Seit 1. August 2012 gilt in Deutschland die sog. Button-Lösung. Seit dem muss aus der Beschriftung des Bestell-Buttons eindeutig hervorgehen, dass der Verbraucher mit Klick auf dem Button einen zahlungspflichtigen Vertrag schließen wird. Amazon musste jetzt zum wiederholten Mal eine Schlappe vor Gericht einstecken.
Amazon hatte schon einmal wegen der Ausgestaltung von Amazon-Prime als Abofalle Ärger bekommen. Im Jahr 2013 hatte das LG München I (Beschl. v. 11.6.2013, 33 O 12678/13) dem Versandhändler untersagt, den Bestellbutton für die Prime-Mitgliedschaft mit den Worten “Jetzt kostenlos testen” zu beschriften, wenn der Vertrag nach 30 Tagen automatisch eine Zahlungspflicht des Verbrauchers auslöste.
Amazon “besserte” nach
Nach dem Beschluss des LG München I änderte amazon die Beschriftung des Prime-Bestellbuttons. Die Beschriftung lautete dann:
“Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig”
Das war in den Augen des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) ebenfalls unzureichend und der Verband mahnte amazon ab. Der Versandriese war jedoch nicht bereit, weitere Änderungen an der Button-Beschriftung vorzunehmen.
Also kam es zum gerichtlichen Verfahren. Das LG Köln (Urt. v. 5.3.2015, 31 O 247/14) verurteilte amazon u.a. zur Unterlassung dieser Button-Beschriftung. Gegen diese Entscheidung legte amazon Berufung ein, sodass sich auch das OLG Köln (Urt. v. 3.2.2016, 6 U 39/15) mit dem Sachverhalt beschäftigen musste.
Unzureichende Button-Beschriftung
Das OLG Köln bestätigte das Urteil des Landgerichtes und stufte die Button-Beschriftung ebenfalls als unzureichend und damit als Verstoß gegen § 312j Abs. 3 BGB ein.
Die Buchung der Prime-Mitgliedschaft löse sofort eine Zahlungsverpflichtung aus, auch wenn die ersten 30 Tage kostenlos sind, so das Gericht, deswegen sei auch die Button-Lösung anwendbar:
“§ 312j Abs. 3 BGB ist nach seinem Wortlaut auf jeden Verbrauchervertrag im elektronischen Rechtsverkehr anwendbar, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat.
Dass er bei einem Vertrag über eine entgeltliche Leistung (z.B. einem reinen kostenlosen Probeabonnement) nicht greift, ist unbestritten.
Eine solche Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. Mit Abschluss des Vertrages wird vielmehr eine unmittelbare Zahlungsverpflichtung begründet, auch wenn die ersten 30 Tage “gratis” sind.
Die Zahlungspflicht entfällt nur dann, wenn in einem zweiten aktiven Schritt der Vertrag gekündigt wird.
Dass dies bereits unmittelbar nach Abschluss des Vertrages relativ problemlos möglich sein mag, ändert am Charakter des Rechtsgeschäftes als einer für den Verbrauch entgeltlichen Vereinbarung nichts.”
Keine Ausnahme für kostenlose Testphase
Für die Ausgestaltung, dass ein erster Abschnitt des kostenpflichtigen Vertrages kostenlos ist, sehe das Gesetz nicht vor, so das Gericht weiter.
“Nach Sinn und Zweck der Regelungen bedarf es auch keiner Ausnahme für den Fall, dass bei Abschluss eines entgeltlichen Vertrages zunächst kostenlose Leistungen erbracht werden und der Vertrag durch Kündigung im Ergebnis in ein reines Probeabonnement “umgewandelt” werden kann.
§312j BGB soll die Verbraucher vor Kostenfallen im Internet schützen, und der eindeutige Hinweis auf die Zahlungspflicht auf der Schaltfläche schützt den Verbraucher davor, eine Zahlungsverbindlichkeit einzugehen, ohne sich dieser Tatsache bewusst zu sein.
