Seit der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in deutsches Recht muss der Verbraucher seinen Widerruf ausdrücklich erklären. Stellt die Annahmeverweigerung eine solche ausdrückliche Erklärung des Widerrufs dar? Damit hat sich jetzt das AG Dieburg beschäftigt.
Das AG Dieburg (Urt. v. 4.11.2015, 20 C 218/15 (21)) musste sich gleich mit mehreren interessanten Fragen zum neuen Widerrufsrecht auseinandersetzen.
Was war passiert?
Ein Verbraucher kaufte bei einem eBay-Händler 480 Getränkedosen für 45,50 Euro für seine 10-Personen WG.
Die Lieferung der Dosen erfolgte in insgesamt fünf Paketen, die aber gleichzeitig geliefert wurden.
Nachdem der Paketbote drei der fünf Pakete abgeladen hatte, verweigerte der Verbraucher die Annahme der restlichen Pakete.
Zwei Monate später forderte er den Händler zur Rückzahlung von 2/5 des Kaufpreises auf. In der Mail hieß es:
“Ich widerrief den Vertrag zum Teil und verweigerte die Annahme von zwei der fünf Pakete.”
Der Händler zahlte nicht und so klagte der Verbraucher.
Annahmeverweigerung ist kein Widerruf
Die Annahmeverweigerung stellt keine wirksame Ausübung des Widerrufsrechtes dar, stellte das Gericht zunächst fest.
“Die Ablehnung der beiden Pakete durch den Kläger am 21.08.2014 stellt keinen Widerruf im Sinne des § 355 Abs. 1 BGB dar.
Gemäß der gesetzlichen Neuregelung der §§ 355 ff. BGB mit Wirkung vom 13.06.2014 (G. v. 20.09.2013, BGBl. I S. 3642), die aufgrund des Vertragsschlusses am 07.08.2014 vorliegend Anwendung findet, hat der Widerruf nach § 355 Abs. 1 S. 2, S. 3 BGB mittels eindeutiger Erklärung gegenüber dem Unternehmer zu erfolgen.
Entgegen § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a. F. ist eine bloße Rücksendung der Ware nicht mehr ausreichend.
Entsprechendes gilt daher auch für die Verweigerung der Annahme der Ware, durch die alleine die Anforderungen des § 355 Abs. 1 S. 2, S. 3 BGB an einen Widerruf nicht erfüllt werden.”
Das Gericht klärt damit gleich zwei Fragen:
- Die kommentarlose Rücksendung stellt keine eindeutige Erklärung des Widerrufs mehr dar.
- Die Annahmeverweigerung stellt keine eindeutige Erklärung des Widerrufs mehr dar.
Die spätere Aufforderung zur Rückzahlung wertete das Gericht dagegen als Erklärung des Widerrufs.
Diese Erklärung war jedoch unwirksam, weil sie lange nach Ablauf der Widerrufsfrist abgeschickt wurde.
Wann beginnt die Widerrufsfrist?
Das Gericht musste noch eine weitere Frage klären: Wann beginnt eigentlich die Widerrufsfrist?
Im Gesetz heißt es dazu, dass die Frist mit Erhalt der Ware beginnt. Welche der verschiedenen Alternativen zum Fristbeginn genau einschlägig ist, war hier nicht zu klären, da die Lieferung zwar in fünf Paketen erfolgte, diese aber alle gleichzeitig ankamen.
Der Verbraucher hatte aber eine sehr interessante Sichtweise:
Er meinte, die Frist für die zwei Pakete deren Annahme er verweigerte, sei noch nicht abgelaufen, weil die Widerrufsfrist hinsichtlich dieser noch nicht einmal begonnen hat.
Dazu lieferte er eine skurrile Begründung: Die Frist beginne ja erst, wenn er die Ware in Besitz genommen hat. Da er aber die Annahme der Ware verweigerte, sei die Ware auch nicht in seinen Besitz übergegangen, also begann die Frist auch noch nicht zu laufen.
Dieser Auffassung erteilte das Gericht aber eine Absage:
“Eine Inbesitznahme durch den Kläger lag auch hinsichtlich der beiden abgelehnten Pakete vor, da dieser mit der Anweisung an den Paketboten, die Pakete zurückzuschicken, von seiner Sachherrschaft i. S. d. § 854 Abs. 1 BGB Gebrauch gemacht hat.
In wessen tatsächlicher Herrschaftsgewalt sich die Sache befindet, hängt maßgeblich von der Verkehrsanschauung, d.h. von der zusammenfassenden Wertung aller Umstände des jeweiligen Falles entsprechend den Anschauungen des täglichen Lebens, ab. Erforderlich ist ferner, dass die Sachherrschaft von einem entsprechenden Besitzwillen des Besitzers getragen wird.
Ausgehend von diesem Maßstab spricht das Gesamtbild der Verhältnisse dafür, dass der Kläger hinsichtlich aller fünf Pakete bereits eine tatsächliche Sachherrschaft ausüben konnte. Dies folgt vor allem daraus, dass es alleine in seiner Entscheidung lag, ob er die Pakete behalten oder zurückschicken möchte.
Insofern hatte er die Möglichkeit, über alle Pakete zu verfügen und den Inhalt zu überprüfen, obwohl der Paketbote diese einzeln aus dem Lieferwagen zur Haustür des Klägers transportierte. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger die zwei nicht angenommenen Pakete nicht gesehen hat.
Denn bei lebensnaher Betrachtung kann es für die auf tatsächlichen Gründen beruhende Sachherrschaft des Klägers über die Ware als solche keinen Unterschied machen, ob der Lieferant alle fünf Pakete vor der Haustür abstellt und der Kläger diese möglicherweise begutachtet und näher kontrolliert oder ob er lediglich drei annimmt und hinsichtlich der anderen erklärt, diese nicht behalten zu wollen.
Denn für die Annahme einer tatsächlichen Sachherrschaft ist nicht erforderlich, dass der Kläger die Sache berührt, in den Händen hält oder in einen abgesicherten Bereich wie beispielsweise seine Wohnung verbringt und damit seine Herrschaftsposition sichert.
Vielmehr ist ausreichend, wenn er eine solche Position innehält, über die Sache als solche tatsächlich zu verfügen. Dies war ihm möglich. Denn der tatsächliche Rücktransport durch den Lieferanten zeigt, dass er über die Gegenstände als solche verfügen konnte.”
Fazit
Es war vorher schon klar, aber jetzt gab es auch eine gerichtliche Bestätigung: Die Verweigerung der Annahme stellt keine wirksame Ausübung des Widerrufsrechtes dar.
Der Kunde befindet sich dann in Annahmeverzug, der Händler haftet nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Er muss dem Kunden dann eine Frist setzen, damit dieser die Ware noch annimmt. Ich würde mit dem Setzen dieser Frist aber warten, bis die Widerrufsfrist abgelaufen ist, denn sonst kann der Verbraucher sein Widerrufsrecht ja noch nach der Annahmeverweigerung erklären. (mr)
Wie würden Sie die Sachlage bezüglich des Beginns der Widerrufsfrist bei
a) Annahmeverweigerung der gesamten Lieferung
b) Annahmeverweigerung der gesamten Lieferung bei gleichzeitiger Verweigerung der Nachnahmezahlung
einschätzen?
