Der Verbraucher muss ausführlich über sein Widerrufsrecht beim Online-Shopping informiert werden. Dazu wird im Bestellprozess bestenfalls die Widerrufsbelehrung verlinkt. Der Link muss aber eindeutig bezeichnet sein. Die Abkürzung AGB zur Verlinkung der Widerrufsbelehrung ist dabei nicht ausreichend, entschied das LG Berlin.
Das LG Berlin (Urt. v. 20.10.2015, 103 O 80/15) hat entschieden, dass es keine ausreichende Verlinkung darstellt, wenn im Bestellprozess mithilfe der Bezeichnung AGB auf die AGB verlinkt wird, in der sich auch die Widerrufsbelehrung befindet.
Die Beklagte hatte eine Widerrufsbelehrung unter Punkt 12 in seine AGB integriert. Im Bestellverlauf musste der Kunde zwingend diesen Hinweis abhaken:
"ich stimme den AGB und der Dienstleistungsbelehrung von ... zu."
Einen Link mit der Bezeichnung "Widerrufsbelehrung" gab es nicht.
Das reichte dem Gericht aber nicht.
"Nach Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB müssen die Informationen über das Widerrufsrecht dem Verbraucher in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung gestellt werden.
Dazu gehört es, dass die Widerrufsbelehrung in klarer und verständlicher Sprache gefasst ist. Dies kann bei Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung angenommen werden.
Erforderlich ist aber auch eine klare und verständliche Darstellung der Informationen auf dem jeweiligen Medium.
Dazu gehört, dass der Verbraucher ohne weiteres erkennen kann, dass und wo ihm die Widerrufsbelehrung zuteil wird.
Es genügt nicht, dass der Käufer, der bereits um sein Widerrufsrecht weiß, mit mehr oder weniger Fantasie in der Lage ist, auf der Internetseite hierüber Näheres in Erfahrung zu bringen.
Die Widerrufsbelehrung hat vielmehr auch den Zweck, den Käufer darüber zu informieren, dass ihm überhaupt ein Widerrufsrecht zusteht. Diesen Zweck kann ein Link nur erfüllen, wenn seine Kennzeichnung bereits erkennen lässt, dass Informationen über ein Widerrufsrecht aufgerufen werden können."
Diesen Anforderungen wurde aber die Verlinkung wie bei der Beklagten nicht gerecht, so das Gericht weiter.
Auch das zwingende Anklicken des "Ich habe die AGB gelesen"-Textes rettete die Beklagte nicht.
"Ohne Erfolg verweist die Beklagte darauf, dass der Verbraucher, der ihre Dienstleistungen in Anspruch nehmen will, zwingend das Kästchen „ich stimme den AGB und der Dienstleistungsbelehrung von ... .info zu“ anklicken muss.
Gerichtsbekannt klicken die Mehrzahl der Internetnutzer dieses Kästchen an, ohne die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis zu nehmen.
Auch ist der Hinweis auf eine „Dienstleistungsbelehrung“ nicht geeignet, den Verbraucher darüber zu informieren, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Widerrufsbelehrung enthalten ist.
Das Wort „Dienstleistungsbelehrung“ ist ungewöhnlich und unbekannt. Der Verbraucher kann sich darunter nichts vorstellen."
Das Gericht hat nicht grundsätzlich etwas dagegen, dass die Widerrufsbelehrung Teil der AGB ist. Es kommt aber auf die korrekte Verlinkung im Rahmen des Bestellprozesses an.
"Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass auch andere Versandhändler die Widerrufsbelehrung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorhalten.
Dies ist nicht grundsätzlich unzulässig und wird vom Kläger auch nicht als solches beanstandet.
Erforderlich ist lediglich, dass sich im Rahmen des Bestellvorganges ein klarer Hinweis darauf findet, dass die Widerrufsbelehrung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist und der Verbraucher diese ohne weiteres aufrufen kann, etwa durch einen Link, der direkt zur entsprechenden Passage in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen führt."
Die Entscheidung ist keine große Überraschung. Werden Informationen im Online-Shop verlinkt, muss dieser Link "sprechend" sein. Das ist schon seit 2006 durch den BGH geklärt. Ist ein Link falsch bezeichnet, wird der Sachverhalt so behandelt, als fehlen die dahinter stehenden Informationen vollständig. (mr)
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