Ob Verstöße gegen das Datenschutzrecht von Mitbewerbern abgemahnt werden können, ist noch nicht höchstrichterlich geklärt. Seit 24. Februar 2016 können aber auf jeden Fall Verbraucherschutz-Vereine diese Verstöße abmahnen. Das entsprechende Gesetz wurde heute im Bundesgesetzblatt verkündet.
Wir hatten bereits ausführlich über das "Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts" berichtet.
Das parlamentarische Verfahren war Ende Januar abgeschlossen. Zum Inkrafttreten des Gesetzes fehlte nur noch die Verkündung im Bundesgesetzblatt. Die erfolgte gestern.
Der Hauptteil des Gesetzes, also die Abmahnbarkeit von Verstößen gegen das Datenschutzrecht durch Verbraucherschutz-Vereine tritt am 24. Februar 2016 in Kraft.
Online-Händler sollten daher dringend ihre Datenerhebungs- und verarbeitungsprozesse sowie auch ihre Datenschutzerklärungen kontrollieren und bei nicht rechtskonformen Punkten, diese glatt ziehen. Eine rechtssichere Datenschutzerklärung können Sie sich kostenlos mit dem Trusted Shops Rechtstexter erstellen.
Eine weitere Änderung bringt das Gesetz mit sich: Das AGB-Recht wird erweitert. Zukünftig sind AGB-Klauseln eines Online-Händlers unwirksam, mit denen der Verbraucher verpflichtet wird, Anzeigen oder Erklärungen, die dem Unternehmer oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, in einer strengeren Form als der Textform abzugeben.
Betroffen sind davon z.B. Kündigungen von Dauerschuldverhältnissen oder auch Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Garantieansprüchen. Hier darf zukünftig vom Verbraucher nicht mehr z.B. ein unterschriebener Brief verlangt werden. Eine E-Mail reicht hierfür in Zukunft.
Dieser zweite Teil des Gesetzes tritt aber erst zum 1. Oktober 2016 in Kraft.
Online-Händler sollten das neue Gesetz auf dem Schirm haben. Eine Abmahnung wegen Verstößen gegen das Datenschutzrecht wird etwas Neues in Zukunft sein. Brauchen Sie Hilfe bei der Erstellung der gesetzlichen Vorgaben in Ihrem Online-Shop? Wir unterstützen Sie gerne. (mr)
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