Der BGH hat sich mit der Frage beschäftigt, ob es zulässig ist, Werbung in eine Eingangsbestätigung per Mail zu packen. Hintergrund war ein Streit zwischen einem Verbraucher und seiner ehemaligen Versicherung, der jetzt vom obersten deutschen Zivilgericht beendet wurde.
Der BGH (Urt. v. 16.12.2015, VI ZR 134/15) hat entschieden, dass Werbung innerhalb einer an sich zulässigen Mail genauso behandelt wird wie eine reine Werbemail: Zulässig nur mit ausdrücklicher Einwilligung.
Der Kunde einer Versicherung hatte per E-Mail bei der Versicherung angefragt, ob seine Kündigung eingegangen war. Die automatischen Eingangsbestätigung bestand zu zwei Dritteln aus Werbung für eine Wetter-App.
Auch auf weitere E-Mails (unter anderem einen Werbewiderspruch, einer Mail an den Datenschutzbeauftragten des Unternehmens und auf die anwaltliche Abmahnung) erhielt er immer die gleiche Eingangsbestätigung mit der Werbung. Das AG Stuttgart Bad Cannstatt hielt diese Art der Werbung für rechtswidrig, das LG Stuttgart (Urt. v. 4.2.2015, 4 S 165/14) entschied in der Berufung, die Werbung sei zulässig.
Der BGH hob die Entscheidung des LG Stuttgart auf und untersagte diese Form der Werbung.
Die Urteilsgründe liegen zur Zeit noch nicht vor. Sobald das der Fall ist, werden wir ausführlicher über die Gründe und mögliche “Schlupflöcher” berichten.
Aus der Pressemitteilung des BGH:
“Die zugelassene Revision hat zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils geführt. Jedenfalls die Übersendung der Bestätigungsmail mit Werbezusatz vom 19. Dezember 2013 hat den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, weil sie gegen seinen zuvor erklärten ausdrücklichen Willen erfolgt ist.”
Der Kunde hatte diese Eingangsbestätigung inkl. Werbung am 10., 11. und 19. Dezember 2013. Am 10. Dezember auf seine erste Mail hin, am 11. Dezember als Reaktion auf seinen Werbewiderspruch, am 19. Dezember dann auf eine weitere Sachstandsanfrage.
Da er vor dem 19. definitiv seinen Widerspruch erklärt hatte, war die Übersendung am 19. klar unzulässig.
Das Problem hier für den Unternehmer: Diese Eingangsbestätigungen werden automatisch und inhaltich immer identisch verschickt. In dem Moment des Versands weiß der Automatismus also nicht, ob der E-Mail-Schreiber zuvor widersprochen hat.
Hinzu kommt: Werbung per E-Mail ist grundsätzlich nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen Einwilligung zulässig.
Und so lässt sich auch erklären, weshalb in den Tenor des Urteils die erste Mail vom 10. Dezember ebenfalls als Beispiel für die Rechtswidrigkeit aufgenommen wurde.
Fazit
Es war zu erwarten, dass der BGH Werbung in der Eingangsbestätigung für unzulässig erklären und nicht der Entscheidung des LG Stuttgart folgen wird. Online-Händler und andere Werbetreibende sollten ihre Mailings jetzt auf werbliche Inhalte untersuchen. Fraglich ist natürlich, wie weit man hier gehen muss. Ist der Verweis auf einen Blog in der Signatur schon als verbotene Werbung einzustufen? Oder gar der bloße Link auf die eigene Website? Diese Fragen sind jetzt noch unbeantwortet – aber vielleicht geben die Urteilsgründe hier Antworten. (mr)
Man kann es auch übertreiben… Völlig überzogen. Ich könnte noch verstehen wenn es wie im vorliegenden Fall um Werbung für Dritte geht.
Aber wenn man in einer E-mail Antwort nicht einmal Werbung für sein eigenes Unternehmen unterbringen kann ist das völlig daneben. Da sollte mal der Gesetzgeber für eine Klarstellung sorgen.
Es geht hier doch offensichtlich nicht um eine zulässige, notwendige und erlaubte “Bestätigungsmail” (im Sinne von Bestellbestätigen mit Konto-Nr., Versandbestätigung), sondern um einen völlig überflüssigen, sinnfreien und mit 2/3 Werbung zugemüllten Autoresponder.
Also erstmal locker durch die Hosenträger weiteratmen…
Es ging in dem Verfahren um die Werbung innerhalb einer Mail, deren Versand grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.
Klar – aber die Mail war keine Bestätigungsmail i.S. von Bestellbestätigungsmail und sondern mit Zweidrittel-Werbung gespickter Autoresponder liegt schon ein qualitativer Unterschied. Ich kann mir durchaus vorstellen, dass der BGH zwischen einer Bestätigungsmail und einem Autoresponder unterscheiden kann. Offensichtlich war der Kunde (=Kläger) ja wohl verärgert, dass er auf seine Emails (Plural) nicht die gewünschte Bestätigung seiner Kündigung bekam, sondern nur Werbeemails (=Spam).
Aber warten wir mal die Begründung ab, bevor man hier weiter ungelegte Eier begackert.
Die Sueddeutsche berichtet:
http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/bundesgerichtshof-kunden-muessen-werbung-in-mails-nicht-ertragen-1.2785345
“So hat der BGH im aktuellen Karlsruher Fall offen gelassen, ob bereits die erste E-Mail rechtswidrig war – weil jedenfalls für die zweite und dritte E-Mail der ausdrückliche Widerspruch des genervten Kunden vorlag.”
D.h. man muss wohl tatsächlich erstmal die genaue Begründung abwarten.
Eine Frage dazu: Der BGH hat ja wieder das AG Urteil in Kraft gesetzt nur Punkt 1 leicht angepasst, aber Punkt 2 (Abmahnkosten) und Punkt 3 (Kosten des Rechtsstreit) so belassen. Das heißt die Versicherung muss ja nun die vollen Abmahngebühren und die vollen Prozesskosten bezahlen.
Wenn nun 3 Mails streitgegenständlich waren und nur eine davon z.B. die erste erlaubt gewesen wäre, da noch kein Widerspruch, dann hätte der Kläger ja teilweise verlieren müssen bzw. die Kosten tragen. Demnach kann doch jetzt schon davon ausgegangen werden, dass der BGH alle drei für rechtswidrig halten muss sonst passt das doch nicht mit der KOstenverteilung oder steht mir einer aufm Schlauch?
Die Gerichte haben sich nur mit der einen Mail befasst, weil “jedenfalls” diese Mail unzulässig war, sodass der Unterlassungsanspruch gegeben war. Aufgrund wieviele unzulässiger Mails ein Unterlassungsanspruch besteht, ist dabei aber irrelevant. Es ist nur ein Anspruch. Selbst wenn eine oder gar alle beide der anderen Mails zulässig gewesen sein sollten (was man bezweifeln darf), würde das keine Konsequenz für die Kosten haben.
Scheinbar gibt es in Deutschland Menschen die nichts anderes zu tun haben, als Gerichte mit so einem Schwachs… zu beschäftigen. Einfach löschen und das Leben geniessen.
Wenn ich auf alle Mails so reagieren würde, hätte ich keine Zeit mehr um zu arbeiten!
unfassbar was da wieder für eine Tür als Geschenk für die Abmahner aufgesprengt wurde. Ich hoffe das Urteil relativiert sich noch etwas.