Die Einschätzung wäre die gleiche.
Ich habe einen Vertrag online Wiederrufen und einen Tag später die Versandbestätigung der Ware erhalten. Kann ich die Ware in diesem Fall verweigern oder muss ich sie annehmen, öffnen und einen Retourenschein beilegen?
ist leider so-ist nach bgb rechtes. habe doch aber dann ein recht auf die zusendung der ware.oder?
Endlich mal ein gescheites Urteil und das, trotzdem der Verbraucher heutzutage extra zu solch einem Verhalten erzogen wird.
Was wäre denn, wenn ein Kunde die Annahme verweigert unter der Angabe, gar nicht bestellt zu haben?
Das ist ja ganz schön verzwicktes Geschehen… Tolle Beschreibung und Zusammenfassung des Ganzen.
@Alexander Kipp: Bei Annahmeverweigerung einer kompletten Bestellung mit Behauptung, nicht bestellt zu haben, wird es in der Tat schwierig, zumindest bei Nachnahme und Kauf auf Rechnung.
Hallo Alexander,
dann kannste doch eigentlich froh sein, wenn die Ware wieder zurück ist und Dir kein Schaden entstanden ist (abgesehen vom entgangenem Geschäft, was ich dann aber nicht wirklich schlimm finden würde). 😉
Es treten ja schon einige vom Kauf zurück, wenn sie merken, dass sie per Vorkasse zahlen müssen, erspart einem vlt. auch jede Menge Ärger. 😉
Grüßle
Nils
@Nils: Trotzdem entstehen dem Händler Kosten für nichts und wieder nichts bei Spaßbestellern oder Kunden, denen ein Furz quer sitzt, wenn er die Ware bereits verschickt hat.
mit dem furz ist wohl unsinn.
Gutes und logisch nachvollziehbares Urteil… leider nur von einem AG.
Hallo,
es gibt zwar dieses Gesetz zwecks Widerruf, doch leider entstehen doch ständig Schäden, wenn eine Bestellung per Nachnahme verschickt wird und der Kunde verweigert die Annahme. So geht zwar das Paket zurück, doch das hohe Nachnahmeporto eines Paketes und das Strafporto für die Rücksendung bei DHL von 4,96 € kommt hinzu. Dieser entstandene Schaden eines Spassbestellers kann man nirgends einfordern. Der Kunde darf einen also stets Schaden bereiten ohne dafür den Ausgleich zu schaffen. Wenn die Kunden wenigstens vorab widerruft oder storniert. Aber nein, die Kunden denken immer noch sie brauchen nur die Annahme zu verweigert. Das ärgert einen Onlinehändler, wenn es sehr oft vorkommt.
Das ist für den Fall eines nicht erfolgten oder nicht wirksamen Widerruf nicht korrekt. Und die bloße Annahmeverweigerung gilt ja nicht mehr als Widerruf.
Der Kunde ist bei Abschluss eines Kaufvertrages gesetzlich zur Abnahme der Ware verpflichtet, § 433 Abs. 2 BGB. Verletzt er diese Pflicht und es entsteht ein Schaden beim Verkäufer, hat der Verkäufer einen Schadensersatzanspruch gegen den Kunden. Ob man als Händler den Aufwand betreiben will, diesen Anspruch auch durchzusetzen (also im Zweifel dafür vor Gericht zieht), das ist eine andere Frage. Aber der Anspruch besteht zunächst.
Hallo ich habe eine Frage . Ich habe Bohn einem Shop bestellt da stand das der sitzt im Berlin ist , da es zu lange gedauert habe wollte ich die Bestellung Stornieren , darauf hat der Händler geschrieben das es nich mehr geht , da die Ware unterwegs aus China ist . Nach 1.5 Monaten Kamm die Ware ,aber der Postbote Verlangt von mir Zoll und Postgebühr darauf habe ich das Päckchen verweigert . Der Händler hat mir geschrieben das es nicht meine Schuld ist da der Punkt erst nach meiner Bestellung in Kraft getreten ist , aber der Händler hat zu Zeit seine Meinung geändert und schleckt mir vor nur 30% zu erstatten von 100 Euro . Was soll ich machen ,?ich finde das unfair . Ich habe auch keine Ware .
Aus den letzten drei Absätzen der Auffassung des Gerichts entnehme ich, daß der Kunde durch die Möglichkeit, die Annahme zu verweigern, zwar nicht in Besitz der Ware kommt, sehr wohl aber sagen darf, was damit anstelle der nicht stattfindenen Annahme durch ihn geschieht, als wenn er schon es besitzen würde.
Klar dürfte dann zunächst einmal sein, daß definitiv der Kunde die Kosten der Rücklieferung der Sendung an den Händler zu zahlen hat, unabhängig davon, ob da noch ein Widerruf kommt oder ob gemaß WRB der Händler die Rücksendekosten trägt.
Wann aber beginnt denn dann diese Weisungsbefugnis? Erst mit der versuchten Zustellung durch den Boten, oder unmittelbar nach Übergabe der Sendung an den Paketdienstleister?
Bestand die 10er-WG zufällig aus mehreren Jura-Studenden die sich da einen “Scherz” erlauben oder schonmal etwas “in echt” üben wollten!?
Irgendwie klingt das nach sowas.
Ganz ehrlich: Das hab ich mir auch gedacht, Frau P 🙂
Im Amazon-Forum diskutiert man gerade darüber, ob die Ablage einer Sendung in einer Packstation schon eine Zustellung an den Kunden ist. Weitergedacht, würde mich interessieren, ob das Nichtentnehmen einer Sendung aus der Packstation oder das Nichtabholen einer Sendung aus der Postfiliale gleichzusetzen ist mit der aktiven Annahmeverweigerung wie im vorliegenden Fall. Wie sehen Sie das, Herr Rätze?
Das Ablegen der Sendung in der Packstation ist noch keine Zustellung der Ware, sondern erst die Abholung durch den Kunden. Die Nichtentnahme (genauso wie die Nichtabholung in der Filiale) muss nicht zwingend gleichbedeutend sein mit der Annahmeverweigerung an der Haustür. Die Frage hier ist immer: Wurde der Kunde informiert und hatte er überhaupt die Möglichkeit der Abholung? Die Praxis sieht ja so aus, dass zahlreiche Paketdienste nur angeblich eine Benachrichtigung beim Kunden hinterlassen, wenn er nicht angetroffen wird – oder das Paket dann in irgendeinem Druckerpatronen-Auffüll-Shop abgegeben wird, der nur von 10 bis 17 Uhr geöffnet hat. Da muss man dann also immer im Einzelfall prüfen, ob die Nichtabholung gleichbedeutend mit einer Annahmeverweigerung ist oder nicht.