Die Beklagte trägt selbst vor, der Richtliniengeber habe den Fall regeln wollen, dass die Bestellung in einer unmittelbaren Zahlungspflicht mündet.
Genau dieser Fall liegt hier vor.
Die Möglichkeit einer Kündigung des Vertrages ändert an der unmittelbar durch den Vertragsschluss ausgelösten Zahlungsverpflichtung nichts.”
Button-Beschriftung ist nicht eindeutig
Nachdem also klar war, dass die Button-Lösung auf diese Ausgestaltung Anwendung findet (eigentlich genau für diese Art Abofalle geschaffen wurde), musste sich das Gericht mit der korrekten Button-Beschriftung befassen.
“Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig” weise dabei nicht ebenso deutlich auf eine Zahlungsverpflichtung hin wie die gesetzlich vorgesehene Standard-Beschriftung “zahlungspflichtig bestellen”. Denn die Zahlungspflicht entfalle nur dann, wenn der Vertrag anschließend gekündigt wird.
Button-Beschriftung irreführend
Darüber hinaus sei die Button-Beschriftung irreführend, so das Gericht weiter:
“Die von der Beklagten gewählte Formulierung ist darüber hinaus sogar irreführend. Es besteht die Gefahr, dass der Verbraucher glaubt, lediglich eine kostenfreie Probezeit zu buchen, und dass ihm ein solcher Gratistest nur “jetzt” möglich sei.
Der Gesamtkontext der Webseite mit den Überschriften “Jetzt 30 Tage testen” und “Bitte überprüfen und bestätigen Sie ihre Angaben, um die Probezeit zu starten” verstärkt diese Gefahr.
Selbst im eigenen Vorbringen der Beklagten spiegelt sich eine unrichtige Lesart wieder, indem mit Schriftsatz vom 5.2.2015 ausgeführt wird, der Verbraucher könne mit der gewählten Formulierung auf einen Blick erfassen, dass er einen Probezeitraum gratis erhalte, “danach aber Kosten anfallen können”. Bleibt der Verbraucher untätig, fallen zwingend Kosten an.
Darauf, dass die Beschriftung der Schaltfläche entsprechend dem Formulierungsvorschlag im Gesetz mit “zahlungspflichtig bestellen” die Gratis-Aktion nicht wiedergebe, kann sich die Beklagte nicht berufen.
Entgegen ihrer Ansicht wäre eine solche Beschriftung vor dem Hintergrund der mit der Bestellung tatsächlich jedenfalls zunächst ausgelösten Zahlungspflicht nicht irreführend, zumal auf die kostenlose Teilleistung problemlos außerhalb der Schaltfläche hingewiesen werden kann.”
Letztlich wollte der Gesetzgeber mit der Button-Lösung genau diese Art Abofallen bekämpfen.
Prime-Kunden können Geld zurück verlangen
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG Köln hat aber die Revision nicht zugelassen. Amazon hat nun noch die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH einzulegen, um doch noch in die Revisionsinstanz zu kommen.
Wird das Urteil rechtskräftig, kann die Entscheidung noch eine weitere – wesentlich kostenintensivere – Folge für amazon haben:
Entspricht die Button-Beschriftung nicht den Vorgaben des § 312j Abs. 3 BGB, kommt gemäß § 312j Abs. 4 BGB kein Vertrag zustande.
Das bedeutet, dass alle Verbraucher, die eine Mitgliedschaft bei amazon-prime über den Button, der wie im Fall des OLG Köln beschriftet war, gebucht haben, sämtliche Monatsbeiträge zurückfordern können. Weil kein Vertrag zustande kam, entstand auch keine Zahlungspflicht auf Seiten des Kunden.
