Der Bundestag hat am 28. Januar 2016 wie erwartet eine Verkaufsbeschränkung für E-Zigaretten und E-Shishas beschlossen: Zukünftig dürfen diese Produkte nur noch an Personen über 18 verkauft werden. Das gilt auch für Online-Händler. Diese müssen ihren Bestellprozess jetzt anpassen.
Das Gesetz tritt zum 1. April in Kraft!
Wie zu erwarten war, hat der Bundestag ein Gesetz beschlossen, mit dem der Verkauf von E-Zigaretten und E-Shishas an Kinder und Jugendliche untersagt wird.
E-Zigaretten und E-Shishas werden damit “normalen” Tabakwaren gleichgestellt, auch diese dürfen schon nicht an Kinder und Jugendliche verkauft werden.
Kein Angebot an Kinder und Jugendliche
Von besonderer Relevanz für Online-Händler ist der neue § 10 Abs. 3 Jugendschutzgesetz:
“Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.”
Abs. 4 schreibt dann vor, dass dies auch für “nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse” gilt.
Doppelte Kontrolle erforderlich
Die Rechtsprechung verlangt bei ähnlichen Abgabeverboten wirksame Mechanismen, die verhindern, dass Kinder und Jugendliche diese Produkte kaufen können.
In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu:
“Für den Online-Handel gibt es technische Mittel, wie zum Beispiel Prüfroutinen zur Feststellung der Volljährigkeit an Hand der Personalausweisnummer (so genannter Perso-Check) oder verifizierter Adressdaten (zum Beispiel Schufa-Q-Bit-Check), die preisgünstig zur Verfügung stehen oder von Anbietern mit geringem Aufwand zu programmieren sind. […]
Da in § 1 Absatz 4 JuSchG nicht vorgeschrieben ist, wie die Alterskontrolle technisch gesehen zu überprüfen ist, geht der VdeH von einer einfachen Altersabfrage aus.”
Der VdeH ist der Verband des eZigarettenhandels.
Und weiter heißt es in der Gesetzesbegründung:
“Beim Versand der Tabakwaren und elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas müssen die Verkäufer ebenfalls sicherstellen, dass die Waren auch nur an Personen ausgehändigt werden, die über 18 sind bzw. müssen sicherstellen, dass die getätigten Angaben des Käufers bezüglich des Alters auch richtig waren. Dafür ist bei der Post eine DHL Identitäts- und Altersprüfung anzuwenden, welches einen Euro zusätzlich zum normalen Versand kostet.”
Händler, die noch keine Kontrollen in ihren Shops aufgenommen haben, sollten sich jetzt beeilen, um Abmahnungen vorzubeugen.
Abmahnungen und Bußgelder drohen
Verstoßen Händler gegen diese Vorgaben, drohen Abmahnungen. Außerdem können Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz mit Bußgeldern geahndet werden. Die Bußgelder können bis zu 50.000 Euro betragen.
Das Gesetz muss jetzt noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden, dann tritt es am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Online-Händler, die E-Zigaretten und E-Shishas verkaufen, sollten darauf vorbereitet sein und sich bereits nach entsprechenden Altersverifikationssystemen umschauen.
Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 1. April 2016 in Kraft. (mr)
Bildnachweis: Sebastian Duda/shutterstock.com
Das Gesetz ist super! Wenn man drüber nachdenkt, dass auch E-Zigartten und E-Shishas schädlich sind, ist es eine sehr gute Maßnahme. Jungendliche sollten heute eigentlich nicht mehr Rauchen müssen um sich “cool” zu fühlen, leider ist es aber immer noch so…
Leider ist an dieser Entwicklung klar der Einfluss der Tabakindustrie zu erkennen. Die will doch lieber ihren Tabak verkaufen und am liebsten die E-Zigaretten verbieten. Ich rauch nicht. Denke aber das der Konsum von E-Zigaretten nicht so gesundheitsschädlich ist wie der von teerhaltigem Tabak. Warum ist dieser denn nicht verboten worden?