Ich habe bei ebay mehrere Artikel bei einem Händler gekauft, der in der Zusammenfassung für jeden Artikel Versandkosten berechnet hat. Ich habe daraufhin einen Gesamtpreis angefordert, was mich laut ebay zum Kauf verpflichtet (was ich ziemlich absurd finde, da ich keine Felis in nicht formstabilem Behältnis* kaufe), ich habe deshalb als Kommentar direkt darauf hingewiesen, dass ich bei nichtgefallen des Gesamtpreises durch Annahmeverweigerung von meinen Widerrufsrecht gebrauch machen werde.
Wäre unter diesen Umständen die Annahmeverweigerung ein gültiger Widerruf?
*Die Katze im Sack 😉
Die Annahmeverweigerung stellt keine Ausübung des Widerrufsrechtes dar.
Hallo!
Ich habe bei einem Händler einen größeren Artikel bestellt (welcher lt. Händler mit Spedition geliefert werden soll und somit die Rücksendung problematisch macht) Diesen Artikel habe ich vorab per PayPal bezahlt. Bei der Bestellung wurde vom Händler angegeben, dass der Artikel erst in 4 Wochen (Ende Oktober) lieferbar ist. Nach weiterer Recherche habe ich festgestellt das in der Artikelbeschreibung Fehler sind und der Artikel daher somit nicht meinen Erwartungen entspricht. Daraufhin habe ich dem Händler eine Mail mit der Stornierung der Bestellung und dem Gebrauch des Widerrufrecht gesendet (mit Dringlichkeit hoch und Lesebestätigung). Nachdem auf meine Mail keine Antwort kam, musste ich im Onlineshop feststellen, dass meine Bestellung auf versendet gesetzt wurde obwohl der genannte früheste Liefertermin noch lange nicht ist (Ende Oktober). Ich kann versichern das ich den Artikel nicht aus Spass bestellt habe. Nun stellt sich die Frage wie ich mich richtig verhalte um für beide Seiten Ärger zu vermeiden. Ich befürchte der Händler hat mir vielleicht einen retournierten und gebrauchten Artikel gesendet denn im Onlineshop steht immer noch “nicht lieferbar” mit frühstens Ende Oktober lieferbar. Ich habe bisher keine Versandbestätigung oder Sendungnummer bekommen. In den AGB steht dass der Kunde die Kosten von 60 bis 160 EUR für den Rückversand zu tragen hat. Was passiert wenn ich die Annahme verweigere und mich auf die Stornierung und Widerruf beziehe? Kann mir der Händler dann die Kosten von 60-160 EUR in Rechnung stellen (oder besser gesagt vom gezahlten Betrag abziehen)? Ich muss dazusagen der ganze Artikel kostet 299 EUR + 10 EUR Versand. Oder ist es besser den Artikel doch anzunehmen und auf eigene Kosten dann zurückzusenden?
Hallo!
Wie sähe das aus, wenn der Kunde telefonisch bestellt hätte?
Eine Kundin konnte erst einmal nicht erreicht werden. Die Paketboten haben 3x an verschiedenen Tagen versucht zuzustellen. Die Kundin hat behauptet Sie wäre immer zuhause und hat eine erneute Lieferung gewünscht. Die Zahlung sollte per Nachnahme erfolgen.
Als ich das Paket erneut verschickt habe, hat Sie die Annahme verweigert und im darauf folgenden Telefonat behauptet Sie hätte die Annahme nicht verweigert und wüsste nicht wer es war und dass sie es Schade fände. Als ich ihr dann angeboten habe, es nochmal zustellen zu lassen, hat sie behauptet, sie würde verreisen und könnte das Paket daher nicht annehmen.
Ich habe ihr gesagt, dass ich ihr in dem Fall die Versandkosten in Rechnung stellen muss und sie hat geflucht und aufgelegt.
Dürfte ich das gesetzlich?
Hallo!
Zum Thema Annahmeverweigerung hatte ich noch folgenden Fall:
Ich habe bei eBay einen Artikel im Rahmen des Privatverkaufs versteigert (Widerrufsrecht nicht anwendbar). Der Käufer hat den Artikel bezahlt. Wenig später erklärt er wegen eines “Fehlkaufs” den Rücktritt vom Kauf und fordert sein Geld zurück. Da die Artikelbeschreibung korrekt war und auch kein Erklärungsirrtum des Käufers vorlag, habe ich dem Rücktritt nicht zugestimmt und den Artikel verschickt. Der Kunde hat die Annahme des DHL-Pakets verweigert und befand sich ab diesem Zeitpunkt in Annahmeverzug.
Laut Gesetz kann ich nun den Artikel einlagern oder ihn nach Fristsetzung und Hinweis an den Käufer im Rahmen des Selbsthilfeverkaufs öffentlich versteigern. Ich habe nun eine öffentliche Versteigerung gesucht, die den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Allerdings bin ich im Raum München nicht wirklich fündig geworden. Bei Versteigerungen des amtlichen Gerichtsvollziehers, Versteigerungen des Zolls, Finanzamts, etc. habe ich keine Informationen zu einer Eingabe externer Gegenstände/Artikel gefunden. Auch sonstige Informationen oder Schilderungen zu einem realen, privaten Selbsthilfeverkauf habe ich im Internet nicht gefunden.
Muss man sich hierfür erst an das Amtsgericht wenden? Hat evtl. hier jemand Erfahrung mit einer öffentlichen Auktion im Rahmen des Selbsthilfeverkaufs?
Wegen der hohen rechtlichen Anforderungen an die ganze Prozedur habe ich den Kauf letztendlich rückabgewickelt.
Über mögliche hilfreiche Kommentare bin ich aber immer dankbar!
Eine Frage:
Wenn ich in einem Shop etwas bestelle, die Bestellung fristgerecht widerrufe und dann die Annahme verweigere….?!? DANN ist doch die Welt “in Ordnung”?!?
Ich würde in diesem Falle davon ausgehen, dass der Händler mir kein Rückporto berechnen kann /darf?!
Hallo Udo,
war die Ware bereits auf dem Weg, als der Widerruf erfolgte, muss der Verbraucher auch die Rücksendekosten tragen, sofern er über diese Pflicht entsprechend informiert wurde.
Was für ein weltfremdes Urteil. In einem Absatz schreibt das Gericht, lebensnahe Umstände. Wenn ich eine Annahme verweigere, will ich das Produkt augenscheinlich nicht mehr haben. Klarer kann ich einen Widerruf doch gar nicht ausdrücken. Einerseits argumentiert das Gericht mit lebensnahe Umstände, andererseits extrem Abstrakt.
Dann schreibt das Gericht die Pakete hätten sich in der Sachherschafft befunden. Auch das ist vollkommen weltfremd. Ich kann nicht über den weiteren Verlauf der Pakete bestimmen. Sie werden automatisch an den Absender zurückgeschickt. Ich könnte z.B. nicht bestimmen sie sollten woanders hingeschick werden.
hallo, gibt es einen Grund weswegen mein gestriger Kommentar bezogen auf das Urteil gelöscht wurde?