Fazit
Die Button-Lösung beschäftigt noch immer die Gerichte, vielleicht wird es in diesem Fall sogar noch ein höchstrichterliches Urteil durch den BGH geben. Dass dieser den Sachverhalt aber rechtlich anders einordnet als das OLG Köln ist nicht anzunehmen. Aber die Button-Lösung spielt natürlich nicht nur bei solchen Abos eine Rolle, sondern ist für alle Online-Händler eine wichtige Regelung. Ist in Ihrem Bestellprozess alles korrekt? Gehen Sie auf Nummer sicher und lassen Sie unter anderem Ihren Bestellprozess auf Herz und Nieren von den Experten von Trusted Shops im Rahmen des Abmahnschutzpaketes prüfen. (mr)
Schönes Urteil, aber:
das mit dem “sämtliche Monatsbeiträge zurückfordern” geht m.E. so nicht.
Die Kunden haben im Zweifewl schließlich Leistungen bei Amazon Prime im Rahmen des Abonements abgerufen (Videos, Serien, Musik, Rabatte, besonderer Versand, …).
Bei Abrufen der Leistungen könnte die Kostenpflicht nicht entfallen, oder was meinen Sie?
Es ist kein Vertrag über die Zahlung von Monatsbeiträgen zustande gekommen. Das ist ja Sinn und Zweck der Button-Lösung: Die Verbraucher sollen vor solchen Abofallen geschützt werden.
Ich bin ebenfalls in die Abofalle getappt, mir werden nun fast 2 Jahre 7,99 Euro abgebucht obwohl Amazon sogar telefonisch bestätigt hat, das ich Prime nie genutzt habe. Wie auch ich wusste ja nicht mal das ich das Prime Paket überhaupt habe. Da bei der Abbuchung auch nur Kreditkarten Abbuchung steht, konnte ich die Zahlung gar nicht einordnen, zumal ich mit online Banking auch selten die Kontoauszüge ausdrucke. So zahle ich nun seid Mai 2020 Amazon Prime ohne mit einer email darüber informiert zu werden das ich jetzt Prime Mitglied bin. Hätte wenigsten das statt gefunden hätte ich ja umgehend gekündigt. Auch eine Rechnung oder Zahlungs- bzw. Abbuchungsaufstellung gab es kein einziges Mal. Reiner Betrug und natürlich eine Abofalle.
Ich bin ebenfalls in die Abofalle getappt, mir werden nun fast 2 Jahre 7,99 Euro abgebucht obwohl Amazon sogar telefonisch bestätigt hat, das ich Prime nie genutzt habe. Wie auch ich wusste ja nicht mal das ich das Prime Paket überhaupt habe. Da bei der Abbuchung auch nur Kreditkarten Abbuchung steht, konnte ich die Zahlung gar nicht einordnen, zumal ich mit online Banking auch selten die Kontoauszüge ausdrucke. So zahle ich nun seid Mai 2020 Amazon Prime ohne mit einer email darüber informiert zu werden das ich jetzt Prime Mitglied bin. Hätte wenigsten das statt gefunden hätte ich ja umgehend gekündigt. Auch eine Rechnung oder Zahlungs- bzw. Abbuchungsaufstellung gab es kein einziges Mal. Reiner Betrug und natürlich eine Abofalle.
“Die Verbraucher sollen vor solchen Abofallen geschützt werden.” – Ach ja, blablabla, daran hat die Button-Lösung nie etwas geändert und wird auch nie etwas ändern, gerade in Zeiten, bei denen ein Klick auf das Schließkreuz einer Anzeige (meist auf Handies) reicht und es werden über die Telefonrechnung dubiose Abobeträge abgerechnet, bei denen es extrem schwierig ist nachzuweisen kein Abo abgeschlossen zu haben und noch schwieriger, die Kohlen wiederzukriegen. Kein Verbraucher kennt zudem die Button-Lösung, diese ist nur Händlern, Abmahnern und Anwälten bekannt, warum wohl…
Die Button-Lösung hat daran sehr viel geändert. Das können sogar Verbraucherschützer bestätigen.
