Google Analytics ist wohl das beliebteste Tracking Tool im Online-Handel - nicht nur, weil es kostenlos ist. Aber Obacht: Wer das Tool einsetzt, muss ein paar Dinge beachten, damit man nicht gegen geltendes Recht verstößt. So ist unter anderem zwingend eine Information über die Nutzung erforderlich, wie eine aktuelle Entscheidung des LG Hamburg nochmals deutlich macht.
Das LG Hamburg (Beschluss v. 10.3.2016, 312 O 127/16) hat einem Website-Nutzer untersagt, Google Analytics auf seiner Website einzusetzen,
"ohne die Besucher des Internet-Angebots zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zu unterrichten [...]."
Das bedeutet also, dass jeder, der Google-Analytics einsetzt, umfangreich darüber in der Datenschutzerklärung informieren muss. Diese Pflicht folgt unmittelbar aus § 13 Abs. 1 TMG.
Dort heißt es - vereinfacht gesagt: Jeder, der Daten erhebt, nutzt oder verarbeitet, muss darüber klar und verständlich informieren.
Neben diesen gesetzlichen Vorgaben gibt es noch weitere Voraussetzungen für den rechtskonformen Einsatz von Google Analytics. Diese Vorgaben veröffentlichten die Datenschutzbehörden schon im September 2011, hier noch einmal zur Erinnerung zusammengefasst:
Mit Google Analytics kann man das Verhalten der Besucher der eigenen Website einfach und verständlich auswerten und damit auch auf Verbesserungsmöglichkeiten schließen. Aber man sollte das Tool rechtskonform einsetzen, da sonst Abmahnungen und sogar Bußgelder von bis zu 300.000 Euro drohen. (mr)
Übrigens: Mit dem Trusted Shops Abmahnschutz PRO erhalten Sie nicht nur eine rechtskonforme Datenschutzerklärung für Ihren Online-Shop, in der selbstverständlich auch ein Abschnitt zu Google Analytics enthalten ist, sondern auch rechtssichere AGB, Widerrufsbelehrung und Impressum. Kontaktieren Sie uns, wenn Sie mehr über unsere Abmahnschutzpakete wissen wollen.