelle, sondern auf die alte Rechtslage!
Die Beklagte vertreibt über ihren Online-Shop unter anderem Fernsehgeräte. Auf der Kategorieseite wurden mehrere Produkte abgebildet. Bei den Fernsehern befand sich unmittelbar über dem "in den Warenkorb"-Button der Hinweis "Details zur Energieeffizienz".
Dies sah der Kläger als wettbewerbswidrig an. Er war der Meinung, diese Verlinkung auf eine Detail-Seite reiche nicht aus, vielmehr müsse die Angabe der Energieeffizienzklasse unmittelbar bereits auf dieser Seite stehen, da auf dieser Seite auch Preise genannt werden.
Die Beklagte war dagegen der Meinung, die Verlinkung auf eine Unterseite reiche aus, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen.
Anders als für die Produktseiten ist die gesetzliche Formulierung weniger eindeutig. In Art. 4 c der Delegierten Verordnung 1062/2010 heißt es:
"Die Händler stellen sicher, dass bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Fernsehgerätemodell mit energie- oder preisbezogenen Informationen auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird."
Bereits in den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Auch der BGH wies sie ab.
"Das Berufungsgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch mit der Begründung verneint, die beanstandete Werbung der Beklagten habe dem nach Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung für Händler bestehenden Erfordernis entsprochen, bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Fernsehgerätemodell mit energie- oder preisbezogenen Informationen auch dessen Energieeffizienzklasse anzugeben. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Energieeffizienzklasse des beworbenen Fernsehgerätemodells musste in der beanstandeten Werbung nicht auf derselben Internetseite wie die preisbezogene Werbung angegeben werden.
Vielmehr genügte es, dass die Energieeffizienzklasse auf der Internetseite angegeben war, die sich nach Anklicken des unmittelbar unterhalb der preisbezogenen Werbung befindlichen Links mit der Bezeichnung "Details zur Energieeffizienz" öffnete."
Dem Wortlaut der Vorschrift, so der BGH, sei nicht zu entnehmen, dass die Energieeffizienzklasse auf derselben Internetseite anzugeben sei.
"Der in der dortigen Wendung "bei jeglicher Werbung" gebrauchte Begriff "bei" bedeutet - anders als die Revision meint - nicht klar und eindeutig, dass die Energieeffizienzklasse am Ort der Werbung angegeben werden muss.
Der Begriff "bei" kann, da er keine eindeutig örtliche Konnotation aufweist, zwanglos im Sinne von "anlässlich" oder auch "im Zusammenhang mit" verstanden werden.
Wenn es dem Verordnungsgeber - wie die Revision geltend macht - darum gegangen wäre, dass sich die Angabe im unmittelbaren Umfeld der Preisangabe befindet, hätte es näher gelegen, für die Zuordnung statt des Begriffs "bei" eine in dieser Hinsicht eindeutige Formulierung zu wählen.
Danach spricht der Wortlaut der Vorschrift eher gegen die vom Kläger für richtig gehaltene Sichtweise als für diese."
Auch ein Vergleich der Kennzeichnungsvorschriften im Internet mit denen im stationären Handel führe zu keinem anderen Ergebnis, so der BGH weiter.
Der Zweck, den Verbraucher über die Energieeffizienzklasse des Produktes zu informieren, kann dadurch erreicht werden, dass diese angezeigt wird, nachdem man einen Link anklicken musste.
Das genügt jedenfalls dann den gesetzlichen Voraussetzungen, wenn der Link in der Nähe der Preiswerbung angebracht ist und klar und deutlich als Link auf die Energieeffizienzklasse zu erkennen ist.
Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall erfüllt.
Der BGH hat hier zum alten Recht geklärt, dass die Verpflichtung zur Angabe der Energieeffizienzklasse auf der Kategorieseite im Online-Shop weit weniger streng ist, als auf der Produktseite. Damit wurde ein häufiger Grund für Abmahnungen zumindest eingeschränkt. Das ist erfreulich für betroffene Online-Händler. Nach aktueller Rechtslage gelten strengere Maßstäbe.
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