Hallo Jürgen,
Ihr Kommentar wurde nicht gelöscht. Sie haben am Sonntag kommentiert und da arbeiten wir nicht. Deswegen gibt am Sonntag auch niemand Kommentare frei, sondern diese werden dann erst am Montag freigegeben. Ihr Kommentar ist deswegen heute auch von mir freigegeben worden und nun für alle lesbar.
Wäre ein Nichtannehmen infolge eines Widerrufs, in dem die Sendung des Artikels ausdrücklich nicht gewünscht wird, das Recht des Verbrauchers? Oder muss man im Falle einer Überschreitung der Rücksendefrist durch den Zustelldienst für diesen aufkommen? Die Rücksendung ist ja mit Aufwand für den Verbraucher verbunden.
Hallo,
in diesem ganzen Zusammenhang habe ich auch eine Frage.
Ich habe bei einem Verkäufer (ebay) aus Israel ein Produkt gekauft, mir wurde eine Lieferfrist von 30 Tagen zugesichert…..nach 40 Tagen war die Ware noch immer nicht bei mir und auch laut der internationalen Sendungsverfolgung nie in Deutschland angekommen. Daraufhin habe ich vom Verkäufer mein Geld erstattet bekommen.
Nach nunmehr 60 Tage habe ich plötzlich einen Brief im Briefkasten mit der Aufforderung eben diese Ware beim Zoll abzuholen.
Bin ich jetzt verpflichtet die Ware abzuholen oder lasse ich einfach die Frist von 7 Tagen verstreichen bis der Zoll die Ware automatisch an den Versender zurückschickt, oder bin ich gar verpflichtet die Annahme der Ware zu verweigern.
Hintergrund ist dabei noch das ich bewusste Ware nicht mehr benötige da ich mir inzwischen anderweitig das Produkt besorgt habe.
MfG Mike D.
Mich würde mal folgendes interessieren:
Was passiert eigentlich wenn der Absender sich das Paket ein 2. Mal zuschicken lässt, nachdem er das erste Mal die Annahme verweigert und keinen Widerruf erklärt hat und die Widerrufsfrist verstrichen ist?
Beginnt dann mit dem 2. Versand eine neue Widerrufsfrist zu laufen?
Falls ja, ist das Urteil zwar schön für Händler, in der Praxis aber doch sinnlos.
MfG
Oliver S.
Der Kunde beauftragt den Versender an einen von ihm benannten Paketshop zu liefern. Er kann die Sendung im Internet verfolgen und bekommt eine Nachricht wenn das Paket im Shop angekommen ist.Wenn das Paket innerhalb von 10 Tagen nicht abgeholt wird geht es automatisch an den Absender zurück. Wann gilt das Paket als zugestellt, wenn es nicht zurückgeht ?
Der Verbraucher hat das Paket erst, wenn er es abgeholt hat. Erst dann beginnen Fristen zu laufen und die Gefahr geht auf den Verbraucher über.
Hallo,habe ein Produkt gekauft und am nächsten Tag widerrufen.Das Paket war bereits auf dem Weg.
Nach Rücksprache mit dem Verkäufer soll ich die Annahme verweigern.
Bekomme ich eine Bescheinigung,die Ware zurückgesendet zu haben,da der Bezahlvorgang ebenso eingeleitet wurde?
Sonst könnte der Händler ja behaupten,die Ware nicht erhalten zu haben.
Danke für die Antwort im voraus.
Ob es eine solche Bescheinigung gibt, müssten Sie am besten direkt mit dem Zusteller klären.
Guten Tag, Ich habe telefonisch einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen. Dieser ist an mehreren Stellen nicht korrekt und zu allem ist das Smartphone nun auch noch in der falschen Farbe unterwegs zu mir. ich habe schriftlich per Fax und E-Mail von meinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht. Kann ich nun die Annahme der Hardware verweigern? Dann wird diese ja automatisch zurückgesendet und ich muss nicht erst einen Retourenschein ausdrucken und auf die Post.
Vielen Dank.
F.Maschke
Hallo,
teilweise ist das Urteil kurios und nicht so recht nachvollziehbar für mich.
Ich habe folgendes Problem bzw Nachfrage zum Thema Annahmeverweigerung:
Am Samstag habe ich einen Artikel bestellt und per Paypal sofort bezahlt. Die Mail mit der Bestellbestätigung erhielt ich umgehend.
Auf diese antwortete ich und erklärte, dass ich den Kauf annulliere.
Eine Antwort erhielt ich nicht.
Am Sonntag erhielt ich per Mail die Rechnung.
Hierauf antwortete ich per Mail, dass ich bereits am Virtag vom Kauf zurückgetreten bin und erklärte nochmals die Annullierung.
Eine Antwort erhielt ich nicht.
Am Montag erhielt ich 21 Uhr die Mail, dass meine bestellte Ware an DHL übergeben wurde.
Hierzu antwortete ich per Mail und erklärte zum dritten Mal meinen Rücktritt vom Kaufvertrag und das ich aus diesem Grund das Paket nicht annehmen werde.
Ist diese Form des Rücktrittes nicht möglich?
Ich vermute, dass mir der Händler bei einer von mir organisierten Rücksendung weitere Probleme (zB Vorhält: Artikel wurde von mir beschädigt oä) machen oder die Rückzahlung verzögern möchte.
Daher möchte ich meine „Sachherrschaft“ verhindern.
Lt og Urteil wäre dies ja nicht an dem?
Irre ich mich?
Vielen Dank für Ihre Antwort und Hilfe.
Hallo Michael,
ich weiss nicht, was an diesem Urteil kurios sein soll.
Aber Deine Verfahrensweise, die finde ich kurios, ist aber stellvertretend für das Problem, was viele Händler heute mit Kunden haben.
Du bestellst was und annulierst dann die Bestellung.
Das heisst Du erklärst Deine Willenserklärung sprich Bestellung für nichtig.
Warum für nichtig ?
Warst Du nicht bei Verstand oder aber gab es Formfehler bei der Bestellung ?
Ganz weit oben im Beitrag steht:
“Im Gesetz heißt es dazu, dass die Frist mit Erhalt der Ware beginnt”
Bezieht sich auf die Frist des Widerrufs.
Hast Du die Ware erhalten ?
Kunden, also Käufer, sollten sich mal bewusst sein, dass wir hier von einem Widerrufsrecht reden.
Das Recht steht Dir zu, damit Du die Ware betrachten und begutachten kannst, was Du im Geschäft auch machen kannst.
Was Du meinst ist ein “Ich möchte die Ware nicht mehr weil ich habe das nicht richtig überlegt und will jetzt alles stornieren”-Recht.
Wir Verbraucher sollten uns bewusst sein, dass ein Händler einen Shop betreibt um Gewinn zu machen.
Der Händler ist nicht dafür da um Kunden zu bespassen und dann deren Vorstellungen zu entsprechen.