Richtig, das sehe ich auch so. ,
Wenn man wenigstens informiert würde das man jetzt Mitglied ist Mit „Herzlich willkommen, als Prime Mitglied, wir freuen uns das sie sich nun für unser Abo entschieden haben“
NEIN aber nix kommt da außer still und heimliches abbuchen von 7,99 Euro jeden Monat. In meinem Fall für nix, da ich es nicht genutzt habe.wie auch wenn man gar nicht weiß das man Prime Mitglied ist. Bodenlose Frechheit.
Gibts da genaue Belege für? Glaube ich nämlich nicht, ist alles nur Schöngerede, für einen weiteren, extra geschaffenen Abmahngrund. Ob an dem Button nun “Bestellen”, “Kaufen”, “Zahlungspflichtig bestellen” oder “Der Tag ist schön” steht, ist völlig irrelevant, spätestens wenn es irgendwo Rabattaktionen gibt, dann setzt das Hirn des Verbrauchers, sofern vorhanden, nämlich gänzlich aus und dann wird erstmal, trotz bereits eingestelltem Versand, unaufgefordert per Paypal bezahlt und nach sofortiger Rückerstattung gleich nochmal per Vorkasse überwiesen. Kürzlich erst selbst erlebt. Die Buttonbeschriftung schützt kein bißchen vor Betrügern. Und Verbraucherschützer sind auch keine Verbraucher, auf den Wissensstand zu rechtlichen Gegebenheiten bezogen.
Ganz ehrlich: das ist absolut albern. Ich sehe da keinen Unterschied in der Beschriftung. Ob das jetzt steht “Zahlungspflichtig bestellen” (was ja auch nicht richtig ist, weil man erst 30 Tage Gratis-test bekommt) oder “30 Tage Gratis – danach kostenpflichtig” ist in meinen Augen das gleiche. Eher sehe ich sogar, dass Amazon die richtigere Formulierung von beiden gewählt hat.
Vielleicht sollte jemand mal eine Klage einreichen, dass Unternehmen vor der Dummheit der Nutzer schützt? Denn würden die alle richtig lesen, hätten wir solche Probleme nicht.
Die Button-Bezeichnung, die Amazon wählte, war ziemlich eindeutig falsch. Denn die Abofalle ist so ausgestaltet, dass der Verbraucher mit Klick auf den Button einen zahlungspflichtigen Vertrag schließt.
In diesem Fall mit Amazon stimmt das natürlich, Herr Rätze.
Hallo Herr Rätze,
klar, wenn Sie sagen “Es ist kein Vertrag über die Zahlung von Monatsbeiträgen zustande gekommen.” Und klar, dass damit sämtliche Monatsbeiträhe “zurück gefordert” werden können.
Was ich meinte ist, dass aus dem gleichen Grund (ohne Vertrag was bekommen) auch ein Rückforderungsrecht von Amazon bestehen müsste, und ein Wertausgleich für die gezogenen Vorteile (z.B. Videos und Serien gedownloaded, kostenloser Versand, etc) an- oder entgegen stünde?
Der Werttausgleich dürfte dann im Zweifel in Höhe der üblichen Vergütung, sprich der Monatsbeiträge bestehen. Sonst hieße das ja, wenn ich was verkaufe, und es kam kein Vertrag zustande, müsste ich zwar dem Kunden das Geld wieder geben, aber der Kunde dürfte alles behalten. Das wäre für mich nicht logisch.
Wie verhält es sich unter dem Aspekt?
Wenn das das Ergebnis wäre, würde die komplette Button-Lösung keinen Sinn machen. Der Rückgriff auf das sog. Bereicherungsrecht würde also keinen Sinn ergeben, es sei denn, der Verbraucher würde gegen Treu und Glauben verstoßen. Leider gibt es aber dazu keine Rechtsprechung. Auch die juristische Literatur gibt zu der Frage keine abschließende Einschätzung.
Sehr geehrte Herr Rätze,
Habe mir bei Amazon was gekauft und da war der Button’ Prime 30Tage kostenlos testen. Das hab ich auch gemacht. Jetzt wurde mir 69€ abgebucht. Kann ich das Geld zurück fordern.
