Vertragsstrafe nach Abmahnung: So teuer kann es werden

Abmahnungen bedrohen den Online-Handel. Die eigentliche Gefahr hinter einer Abmahnung ist aber die strafbewehrte Unterlassungserklärung. Denn bei einem erneuten Verstoß wird ein Vielfaches der Kosten der ersten Abmahnung fällig. Das ist die eigentliche Existenzbedrohung.

Wer eine Abmahnung erhält und die Unterlassungserklärung abgeben möchte, sollte bedenken, dass im Falle eines erneuten Verstoßes unglaublich hohe Vertragsstrafenforderungen auf einen zukommen können.

Häufig raten Anwälte dann zum sog. Hamburger Brauch. Es wird also keine fixe Vertragsstrafe vereinbart, sondern in der Unterlassungserklärung steht dann ein Punkt wie:

 "X verpflichtet sich gegenüber Y es zur Meidung einer für den Fall der schuldhaften Verletzung von Y nach billigem Ermessen festzusetzenden und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe zu unterlassen, dass ..."

Das bedeudet in einfachen Worten: Verstößt X in Zukunft gegen das Verhalten, welches in der Unterlassungserklärung genauer beschrieben wird, muss X eine Vertragsstrafe an Y zahlen, die Y aber dann im Einzelfall noch festlegt.

X hat dann aber die Möglichkeit, diese Vertragsstrafe vom Gericht überprüfen zu lassen.

Gericht überprüft Vertragsstrafe

Das musste auch das OLG Karlsruhe (Urt. v. 18.12.2015, 4 U 191/15) tun. Ein Wettbewerbsverband hatte im März 2013 von einer Versandhändlerin eine Unterlassungserklärung erhalten. Es ging um fehlende Grundpreise.

Als Vertragsstrafenvereinbarung fand sich der sog. Hamburger Brauch (siehe oben).

Als die Versandhändlerin erneut gegen die Pflicht zur Angabe von Grundpreisen verstoßen hatte, forderte der Wettbewerbsverband insgesamt 32.000 Euro Vertragsstrafe, 4.000 pro festgestellten Verstoß.

Das war der Beklagten zu hoch und sie ließ die Vertragsstrafe gerichtlich überprüfen.

Das Landgericht hat die Forderung des Verbandes noch abgeändert: Statt acht Mal 4.000 Euro sprach es dem Verband lediglich 2.100 Euro für fünf Verstöße insgesamt zu (vier Mal je 500 Euro und einmal 100 Euro). In den übrigen drei Fällen erkannte das Landgericht keinen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung.

Dagegen legten beide Parteien Berufung ein.

Das OLG Karlsruhe entschied, dass das Urteil des Landgerichts nicht korrekt sei. Es sprach dem Verband insgesamt 28.000 Euro als Vertragsstrafe zu - für sieben Verstöße gegen die Unterlassungserklärung jeweils 4.000 Euro. Den achten geltend gemachten Verstoß hielt das Gericht nicht für einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung.

Überprüfung des Ermessens

Das Gericht urteilte, dass 4.000 Euro pro Verstoß der Billigkeit im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB entsprechen. Die gerichtliche Überprüfung im Falle des Hamburger Brauchs ist nur eingeschränkt möglich, so das Gericht.

"Hat wie im Streitfall der Unterlassungsgläubiger nach der abgegebenen Unterlassungserklärung das Recht, im Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht die Höhe der Vertragsstrafe nach seinem billigen Ermessen festzusetzen, so ist die vom Gläubiger getroffene Bestimmung der Strafhöhe nur dann verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht.

Dem Bestimmungsberechtigten steht bei der Bestimmung der Strafhöhe allerdings ein Ermessensspielraum zu; die Bestimmung ist erst dann durch das Gericht zu ersetzen, wenn die durch § 315 Abs. 3 BGB - mit dem Hinweis auf die Billigkeit - gezogenen Grenzen überschritten sind, nicht dagegen schon dann, wenn das Gericht eine andere Festsetzung für richtig hält.

Im Rahmen des § 315 Abs. 3 BGB besteht damit nur ein beschränktes Kontrollrecht und kein Nachbesserungsrecht dahingehend, die Ermessensentscheidung des primär Bestimmungsberechtigten durch eine eigene, für besser und billiger gehaltene zu ersetzen."

Kriterien für die Billigkeit

Grundsätzlich müsse beachtet werden, dass die strafbewehrten Unterlassungserklärungen dazu dienen, dass der Unterlassungsschuldner durch die Höhe der Vertragsstrafe vor weiteren Verstößen zurückschreckt.

"Deshalb muss die Vertragsstrafe so hoch sein, dass sich ein Verstoß für den Verletzer voraussichtlich nicht mehr lohnt.

Die Frage, wie hoch eine Vertragsstrafe bemessen sein muss, um dieser Funktion gerecht zu werden, lässt sich nicht allgemein, sondern immer nur unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantworten.

Dabei ist auf die Schwere und das Ausmaß der begangenen Zuwiderhandlung, auf deren Gefährlichkeit für den Gläubiger, auf das Verschulden des Verletzers sowie auf Art und Größe des Unternehmens des Schuldners abzustellen."

Die Maßstäbe brachten das OLG Karlsruhe dazu, die vom Wettbewerbsverband angesetzte Vertragsstrafe als der Billigkeit entsprechend anzusehen und diese daher zu bestätigen.

Verstöße gegen die Grundpreisangabepflicht seien Standardfälle von durchschnittlicher Schwere. Dass vorliegend ein besonders geringfügiger Verstoß vorlag, konnte das Gericht nicht feststellen.

Ein Umsatz von 160 Millionen Euro im Jahr auf der Beklagtenseite führt auch dazu, dass die Vertragsstrafe nicht unbillig ist, so das Gericht weiter.

Hinzu kommt, dass der Wettbewerbsverband - wozu er nicht verpflichtet war - dem Unternehmen nach der Abgabe der Unterlassungserklärung drei Monate "Umstellungsfrist" eingeräumt hat. Das Unternehmen hatte also lange genug Zeit, die Verpflichtung aus der Unterlassungserklärung zu erfüllen.

Fazit

Ob man als abgemahntes Unternehmen eine Unterlassungserklärung abgibt oder nicht, sollte man sich genau überlegen. Oft kann es wirtschaftlich sinnvoller sein, auf eine einstweilige Verfügung des Gerichts zu warten. Diese kostet vielleicht in einem ersten Schritt etwas mehr, aber diese Kosten sind immer noch deutlich geringer als die 28.000 Euro, die die Beklagte im Fall des OLG Karlsruhe zahlen musste (zzgl. 87,5% der Prozesskosten). (mr)

[hubspotform whitepaper="true" title="Studien-Ergebnisse herunterladen: Abmahnungen im Online-Handel 2016" image_path="" image_text="Abmahnungen im Online-Handel sind noch immer ein großes Problem. Und es hat sich verschärt: Im letzten Jahr wurde mehr abgemahnt und Abmahnungen wurden teurer. Das hat unsere Studie ergeben. Laden Sie sich jetzt die Ergebnisse im Detail herunter." copy_text="" portal_id="603347" form_id="15581791-f9ae-42db-8e70-a30313d87dee" css=""]

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04.01.16