Ich sehe es genauso wie Martin N. und noch dazu profitiert jetzt auch DHL Unternehmen, anstatt 1,45€ müssen die Händler die Versandkosten enorm erhöhen auf 4,99€ bis 6,18€. Politik ist auch eine eigene Mafia (LEGALE MAFIA).
Nikotin ist ist ein hochwirksamer Suchtstoff. Ich finde es richtig, dass wir Kinder und Jugendliche vor den Gefahren einer Sucht schützen. (Völlig unabhängig davon, ob Rauchen schädlicher ist als “Dampfen”)
Was spricht denn jetzt mal wirklich dagegen, dass solche Produkte nur noch für Erwachsene gibt? Es ist doch nichts verboten wurden. Nur keine Abgabe mehr an Minderrjährige.
Nicht nikotinhaltige Liquids bestehen aus Aromen und Glycerin, dass wir täglich zu uns nehmen. Es müssten also fast jede Schminke und viele Nahrungsmittel mit 18er Beschränkung verkauft werden, wenn es nach der Logik der deutschen Regierung geht. Denn das nehmen wir auch zu uns. Nebelmaschinen nutzen PG also auch ab 18 Jahren verkaufen. Alle Vaporisierer z.B. im Gartenbau müssten ab 18 sein und ausserdem nur Outdoor aufzustellen sein. Es könnte ja ein Kind daran vorbei kommen und den Dunst einatmen.
Ich bin dank ECig vom Rauchen weggekommen und weil das viele ausser mir auch tun, deshalb kommt es zu diesen Verboten.
Dann mische ich auch noch selbst und komme so auf 2-3 Euro Ausgaben je Monat. Das ist für ein “Hobby” ja überhaupt kein Geld.
Das ist alles Humbug für die Tabakindustrie. Aber es wird genau das Gegenteil passieren. So wie in Brasilien werden gerade deshalb noch mehr Menschen auf diesne Zug springen um vom eigentlichen Übel wegzukommen.
EXAKT, die DHL reibt sich die Hände for nothing.
für Artikel die sonst immer für 1, 45 versendet wurden oder 90 cent muss man jetzt im Schnitt 5,- euro bezahlen: also: 2,50 für einen z.B plastik Driptip von 0,5 mm Höhe und ca 20mm Länge in einem PAKET mit Altersprüfung
Glück kann man mit Nadel Plastikflaschen haben:
die kauft man jetzt besser nicht mehr bei Ezigarettenhändlern sondern im Laborbereich z.B. auf den großen Plattformen : es sind ja schließlich die gleichen Flaschen!
Seit wann fällt ein Jugendlicher eigendlich tot um, wenn er Plastikflaschen und Plastikmundstücke kauft?
Hallo,
meine Frage ist, darf man als Online-Versandhändler nun die erste Prüfung in einem Shop mittels Personalausweis durchführen oder nicht? Grundlage meiner Frage ist:
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Der BGH (BGH, Urteil v. 18.10.2007, Az. I ZR 102/05) hat im Jahr 2007 entschieden, dass es den jugendschutzrechtlichen Anforderungen erst genügt, wenn eine Überprüfung beispielsweise über das Post-Ident-Verfahren oder eine “Face-to-Face”-Kontrolle erfolgt.
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Ich finde den Artikel sehr gut aufgemacht. Allerdings muss ich darauf hinweisen, Das ausser Frau Pöttschke-Langer und Co. keiner mehr an der Einstufung von Nikotin als Suchtstoff festhält. Er ist ebesowenig ein Suchtstoff wie Koffein.
Liebe Grüsse
Das Gesetz ist super! Wenn man drüber nachdenkt, dass auch E-Zigartten und E-Shishas schädlich sind, ist es eine sehr gute Maßnahme. Jungendliche sollten heute eigentlich nicht mehr Rauchen müssen um sich “cool” zu fühlen, leider ist es aber immer noch so…