Die meisten Händler akzeptieren diese “wilden” Widerrufe wie Deinem nur, um nicht noch mehr Kosten zu haben und um sich Diskussionen mit Kunden wie Du es bist zu ersparen.
Ich war jahrelang im Onlinesale tätig und kenne “Annulierungsmails” wie Deine zu genüge.
Grüße
Peter
Das Widerrufsrecht kann auch vor Lieferung der Ware ausgeübt werden, weil es eben nicht nur dazu dient, begutachtete Ware zu retournieren, sondern auch den Kunden schützt, der sich verklickt hat, nach der Bestellung negative Bewertungen über den Verkäufer liest oder einfach (wie so oft) mir einer falschen Lieferzeitangabe gelockt wurde und nicht länger auf die Ware warten will. Verweigert der Händler einen Widerruf vor Lieferung, der stößt die gegen den Grundsatz “Dolo agit qui petit, quod statim redditurus est” (https://de.wikipedia.org/wiki/Dolo_agit) Ich darf nicht auf Abnahme der Ware bestehen, wenn ich sie ohnehin (wegen des Widerrufs) zurücknehmen muss. Dies dient vor allem dazu, den Kunden doch noch vom Widerruf abzuhalten und ihm eine zusätzliche Hürde (nämlich den Rückversand) aufzuerlegen.
Hallo,
was ist wenn die Ware nicht im angegebenen Zeitraum kommt, ich vom Widerspruchsrecht gebrauch mache und kündige und die Ware später nicht annehme der Verkäufer aber erst zurück zahlen will wenn er die Ware wieder hat? Sie war ja nie in meinem Besitz…
Danke im voraus
Der Widerrufs ist auch schon vor der Lieferung möglich, vor allem, wenn diese zu spät kommt. Eine Annahme ist dann nicht mehr geschuldet, da es keinen Grund mehr dafür gibt (Vertrag aufgelöst). Wenn allerdings die Ware schon auf dem Weg war, könnte es eine Schadensminderungspflicht geben, die Rückabwicklung der Leistungen nicht zu erschweren. Jedoch müsste die annahmeverweigerte Ware ja ohnehin automatisch zum Händler zurückgehen. Ich sehe daher keinen Grund, warum der Händler nicht direkt erstatten sollte.
Mir ist folgendes passiert. Ich habe ein Paket inkl Rechnung aus Estland bekommen das ich nicht bestellt habe. Habe das Paket an angegeben Adresse zurückgeschickt, und per Mail darüber informiert. Nach ca 14 Tage kam das Paket zurück, ich sollte dafür 10 Euro Gebühr bezahlen und es bei der Post abholen.
Ich habe das Packet nicht bei der Post abgeholt. Jetzt habe ich eine Rechnung von DHL mit einer Aufwandspauschale und Beförderungsentgelt erhalten. Muss ich das bezahlen?
Nein, natürlich nicht
Hallo.ich habe heute mittag bei einem onlinehändler schuhe per nachname bestellt und die bestätigung per email erhalte.kurz darauf ca 2min später viel mir auf das es die falsche größe ist also schrieb ich 5min nach der bestellung dem händler das ich die bestellung ändern will und eine nummer größer benötige.ca 30min später kam dann eine email worin stand das sie die bestellnummer brauchen die ich ihnen dann sofort zusendete.dann passierte 2std nichts.Also schrieb ich nochmal hin und erklärte alles nochmal. Dann kam kurz darauf wieder eine email vom händler mit dem inhalt wir können leider nichts mehr machen die ware befindet sich schon bei unserem versand.ich könne ja die ware nach erhalt zurück schicken und bekomme dann mein geld wieder. Darauf nutzte ich den wiederufslink des Händlers und wiederief die bestellung.und erklärte nochmal alles in ner separaten email und das ich das paket nicht annehmen werde. In der nächsten antwort stand dann sie bearbeiten den wiederruf nach erhalt der ware. Dann ca 1std später bekam ich wieder eine email vom händler worin stand die ware wurde versendet. Das ist doch total lächerlich. jetzt die frage, kann mir irgend eine konsequenz drohen wenn ich die annahme verweigere????
Interessanter Artikel, sehr interessante Kommentare!
Folgender Fall:
Kaufe Reinigungsalkohol beim Onlinehändler für 32 Euro mit “kostenlosem Versand”.
Als ich dann bei der Versandfirma um eine Umleitung in einen Paketshop bitte, wird mir mitgeteilt, dass ich die Sendung im weitentfernten Logistikzentrum abholen muss, da Gefahrgut.
Da ich tagsüber nicht zuhause bin, ging ich davon aus, die Ware wie normal in Paketshops abholen zu können.
In der Artikel- und Versandbeschreibung des Verkäufers war kein Hinweis zu finden, der darauf hingedeutet hätte, dass die Ware als Gefahrgut verschickt würde/werden müsste und/oder man die Ware nicht wie gewohnt in Paketshops umleiten kann. Daher war ich mangels Kenntnis völlig überrascht, dass ich die Ware an einem weitentfernten Ort ohne Nahverkehrsanbindung abholen sollte.
Da die bei einer Abholung anfallenden Taxikosten den Warenwert wahrscheinlich überstiegen hätten, habe ich die Ware nicht abgeholt.
Nachdem nach einiger Korrespondenz mit der Versandfirma feststand, dass eine Ablage im Paketshop tatsächlich nicht möglich ist, habe ich den Kauf widerrufen, was der Händler akzeptiert hat, welcher die Ware zwischenzeitlich vom Versender zurückerhalten hatte.
Frage 1: Ist bei diesen Umständen Annahmeverzug seitens des Käufers zu bejahen?
Frage 2: Kann der Händler mit Recht die Rückzahlung des Kaufpreises davon abhängig machen, dass der Käufer (trotz “kostenlosem” Versand), ihm vorher (vom Händler trotz mehrer Aufforderungen nicht konkret benannte) Versandkosten überweist?
Wie ist das eigentlich: Ich habe eine Ware gekauft und bezahlt (Fernseher), der innerhalb von vier Tagen versandt bzw. geliefert werden sollte. Das war nicht der Fall (kein Versand). Daraufhin habe ich sowohl schriftlich (per Einwurfeinschreiben) also auch per e-mail den Kauf widerrufen. Der Händler sagt aber, er könne das nicht “stornieren”, obwohl die Ware immer noch nicht versandt ist.
Was mache ich, wenn die Ware trotzdem kommt (für mich zu spät), obwohl ich ordnungsgemäß widerrufen habe? Muss ich die Ware annehmen oder kann ich sie zurückgehen lassen?
Die Widerrufsfrist läuft erst ab Lieferung (Erhalt) der Ware, Sie können aber auch schon vorher widerrufen, weil der Händler die Ware ohnehin zurücknehmen müsste und daher die Abnahme nicht verlangen kann (Dolo agit qui petit, quod statim redditurus est). Manche Gerichte sehen in der Lieferung trotz Widerufs sogar eine unlautere Geschäftspraktik, insbesondere , wenn dadurch unnötige Rückversandkosten generiert werden. Alternativ zum Widerruf wäre bei Lieferverzug (nach erneuter Fristsetzung) auch der Rücktritt mit Schadensersatz möglich, der Widerruf ist hier aber wahrscheinlich die bessere Option (zumal bereits ausgeübt).
