„Anschwärzen“ von Mitbewerbern bei eBay kann teuer werden

justitiaeBay hat mit seinem VeRI-Programm eine einfache Möglichkeit geschaffen, über die Inhaber von z.B. Markenrechten andere eBay-Händler melden können, die diese Rechte verletzen. eBay reagiert dann sehr schnell und schaltet die Angebote im Zweifel ab. Wer aber Mitbewerber über dieses Programm ohne Grund meldet, handelt wettbewerbswidrig, hat das OLG Düsseldorf nun entschieden.

Der BGH (Urt. v. 12.3.2015, I ZR 188/13 – Uhrenankauf im Internet) hatte zur Frage der unberechtigten Markenbeschwerde bei Google hinsichtlich der Buchung von Marken als Keywords zur Generierung bezahlter Suchmaschinenwerbeanzeigen bereits ein Grundsatzurteil gefällt: Eine unberechtigte Anschwärzung eines Mitbewerbers oder eines Dritten ist eine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG. Das heißt: Derjeniger, der die Markenbeschwerde unberechtigt einlegt, kann dafür abgemahnt werden.

Unter Beachtung dieser Grundsätze hat auch das OLG Düsseldorf (Urt. v. 3.12.2015, I-15 U 140/14) in einer aktuellen Entscheidung die unberechtigte Meldung von vermeidlichen Rechtsverletzungen im Bereich der gewerblichen Schutzrechte bei dem VeRI-Programm von eBay als unzulässige geschäftliche Handlung gewertet.

Was war geschehen?

Das klagende Unternehmen hatte sich gegen zwei Beschwerden des beklagten Unternehmens wegen der vermeintlichen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten, im Streitfall eingetragenen Designs, des beklagten Unternehmens gewandt und hat hier eine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG gesehen. Das OLG Düsseldorf folgte in seiner Entscheidung dieser Ansicht und wies die entsprechende Berufung gegen die erste Instanz des Landgerichts Düsseldorf zurück.

Unberechtigte Meldungen an VeRI-Programm ist gezielte Behinderung

Das Gericht sah in der Meldung beim VeRI-Programm eine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG, da keine Verletzung der Designrechte vorlag.

Das Gericht sah dies unter anderem mit folgenden Gründen als gegeben an:

"Erst recht liegt eine gezielte Behinderung darin, dass der Beklagte als Rechteinhaber die Zustimmung zur erneuten Zulassung der Angebote und damit zur Durchführung der Auktionen des Klägers verweigert hat, obwohl seine Rechte durch das Angebot nicht verletzt werden, und er auf diese Weise einen Verkauf der angebotenen Waren über B dauerhaft verhindern kann.

Bei einer allgemeinen Markenbeschwerde, durch die Mitbewerber daran gehindert werden, bestimmte Adwords-Anzeigen bei Google zu veröffentlichen, kann eine gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG vorliegen, wenn der Beschwerdeführer keine Zustimmung zu der Adwords-Werbung erteilt, obwohl die konkret beabsichtigte Werbung seine Markenrechte nicht verletzt (BGH, GRUR 2015, 607 – Uhrenankauf im Internet).

Diese Grundsätze sind auf die vorliegende Konstellation übertragbar: Hier wie dort überprüft der Betreiber einer Internetplattform bei der Beanstandung einer geschäftlichen Handlung als schutzrechtsverletzend die materielle Rechtslage nicht, sondern der Mitbewerber kann sich an den Beschwerdeführer bzw. Rechteinhaber wenden und um Zustimmung zu seiner Werbung oder zu seinem Angebot wenden.

Verweigert dieser seine Zustimmung, obwohl die beabsichtigte Werbung oder das beabsichtigte Angebot zulässig ist, mithin das immaterielle Schutzrecht nicht verletzt, so ist dieses Verhalten objektiv auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten gerichtet und nicht in erster Linie auf die Förderung eigenen Wettbewerbs (vgl. BGH, GRUR 2015, 607 – Uhrenankauf im Internet; BGH, WRP 2008, 1319 – EROS).