MfG
Frewer
Hallo,
bitte gehen Sie zu einer Verbraucherzentrale oder einem Anwalt, der Sie in Ihrem Fall beraten kann.
Wir dürfen Ihnen hier keine Rechtsberatung anbieten.
Viele Grüße
Martin Rätze
Wir schreiben das Jahr 2019, Fazit zu Amazon:
Absolute Verbrecher….:
Irgendwann viel mir auf, dass Amazon 5,99 € monatlich bei mir abbuchte….
…habe die Hotline angerufen und mich erkundigt;
diese entschuldigte sich, und meinte es wäre ein Prime-Abbo…
…aber da ich es nie genutzt hätte, würde es mir erstattet.
Die Rückbuchung erfolgte prompt…zumal ich nie Abbonements abschließe…
…ein Monat später stellte ich wieder erneute Abbuchungen fest…?!?
Das ganze scheint systematische Masche zu sein…
…soll ich jetzt jeden Monat dort die Hotline wegen 5,99€ anrufen??!!
Falls es der Autor dieser Seite liest und mir Antwortet sag ich nur schon mal im Voraus danke
Auf jedenfalls hab ich mir anscheinend vor 7 Monaten ein Abo bei Amazon geholt Music Unlimited und Zahl jeden Monat 15€ und hab es noch nicht benutzen bis auf die letzten 2 Monate weil ich mir Prime geholt hab und dachte das gehört dazu aber es wurden 5 Monate lang ohne das ich es wusste 15€ abgebucht und die wollen mir das Geld nicht zurück erstatten die Sache müssten sie mir die 5 Monate nicht zurück erstatten weil ich das wohl nicht war ich könnte es ja auf meine kleine Schwester schieben 11 Jahre alt also sollte es als unpefugten Zugriff auf mein Konto gelten
Meine eigentliche Frage dazu:
Kann ich mein Geld irgendwie zurück bekommen
Das würde mich auch interessieren. Habe angeblich 2016 ein amazon music Abo abgeschlossen. Nie genutzt. Nie bemerkt dass ich das habe. Dooferweise auch bei den monatlich 9,90 Abbuchungen nicht aufgepasst. Ist mir einfach nicht aufgefallen. Was kann ich tun? Sind immerhin insgesamt über 400 Euro gewesen die da angefallen sind ohne dass ich eine Leistung dazu abgerufen habe. Habe ich irgendwie die Möglichkeit das Geld zurück zu bekommen?
Wenn damals nach § 312j Abs. 4 BGB (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312j.html) wirklich kein Vertrag zustande kam, können zu Unrecht geleistete Zahlungen gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zurück verlangt werden. Man müsste nochmal im Einzelnen prüfen (und zB anhand von Screenshots beweisen), wie der Button damals beschriftet war. Im Zweifel hilft eine Verbraucherzentrale bei der Geltendmachung. Die VZ NRW hat bereits mehrfach erfogreich gegen Amazon vor Gericht gewonnen, u.a. auch zu Button-Bezeichnungen, Dash Button etc. (https://www.verbraucherzentrale.nrw/urteilsdatenbank/digitale-welt/olg-muenchen-amazon-dash-button-verstoesst-gegen-gesetzliche-buttonloesung-37403)
Ich bin entsetzt, beim einloggen in mein Bankkonto entdeckte ich in Folge vier Monate
Einzug von Amazon Prime (Gott sei Dank nur vier Monate )Habe sofort für die Einzugsermächtigung einen Rückruf gestartet und im Amazon Konto das Abo gekündigt.
So handeln Verbrecher die sich heimlich an Fremdgeld (Meins) bereichern
Bei näherem Hinsehen nicht vier Lastschriften sondern neun Abbuchungen a,7,99 €
Verbrecher wie sie im Buche stehen. 71,91 € aus der Tasche gestohlen. für mich kommt Amazon
nicht mehr in Frage, Schluss aus