Das Gericht hat NICHT Recht gesprochen. Das Urteil entspricht nicht EU-Recht und hat nur in diesem Verfahren Bedeutung, sofern es nicht angefechtet wurde.
Zunächst ist die Sendung bis zur Bestätigung der Übernahme durch Handlung und Unterschrift des Empfängers oder seines Beauftragten im BESITZ des Transporteurs. Eine Verweigerung der Annahme ist kein Auftrag zur Rücksendung. Diese kann der avisierte Kunde so auch nicht tun (weil er noch nicht im Besitz der Waren ist).
Der Transporteur vielmehr sendet die Artikel im Rahmen seines Transportvertrages an den Auftraggeber zurück. Eine Einflußnahme auf dieses Verfahren obliegt dem die Annahme verweigernden Kunden überhaupt nicht.
Die Begründung des Gerichts wäre nur zutreffend, wenn der Empfänger die Waren angenommen hätte und unmittelbar darauf die Rücksendung mit seinem Auftrag veranlaßt hätte. Dies war aber nicht der Fall.
Eine andere Sichtweise wäre möglich, wenn die Pakete insgesamt aus einem Auftrag, also einem Artikel (z.B. Posten) stammen.
In den AGB steht in Anlehnung an EU-Recht, daß der Artikel bis zur Auslieferung und auch danach bis zur Bezahlung im Eigentum des Verkäufers oder dessen Beauftragten bleibt.
Bei einer fehlenden Akzeptanz zum Rücktritt müßte der Verkäufer den ungewollten Artikel entweder irgendwie doch noch (nachweislich) zustellen oder eine (zu belegende) Entschädigung fordern, weil er das Geschäft nicht abschließen konnte. Notfalls auf dem Klageweg. Das ist aber ein anderes Thema.
Mit der Verweigerung der Annahme drückt der Empfänger eindeutig aus, dass er auf den Abshluß des aktiven Kaufvertrages wissentlich verzichtet. Kann er mit Sendungsverfolgung erkennen, daß der Artikel zurück zum VERSENDER ging, braucht er nichts weiter unternehmen. Ist dies unklar, reicht eine nachweislich zugestellte INFO zur Ablehnung an den Versender oder Verkäufer.
Gerichte sind meist erst in 2. Instanz verbraucherfreundlich. Hier geht es aber nicht um Freundlichkeit, sonder um Verbraucherrechte. Das wurde im vorliegenden Urteil nicht berücksichtigt, wie in vielen Fällen.
Die Verbraucher-Zentralen drucken betroffenen Kunden gerne Musterurteile aus, die sie den nicht einsichtigen (traditionellen) Amtsrichtern dann gerne vorlegen können. Dazu auch Ausführungen zur verbindlichen Rechtsauslegung auf EU-Ebene.
Problematisch erscheint in dieser Hinsicht folgende Konstellation:
Der Gläubiger verweigert die Annahme des Pakets (Lebensmittel), weil der Karton beschädigt ist und ein Gemüsestück “hinausschaut” mit der Begründung die Ware ist mangelbehaftet, ohne jedoch die Ware auf Mängel zu überprüfen. In diesem Fall trifft den Verkäufer ja grundsätzlich die Beweispflicht der mangelfreien Lieferung der Ware.
Nun ist bei Lebensmitteln so, dass Verkäufer bei Nichtannahme die Ware direkt an weitere Institutionen spendet, da durch die Rücksendung, die erneute Verarbeitung und einen erneuten Verkauf die Gefahr besteht, dass die Ware verdirbt.
Wie könnte der Verkäufer in diesem Fall die Mangelfreiheit der Ware beweisen? Bzw. wie wäre der Ausgang des Falls?
Vielen Dank!
Beste Grüße
Alexander Vogt
Hallo zusammen, ich habe folgenden Fall:
Ich habe eine Online-Bestellung ausgelöst. Leider habe ich erst später bemerkt dass ich die falsche Ware bestellt habe, da er 2 Varianten gibt.
Eine Bitte, um Stornierung, habe ich am frühen Morgen versendet. Mittags erhalte ich eine Mail vom Shop dass die Ware verpackt wurde und auf die Abholung, seitens DHL, wartet.
Ist meine Bitte, um Stornierung, ein Aussagekräftiger Widerruf? Kann ich die Annahme nun verweigern?
Falls meine Bitte, um Stornierung, kein rechtsgültiger Widerruf ist, ist ein Widerruf noch möglich, solange ich das Paket noch nicht erhalten habe?
Vielen Dank!
Der Widerruf ist schon vor Erhalt der Ware, aber auch danach möglich. Wahrscheinlich ist die Stornierung als Widerruf auszulegen, wenn eindeutig der Wunsch nach Kaufpreisrückerstattung zum Ausdruck kommt (man müsste den genauen Wortlaut prüfen, das ist hier leider nicht möglich). Annahme sollten Sie nicht verweigern, denn dies ist seit 2014 kein wirksamer Widerruf mehr. Wenn der (ausdrückliche) Widerruf (“Stornierung”) per E-Mail nach Versand erklärt wurde, kann es sein, dass Sie die Rücksendekosten tragen müssen, wenn darüber so belehrt wurde. Die Ware muss aber zurück genommen werden (es sei denn, sie ist vom Widerruf ausgenommen, z.B. Maßanfertigung, Hygiene etc.)
Hallo zusammen, ich habe mich am Telefon von einer italienischen Firma ‘breitschlagen’ lassen, die Produkte zu probieren (Pesto, Olivenöl, Pasta, Kaffee etc.), die Sendung würde 85,- Euro betragen. Kann ich das Paket einfach ablehnen und zurückgehen lassen? Leider habe ich keine Telefonnummer von der Firma um die Sendung zu widerrufen. Das Paket habe ich noch nicht erhalten.
Vielen Dank für Ihre Hilfe
Ein Widerruf muss nicht telefonisch erklärt werden, dies kann z.B. auch per E-Mail geschehen.
Hallo.
Alles sehr interessant. Ich hab gerade folgendes Problem mit [Webseite entfernt].
Ich hatte ein Futter-Abo abgeschlossen. Nach 12 Wochen sollte das nächste Paket kommen. Ich wusste, dass das zu früh sein würde. Auf Nachfrage schrieb man, ich würde vor Versand eine Mail bekommen und könne dann den Versand verschieben. Genau diese Mail kam aber nicht, statt dessen der Paketbote. Ich nahm das Paket an, weil er mit leid tat.
Dann schrieb ich ZooRoyal an und protestierte gegen die Lieferung. Man antwortete, dass ich einen Retourenschein bekommen könnte. Den hab ich zwischenzeitlich zwei Mal angefordert, aber nicht bekommen.