Eine unlautere Behinderung liegt dabei schon vor, wenn der Beschwerdeführer bzw. Rechteinhaber der Aufforderung des Mitbewerbers nicht entspricht, der Werbung oder dem Angebot zuzustimmen (vgl. BGH, GRUR 2015, 607 – Uhrenankauf im Internet).

In diesem Sinne hat der Kläger den Beklagten als Rechteinhaber mit Schreiben vom 13.06.2013 vergeblich dazu aufgefordert, die Zustimmung zu den sechs weiteren Angeboten bei B zu erteilen."

Rechteinhaber haftet auch bei Bereitstellung der Zugangsmöglichkeit zu VeRI-Programm

Auch wenn das beklagte Unternehmen im vorliegenden Fall eine Lizenz an den gewerblichen Schutzrechten vergeben hatte und dem Lizenznehmer den Zugang zum VeRI-Programm mitgeteilt hatte, haftet es trotzdem nach Ansicht der Richter des OLG Düsseldorf hier als Täter der entsprechenden unzulässigen geschäftlichen Handlungen über das Wettbewerbsrecht.

Das beklagte Unternehmen hatte sich mit Händen und Füßen gegen die Inanspruchnahme gewährt, jedoch konnte dies die Richter nicht überzeugen, da hier die Eröffnung des Kontos beim VeRI-Programm erst die Gefahrenquelle eröffnet worden war, auf Basis derer hier die unberechtigten Meldungen zu Lasten des klägerischen Unternehmens erfolgten.

Das Gericht begründet unter anderem wie folgt:

"Nach Maßgabe dieser Grundsätze ergibt sich im vorliegenden Fall die Haftung des Beklagten als Täter daraus, dass er sich als Rechteinhaber zum VeRI-Programm bei B angemeldet und seinen Lizenznehmern damit die Möglichkeit eröffnet hat, Verletzungen seiner Rechte zu melden und er nach der ersten Meldung nicht das ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um weitere unrechtmäßige Beanstandungen zu verhindern.

Die geschäftliche Handlung des Beklagten ist darin zu sehen, dass er gemäß dem Dokument „Meldung rechteverletzender Angebote“ am 20.5.2011 seine immateriellen Rechte zur Teilnahme am VeRI-Programm angemeldet und mit mail@D.de eine Email-Adresse angegeben hat, über die nach seinem eigenen Vorbringen Dritte, nämlich seine Lizenznehmer Zugang zu diesem Programm erhalten haben. Dabei kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm die Anmeldung von den Lizenznehmern vorgelegt worden sei und er sie „nur“ unterschrieben habe. Vielmehr ist sie mit seiner Unterschrift zu seiner eigenen Erklärung geworden und der Beklagte deshalb für ihren Inhalt verantwortlich."

Fazit:

Rechteinhaber bzw. Lizenznehmer sollten sich sehr sicher sein, bevor sie entsprechende Beschwerden oder Meldungen bei Internetverkaufsplattformen wie im vorliegenden Fall eBay oder auch bei Internetsuchmaschinen vornehmen. Kann hier im Einzelfall bei wiederholenden unberechtigten Meldungen eine unzulässige geschäftliche Handlung über das Wettbewerbsrecht und damit das Gesetz im unlauteren Wettbewerb (UWG) begründet werden, kann dies zu Abmahnungen führen und gegebenenfalls sogar zu Schadensersatzansprüche, wenn das anspruchsführende Unternehmen entsprechende Schadensersatzansprüche dem Grunde und der Höhe nach aufgrund der unberechtigten Meldungen und gegebenenfalls erfolgten Sperrungen von Internetverkaufsangeboten und/oder Internetwerbeanzeigen darlegen und beweisen kann.

Über den Autor

RA Rolf Albrecht

Rolf Albrecht ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz sowie Fachanwalt für Informationstechnologierecht in der Kanzlei volke2.0. Rechtsanwalt Albrecht schreibt regelmäßig als Gastautor Beiträge für den Shopbetreiber-Blog.

07.03.16
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