Wird man selbst abgemahnt, schaut man natürlich auch gerne mal beim Abmahner, was der so alles falsch macht. Eine Gegenabmahnung ist dann schnell das Ergebnis. Dabei sollte man jedoch vorsichtig sein und sich auch einen Anwalt suchen, der sich im Wettbewerbsrecht auskennt. Sonst fällt man auf die Nase und es wird teuer.
Die Geschichte ist kurz erzählt:
Unternehmen A mahnt Unternehmen B ab und fordert die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Daraufhin schickt dann Unternehmen B an Unternehmen A ebenfalls eine Abmahnung, weil auch A nicht alles richtig macht.
In dieser Abmahnung schreibt dann der Anwalt von B:
"Sie haben meine Partei mit Schreiben vom 7.4.2014 abgemahnt und bis zum 16.4.2014 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.
Vor dem Hintergrund der wechselseitig ausgesprochenen Abmahnung erscheint eine Eskalation zwischen den Parteien nicht geboten. Daher frage ich an dieser Stelle an, ob sich Ihre Partei folgende Lösung vorstellen könnte:
1. Die Parteien verzichten auf die Abgabe wechselseitiger Unterlassungserklärung, stellen die monierten Punkte umgehend ab und tragen die ihnen entstandenen Kosten jeweils selbst ..."
Dieser Vorschlag macht mehr als deutlich, dass es dem zweiten Abmahner nicht um die Herstellung eines fairen Wettbewerbs geht, sondern einzig und allein um das aus der Welt schaffen der ersten Abmahnung.
Das mag aus Sicht des Unternehmers ein verständliches Ziel sein, das Mittel der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ist dafür aber nicht gedacht - und auch nicht geeignet.
Und so verwundert es nicht, dass das LG Bochum (Urt. v. 27.05.2014, I-12 O 98/14) die Gegenabmahnung als rechtsmissbräuchlich einstufte.
Und zwar nicht zum ersten Mal. Bereits 2010 hatte das Gericht einen sehr ähnlichen Fall zu entscheiden. Und auch damals schon hieß es: Wer einen solchen Vorschlag unterbreitet, missbraucht die Abmahnung für Zwecke, für die sie nicht da ist - LG Bochum, Urt. v. 16.11.2010, 12 O 162/10).
Die Gegenabmahnung ging aber nicht nur gegen die GmbH als Gesellschaft. Vielmehr wurde auch der Geschäftsführer persönlich in Anspruch genommen.
Das ist - insbesondere aufgrund der strenger gewordenen Rechtsprechung des BGH zur Geschäftsführerhaftung - durchaus möglich und auch üblich. Für den Abmahner kam diese Entscheidung aber jetzt richtig teuer: Nachdem das LG Bochum in der Sache entschieden hatte, ging der Streit weiter: Wie hoch muss der Streitwert in einer solchen Konstellation sein?
Das LG Bochum setzte den Streitwert für das Verfahren auf 10.000 Euro fest. Mit dieser Streitwertfestsetzung war der Abgemahnte aber nicht einverstanden und legte dagegen Beschwerde ein, sodass das OLG Hamm (Beschluss v. 1.12.2015, 4 W 97/14) sich mit der Frage beschäftigen musste.
Das Gericht gab der Beschwerde statt und erhöhte den Streitwert auf 30.000 Euro - 15.000 Euro für die Inanspruchnahme der GmbH und noch einmal 15.000 Euro für die Inanspruchnahme des Geschäftsführers.
Das bedeutet im Ergebnis: Statt rund 4.500 Euro Prozesskosten musste der Abmahner dann rund 7.000 Euro Prozesskostentragen.
Die beste Möglichkeit ist es natürlich, Abmahnungen von vornherein zu vermeiden. Bei der komplizierten Rechtslage im E-Commerce und einer sehr aktiven Rechtsprechung ist das aber nicht immer möglich. Halten Sie Ihre Rechtstexte immer aktuell und seien Sie so vor Abmahnungen geschützt - mit den Trusted Shops Abmahnschutzpaketen.
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