Und nu ???
Otto Versand Hamburg … Ohne Worte !!! :X
Mi, 11.12.2019, 13:22 Uhr
Die Sendung befindet sich in der Zustellung.
Di, 10.12.2019, 13:15 Uhr
Die Sendung befindet sich in der Zustellung.
Fr, 06.12.2019, 06:37 Uhr
Die Sendung ist im Hermes Verteilzentrum Aachen eingetroffen.
Fr, 06.12.2019, 06:37 Uhr
Die Sendung wurde im Hermes Logistikzentrum sortiert.
Do, 05.12.2019, 15:55 Uhr
Die Sendung wurde im Hermes Logistikzentrum sortiert.
Mi, 04.12.2019, 17:28 Uhr
Die Sendung wurde Hermes elektronisch angekündigt.
am 11.12.2019 per E-Mail an Otto:
gilt das jetzt als gültiger Widerspruch meinerseits? Vielen Dank für eine Antwort und schöne Feiertage
“Sehr geehrte Damen und Herren vom Otto-Versand,
leider warte ich nun seit 1 Woche auf meine Bestellung. Falls diese jemals eintreffen wird, werde ich die Annahme verweigern und das Paket an Sie zurück gehen lassen und hierdurch meinen Widerspruch bekunden.
Sorry, aber mittlerweile benötige ich den Artikel (Artikel-Nr.: 012078) nicht mehr, da der Grund (meine Onlinebewerbungen) nicht mehr akut ist.
Da Hermes ja zur Otto Group gehört, ist es für Sie ja ein Leichtes, die Auslieferung zu stoppen.
Ich bitte um Stornierung meiner Bestellung und der erfolgten Rechnung. Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen”
Wenn es sich nicht um einen Exemptionsartikel (zB Maßanfertigung) handelt, wird man das als Widerruf (nicht “Widerspruch”) deuten können, die Frist läuft aber ohnehin erst ab Erhalt der Lieferung. Möglicherweise müssen Sie aber die Rücksendekosten tragen, wenn dies so vereinbart war. Dass die Lieferung “zu spät” kommt, führt nicht dazu, dass etwaige Rücksendekosten im Rahmen des Widerrufs entfallen. Wenn Sie dies bezwecken (vielleicht erstmal in der Widerrufsbelehrung schauen, ob Sie die überhautp tragen müssen), wäre ein Rücktritt wegen Verzugs das richtige Gestaltungsrecht. Dieser wäre ohne zusätzliche Fristsetzung jedoch nur möglich, wenn ein sog. Fixgeschäft (“Lieferung garantiert bis…” und nicht nur “ca. X Tage”) vereinbart wurde.
Vielen Dank für die Rückmeldung. Richtig … ich meinte auch Widerruf. Laut AGB entstehen keine Kosten für die Rücksendung bei Widerruf. Zum Zeitpunkt der Bestellung hieß es “Lieferung in 2-3 Werktagen” – jetzt steht auf der Artikelseite 5-8 Werktage. Auf meinem Kundenprofil steht immer noch aktuell “Lieferung voraussichtlich am Freitag, den 06.12.2019” Heute ist der 12.12.2019 und in der Sendungsverfolgung steht heute zum 3. Mal befindet sich in der Zustellung.
“Do, 12.12.2019, 11:21 Uhr Die Sendung befindet sich in der Zustellung.”
Ich habe heute den Vertrag per E-Mail widerrufen. Mal schauen – habe noch keine Antwort. Gottlob habe ich noch keinen Cent bezahlt, da Kauf auf Rechnung. Danke für Ihre Rückmeldung und Klarstellung.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin in einer sehr verzwickten Lage. Ich schildere kurz den Sachverhalt. Der Käufer kauft eine Ware bei mir im Onlineshop. Daraufhin wurde die Ware von einem chinesischen Händler an seine Adresse verschickt. Aufgrund der COVID-19 Situation dauert der Versand mehrere Wochen, die nötigen Informationen zur Versandszeit sind jedoch auf der Internetseite angegeben. Der Käufer beschwert sich und sagt im E-Mail Verkehr, dass er die Ware nicht mehr haben möchte, da er jetzt keinen Bedarf mehr dafür hat und weil es zu lange gedauert hat. Wir haben das zur Kenntnis genommen und darauf verwiesen, dass er den Artikel an uns schicken muss, damit wir ihm den gezahlten Betrag rückerstatten können.
Am Tag der Zustellung verweigert er die Annahme. Das Paket wurde nicht an die genannte Adresse in der Widerrufsbelehrung gesendet (Adresse vom Online Shop Betreiber), sondern geht jetzt den ganzen Weg zurück nach China. Jetzt ist es unklar, ob überhaupt nachvollzogen werden kann, wo sich das Paket befindet und ob es überhaupt beim chinesischen Händler ankommt.
Wie sieht die Rechtslage hier aus? Hat der Käufer Anspruch auf Rückerstattung, wenn man das Paket gar nicht mehr nachverfolgen kann und wir als Verkäufer auch nicht mehr an das Paket kommen? Und sollte man doch irgendwie an das Paket kommen, wer übernimmt die Rücksendekosten und alle anderen Kosten?
Vielen Dank und LG
Der Widerruf ist bereits vor Erhalt der Ware erklärt worden, was möglich ist, d.h. es ist kein (seit 2014 unzulässiger) Widerruf durch Annahmverweigerung, sondern ausdrückliche Erklärung. Normalerweise darf dann nicht mehr geliefert werden, hier war die Ware aber schon unterwegs. Dem Kunden ist auch die Widerrufsanschrift mitgeteilt worden (ich nehme an, nicht nur per E-Mail, sondern auch in der Belehrung). Jedoch hat der Kunde die Ware nicht an diese Adresse retourniert, nun ist sie nicht angekommen und ggf. verloren. Daher kann der Händler nach § 357 Abs. 4 S. 1 BGB “die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat.” (und zwar an die Adresse aus der Belehrung). Beides ist nicht gegeben, d.h. Sie können die Rückerstattung verweigern, bis Sie die Ware tatsächlich zurückerhalte haben oder der Kunde die Rücksendung an Sie nachgewiesen hat. M.E. ist es nicht Ihre Obliegenheit, sich um die Rückholung der Ware zu kümmern, da der Kunde seine Pflicht zur Rücksendung an die korrekte Adresse verletzt hat.
Einen guten Abend, wie sieht es mit einer Annahmeverweigerung, einer Woche aus, wenn man diese bereits storniert hat, und der Händler die Ware dennoch raus schickt obwohl man sie wie oben geschrieben storniert hat?
Entschuldigung, nicht Woche sondern Ware
Wenn der Widerruf vor dem Versand erklärt wurde, ist gegen eine Annahmeverweigerung nichts einzuwenden, da der Händler dann die Ware nicht mehr losschicken durfte. Nur falls die Ware schon unterwegs war und Sie (wie im gesetzlichen Regelfall) zur Tragung der Rücksendekosten verpflichtet sind, ist die Annahmeverweigerung für Sie wirtschaftlich nicht sinnvoll, da die Rücksendekosten dadurch steigen.
