Werbung für E-Zigaretten wird ab 20. Mai verboten

Vor kurzer Zeit urteilte der BGH noch, der Handel mit nikotinhaltigen Liquids ist strafbar. Zum 1. April traten neue Regeln in Kraft: E-Zigaretten dürfen nur noch an Personen über 18 verkauft werden. Zum 20. Mai tritt ein neues Tabakgesetz in Kraft, welches weitere Regelungen in Bezug auf E-Zigaretten enthält, insbesondere wird Werbung fast vollständig verboten.

Am 8. April wurde im Bundesgesetzblatt das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse verkündet. Es tritt am 20. Mai in Kraft und enthält auch Regelungen, die für Online-Händler, die E-Zigaretten im Sortiment haben, von Bedeutung sind.

Warnhinweise und Beipackzettel

Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen ab 20. Mai nur noch in Verkehr gebracht werden mit einem Beipackzettel.

Dieser Beipackzettel muss eine Gebrauchsanweisung und Informationen über die gesundheitlichen Auswirkungen sowie Kontaktdaten enthalten.

Außerdem muss die Packung und die Außenverpackung mit einem gesundheitsbezogenen Warnhinweis versehen sein.

Es wird noch eine Rechtsverordnung des Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft folgen, in der die genauen Anforderungen in Bezug auf

  • Inhalt und Aufmachung des Beipackzettels,
  • Inhalt, Art und Weise, Umfang und das Verfahren der Kennzeichnung mit gesundheitsbezogenen Warnhinweise,
  • Anforderungen für Packungen und Außenverpackungen

Außerdem darf in der Verordnung vorgeschrieben werden, dass Angaben über den Gehalt an bestimmten Inhaltsstoffen zu machen sind.

Online-Werbung wird verboten!

Es wird verboten, für Tabakerzeugnisse und elektronische Zigaretten im Hörfunk, in der Presse oder anderen gedruckten Veröffentlichungen zu werden. Das gilt auch für Werbung in den Diensten der Informationsgesellschaft, also im Internet.

Damit verboten wird so ziemlich jede Werbeform im Internet für Zigaretten und E-Zigaretten, die man sich vorstellen kann. Dazu gehört AdWords-Werbung, Produktplatzierungen in Preissuchmaschinen, Bannerwerbung, Content-Marketing etc.

Auch Facebook und Twitter betroffen

Auch Werbemaßnahmen wir Facebook-Fanpages oder Twitter-Accounts von Shops, die mit E-Zigaretten handeln, sind zukünftig verboten.

Verkauft werden darf noch, geworben werden nicht mehr.

Ausnahmen von den Werbeverboten gibt es nur gegenüber dem Fachpublikum. Das bedeutet also, dass ein Hersteller gegenüber einem Händler durchaus noch werben darf.

Nur Plakat- und Kinowerbung sind von dem Verbot noch nicht betroffen, allerdings gibt es bereits Pläne der Bundesregierung, auch diese Werbearten verbieten zu lassen.

Newsletter noch zulässig?

Ob E-Zigaretten-Händler dann noch Newsletter versenden dürfen, ist nicht geklärt. Vermutlich aber nicht, weil auch das eine Werbung in den Diensten der Informationsgesellschaft darfstellen dürfte.

Wird auch der Online-Verkauf an sich verboten?

Streng genommen fällt sogar ein Online-Shop unter die Definition des Dienstes in der Informationsgesellschaft.

Das OLG Karlsruhe (Urt. v. 18.10.2007, 19 U 184/06) hat jedoch zur aktuellen, fast identischen Regelung zum Werbeverbot für Tabakwaren entschieden, dass ein Online-Shop dennoch betrieben werden darf, da das Gesetz lediglich Werbeverbote, nicht aber ein Verkaufsverbot aufstellen möchte.

Abgabeverbote an Jugendliche

Bereits seit 1. April 2016 gilt ein Verkaufsverbot für E-Zigaretten und Zubehör an Jugendliche unter 18 Jahren.

Online-Händler müssen mit einer doppelten Altersprüfung sicherstellen, dass Jugendliche unter 18 Jahren weder im Shop bestellen können noch Ware ausgehändigt bekommen. Ein einfaches Abhaken eines Feldes "Ich bin über 18 Jahre" reicht hierfür nicht. Auch die bloße Abfrage der Geburtsdaten ist nicht ausreichend.

Einen Überblick über Altersverifikations-Verfahren erhalten Sie in einem Beitrag meiner Kollegin Madeleine Pilous.

Hohe Strafen drohen

Wer gegen die Werbeverbote verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeldern bis zu 30.000 Euro geahndet werden kann.

Fazit

Der Handel mit E-Zigaretten und entsprechenden Nachfüllbehältern wird dem Handel mit Tabakprodukten gleichgestellt. Werbung für diese Produkte ist in Zukunft nur noch im Kino und auf Plakaten möglich. Im Internet, in der Presse etc. ist diese Werbung verboten. Händler haben noch bis 20. Mai Zeit, Werbung für ihre E-Zigaretten zu machen, danach sollte dies unbedingt eingestellt werden, will man Bußgelder vermeiden. (mr)

20.04.16