Der Verbraucher hat bei Lieferung mangelhafter Ware Gewährleistungsansprüche gegen den Händler. Diese verjähren grundsätzlich nach zwei Jahren. Hierbei muss der Verbraucher aber ein paar Dinge beachten. Der BGH hat sich mit der Frage der Verjährung genauer auseinandergesetzt und zugunsten des Händlers entschieden.
Der BGH (Urt. v. 20.1.2016, VIII ZR 77/15) musste sich mit der Frage beschäftigen, ob eine Verbraucherin einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen der Lieferung mangelhafter Ware hat.
Am 17.12.2011 bekam die Verbraucherin eine weiße Leder-Couch zum Preios von 2.850 Euro gliefert.
Nicht ganz ein Jahr später, am 29.11.2012 forderte die Verbraucherin (mittels Anwaltsschreiben) die Beseitigung von Mängeln. Sie rügte gelbliche Verfärbungen, Beulen und Falten.
Die gesetzte Frist verstrich aber, ohne dass etwas passierte. Deswegen erklärte sie am 21.12.2012 den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Da hierauf vom Händler keine Rückzahlung des Kaufpreises folgte, klagte die Verbraucherin.
Da bei der Rüge der Mängel die ersten sechs Monate nach Übergabe der Ware bereits abgelaufen waren, musste die Verbraucherin beweisen, dass die behaupteten Mängel bereits bei Gefahrübergang vorlagen.
Hierzu wurde vom Gericht ein Sachverständiger bestellt.
"Der vom Amtsgericht im vorliegenden Rechtsstreit beauftragte Sachver-ständige hat zwar die von der Klägerin gerügten Mängel nicht bestätigen können, jedoch eine übermäßige Empfindlichkeit des Leders gegenüber einer Beanspruchung mit nassen Medien (fehlende "Reibechtheit") festgestellt."
Mit Urteil vom 21.2.2014 wies das AG Saarloius (27 C 100/13) die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises ab.
Im Verlauf der Berufunf forderte die Verbraucherin am 15. Oktober 2014 auch wegen des Mangels, den der Sachverständige festgestellt hatte, Nacherfühllung. Später dann auch die Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen dieses Mangels.
Das LG Saarbrücken (Urt. v. 20.3.2015, 5 S 60/14) wie die Berufung der Klägerin zurück, ließ aber die Revision zum BGH zu. Diese Möglichkeit nutzte die Verbraucherin. Der BGH entschied abschließend: Die Verbraucherin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises.
Der zuerst erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag vom 21.12.2012 ist unwirksam, entschied der BGH.
Als Mangel in Betracht kommt einzig und allein die fehlende Reibechtheit, die der Sachverständige festgestellt hat. Dieser Mangel wurde aber erst nach der Erklärung des ersten Rücktritts festgestellt.
Der Verbraucher müsse aber - bevor er vom Vertrag zurücktreten kann - dem Händler die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben. Das war hier nicht geschehen.
Das ursprüngliche Nacherrfüllungsverlangen bezog sich aber nur auf die zunächst gerügten Mängel, die tatsächlich aber nicht vorhanden waren.
Da der Mangel der fehlenden Reibechtheit aber erst nach Erklärung des ersten Rücktritts festgestellt wurde, kann sich der erste Rücktritt auch nicht auf diesen Mangel beziehen.
Es genügt also nicht, dass der Verbraucher zunächst irgendeinen Mangel behauptet und dann zurücktritt. Vielmehr sind bei jedem Nacherfüllungsverlangen und dann auch bei jedem Rücktritt die Voraussetzungen neu zu prüfen.
Der zweite Rücktrtt, den die Klägerin stillschweigend dadurch erklärt hat, dass sie ihre Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages auch den Mangel der fehlenden Reibechtheit gestützt hat, war unwirksam.
Zwar hat die Klägerin bezüglich dieses Mangels am 15. Oktober 2014 die Nacherfüllung verlangt.
Allerdings waren die Gewährleistungsansprüche zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt.
Gewährleistungsrechte verjähren zwei Jahre nach Übergabe der Ware.
Die Couch wurde der Verbraucherin am 17. Dezember 2011 gliefert, die Gewährleistungsansprüche waren also mit Ablauf des 17. Dezembers 2013 verjährt.
Diese Verjährungsfrist war auch nicht durch die Klageeinreichung gehemmt.
Denn gehemmt wird die Verjährung mit Einreichung einer Klage nur für Ansprüche "in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden", so der BGH.
"Maßgebend ist damit der den prozessualen Leistungsanspruch bildende Streitgegenstand, der bestimmt wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger begehrte Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt, aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird.
Die vorliegende Klage ist aber auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Kaufsache gerichtet und hat deshalb - offensichtlich - nicht den Anspruch auf Nacherfüllung wegen der fehlenden Reibechtheit zum Streitgegenstand.
Dieser ist vielmehr lediglich als Vorfrage für die Wirksamkeit des Rücktritts von Bedeutung."
Da die Klägerin hier zunächst Ansprüche wegen der behaupteten Mängel (Verfärbung, Beulen und Falten) geltend gemacht hat, war auch nur die Verjährung dieser Ansprüche gehemmt.
Die Hemmung der Verjährung griff aber nicht für Ansprüche wegen anderer Mängel (hier: fehlende Reibechtheit).
Sollten Verbraucher Ansprüche auf Nacherfüllung oder wegen Rücktritt vom Kaufvertrag geltend machen, sollten Händler immer noch einmal genau in den Kalender schauen und prüfen, ob die Ansprüche noch bestehen. Für die Prüfung sind drei Daten wichtig:
Übrigens: In AGB kann man diese Verjährungsfrist beim Handel mit Verbraucher nur für einen Fall beschränken: Wenn man gebrauchte Ware verkauft. Mit dem Rechtstexter von Trusted Shops können Sie sich kostenlos AGB für Ihren Online-Shop erstellen, die auch diese Möglichkeit abdeckt. Für Neuwaren ist eine Beschränkung der Gewährleistungsrechte unzulässig und Händler können dafür abgemahnt werden. (mr)