Können dennoch Rücksendungskosten anfallen, obwohl der Online-Kaufvertrag für eine Ware noch vor Übergabe an den Paketdienstleister per Mail ordentlich widerrufen wurde, mit der Begründung das Paket wurde bereits versendet, obwohl lt. Paketdienstleisterinfo (Tranportverfolgung) die Ware zwar vom Händler angekündigt, aber noch nicht zur Abholung bereitgestellt wurde? Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Das ist gerichtlich nicht geklärt, nach meiner Ansicht aber: ja, wenn über die Tragung der Rücksendekosten informiert wurde. Ist der Versand schon angetriggert, kommt es m.E. auf das tatsächliche Abschicken nicht an (analog: Beginn der Herstellung bei Maßanfertigung – https://shopbetreiber-blog.de/2017/09/26/massanfertigung-auch-vor-produktionsbeginn-vom-widerrufsrecht-ausgenommen/), es sei denn, dieser wurde nur ausgelöst, um dem Kunden zu schaden, was selten der Fall sein wird.
Wenn ich richtig informiert bin, muss eine Widerrufsbelehrung schriftlich erfolgen.
Ich bestreite den Abschluss eines am Telefon abgeschlossenen Vertrages und habe die Lieferung nicht angenommen. Der Lieferant erklärte mir, dass sich die Widerrufsbelehrung im Paket befunden habe.
Hat die Widerrufsfrist begonnen, ohne dass ich die Belehrung sehen konnte?
Richtig, seit 2014 bestimmt § 356 Abs. 3 BGB: “Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Artikels 246b § 2 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 oder § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt.” D.h. Sie können 12 Monate und 14 Tage ab Lieferung widerrufen.
Hier bin ich genau richtig……
Ich habe am 29.9.20 einen Kamin bei einem TrustedShops Händler bestellt (10-15 Lieferzeit)
Ich habe am 4.10. 1899€ Vorkasse überwiesen.
Ewig nichts gehört, dann angerufen usw. usw. usw. (bei Nachbarn der Firma angerufen!)
Am 6.11. mit Rücktritt vom Kaufvertrag gedroht, wenn nichts bis 12.11. ersichtlich wird.
Am 11.11. 11:24 wurde Kamin gefunden, ist seit 6.11 im DHL Freigt Tracking zu erkennen
Am 12.11. wurde Kamin durch DHL Spedition angekündigt.
Am 13.11. ruft der Fahrer an ob ich eien kaputten Kamin abnehmen würde, ich sage nein.
Er würde AV ( Annahme verweigert) rauf schreiben und selber unterschreiben.
Wie geht es weiter, ich bin am Kamin interessiert. Verkäufer und Importeur haben sich noch nicht gemeldet, sind aber von mir per Mail über “AV” informiert.
Das können wir hier an dieser Stelle nicht klären. Gut, dass es ein Trusted Shops Händler war. Wenden Sie sich einfach dorthin https://help.trustedshops.com/hc/de/requests/new?origin=website, dann wird Ihnen individuell geholfen.
Ich habe mir über Internet 2 wintermantel bestellt Anfang Dezember 2020. Anfang Januar 2021 kam ein Paket was in keinster Weise 2 Wintermäntel beinhaltet hätte. Ein Nachbar von mir nahm das Paket an , worauf ich dem DHL Lieferant hinterher rannte und ihm mitteilte das ,die Lieferung von mir verweigert wird.
Im Februar bekam ich eine online Rechnung von Klarna Ich soll die 2 Wintermäntel zahlen.
Habe denen mitgeteilt das die ware verweigert wurde…
Seit Februar Kämpfe ich jetzt. Klarna sagt ich soll mich mit dem Händler (Sitz in schweden) in Verbindung setzen ( der Händler lässt die ware aus China versenden , was ich vorher nicht wusste)
Der Händler wiederum antwortet nicht oder selten , alle 5- 6 Wochen auf meine Mails, mit dem Hinweis das die ware erneut auf dem Weg zu mir ist.
Wie kann ich mich dagegrn wehren ?
Die letzte Mail vom Händler kam vor 5- 10 Tagen das die ware unterwegs zu mir ist.
Der Name des Händlers wurde seit Dezember 3x geändert .
Bei Klarna hab ich auch angegeben das dieser Händler vermutlich ein begrügershop ist, da viele Kunden schon Beschwerden etc . Schrieben und diese auch öffentlich machen ….
Seit 2014 muss der Widerruf eindeutig erklärt werden. Die Annahmeverweigerung ist kein eindeutiger Widerruf. Daher bleibt nur der Fall über Gewährleistung, d.h. Geltendmachung des Nacherfüllungsanspruchs wegen mangelhafter Ware. Der Verkäüfer muss dann die ursprünglich bestellte Ware liefern, aber es gibt keinen Anspruch auf Kaufpreisrückerstattung. Erst wenn die Nachlieferung nicht erfolgreich ist, könnte ein Rücktritt vom Vertrag erklärt werden. In der Sachverhaltsdarstellung ist der genaue Ablauf unklar, eine seriöse Einschätzung der aktuellen Lage ist daher nicht möglich. So lange jedenfalls keine richtige Ware geliefert wurde, muss auch nicht gezahlt werden, der Händler müsste seinen Kaufpreiszahlungsanspruch im Zweifel beweisen, was – so wie es sich anhört – wahrscheinlich nicht gelingen wird.
Mir geht es mit Klarna genauso! Ich hatte im März eine Jacke bestellt, hab aber sofort gelesen das der Händler eine Chinesische “Beteugsfirma ist. Wollte stornieren, der Händler ist aus dem Internet verschwunden. Keine Möglichkeit ihn zu kontaktieren. Nach 8/9 Wochen, stand der Postbote vor der Tür! Viele im Netzt, die dem Händler schon aufgesessen waren, schrieben, Annahme verweigert wäre eine Option weil kein Retouren Schein im Päckchen liegt. Also ging mein Päckchen, dass so klein war, dass niemals eine Jacke reinpassen konnte zurück. Und schwupps, der Händler meldete sich wie aus dem Nichts und bedauerte das ich die Ware zurück geschickt habe. Er weiss es hat sehr lange gedauert aber er schickt sie mir erneut zu. Ich schrieb sofort eine Mail zurück und sagte, ich möchte die Ware nicht mehr…da kamm bis heute nix alle versuche ihn zu erreichen sind gescheitert. Klarna will jetzt trotzdem Geld, für Ware die ich nicht habe!? Ich schreibe seit März mit denen und die haben auch die E-Mails…trotzdem sagen sie, Annahme verweigert ist kein Widerruf und ich muss auch ohne Erhalt der Ware zahlen…ich werde das jetzt zahlen, ich bin den ganzen Ärger leid aber ist es richtig für Ware zu zahlen die man nicht hat???