Heute, am 27. November 2015, ist eine Änderung des Batteriegesetzes in Kraft getreten. Darin enthalten sind erweiterte Verkaufsverbote für bestimmte Batterien und Neuregelungen bei der Pfanderstattung. Was ändert sich für Sie? Bei uns erfahren Sie es!
Das Batteriegesetz ist auch für Online-Händler interessant, da es Rücknahme- und Informationspflichten enthält.
Bisher schon ist es verboten, Batterien in Verkehr zu bringen mit einem Quecksilberanteil von mehr als 0,0005 Gewichtsprozent. Von diesem Verbot ausgenommen waren bisher Knopfzellen. Es hieß dazu im Gesetz:
"Von dem Verbot ausgenommen sind Knopfzellen und aus Knopfzellen aufgebaute Batteriesätze mit einem Quecksilbergehalt von höchstens 2 Gewichtsprozent."
Das Verbot des Inverkehrbringens der entsprechenden Knopfzellen ist rückwirkend am 1. Oktober 2015 in Kraft getreten.
Außerdem ist geregelt, dass das Verbot nicht für die entsprechenden Knopfzellen gilt, die vor dem 1. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden.
Ob und wie konkret sich diese Rückwirkung in der Praxis auswirken wird, kann derzeit noch nicht gesagt werden. Wurden Knopfzellen seit 1. Oktober 2015 in den Verkehr gebracht, die unter die Ausnahme vielen, ist diese Berechtigung nun nachträglich weggefallen. Und diese in dem Zeitpunkt völlig legale Handlung wurde nun nachträglich verboten - unter Androhung eines Bußgeldes.
Die Rückwirkung ist in verfassungsrechtlicher Sicht mehr als fragwürdig und dürfte vor Gericht keinen Bestand haben.
Batterien, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten, dürfen ebenfalls nicht in Verkehr gebracht werden. Von dem Verbot ausgenommen sind Gerätebatterien, die für Not- oder Alarmsysteme einschließlich Notbeleuchtung und für medizinische Ausrüstung bestimmt.
Auch ausgenommen sind Batterien, die für die Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind - aber nur noch bis 31.12.2016.
Batterien dürfen nur verkauft werden, wenn Händler ihre Rücknahmepflichten sicherstellen. Diese Pflicht ist nicht neu, es soll aber noch einmal daran erinnert werden.
Jeder Händler ist verpflichtet, vom Endnutzer Altbatterien in der Nähe des Handelsgeschäfts zurückzunehmen. Im Versandhandel ist das Handelsgeschäft das Versandlager.
Weiter müssen Händler diese zurückgenommenen Altbatterien dann dem Gemeinsamen Rücknahmesystem (der Hersteller) zur Abholung bereitstellen. Der Händler kann unter Umständen aber auch auf die Abholung durch das Gemeinsame Rücknahmesystem verzichten.
Händler, die Fahrzeugbatterien vertreiben, sind verpflichtet, je Batterie ein Pfand von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer vom Endnutzer zu erheben, wenn dieser nicht gleichzeitig eine Altbatterie abgibt.
Auch dies ist nicht neu. Neu ist aber die Pfandrückzahlung geregelt.
Bisher konnten Händler Pfandmarken ausgeben und die Rückzahlung des Pfands von der Rückgabe der Pfandmarke abhängig machen. Das gilt nun nicht mehr.
Allerdings ist nur der Vertreiber, der das Pfand erhoben hat, auch zur Erstattung verpflichtet. Gibt der Endnutzer die Fahrzeug-Altbatterie bei einem anderen Händler hab, kann der Endnutzer darauf bestehen, eine Bestätigung über diese Rücknahme ohne Pfanderstattung zu erhalten.
Online-Händler müssen das Pfand auch erstatten, wenn der Endnutzer eine solche schriftliche oder elektronische Bestätigung vorliegt.
Damit soll verhindert werden, dass der Endnutzer Fahrzeug-Altbatterien auf dem Postwege zurückschicken muss, da dies mit Umweltgefahren verbunden ist.
Verstoßen Händler gegen diese Pfandpflichten, kann dies mit einem Bußgeld bis 10.000 Euro geahndet werden.
Händler sind verpflichtet, ihre Kunden darauf hinzuweisen, dass der Händler verpflichtet ist, Altbatterien unentgeltlich zurückzunehmen und dass der Kunde verpflichtet ist, Altbatterien zurückzugeben. Außerdem ist der Kunde darauf hinzuweisen, welche Bedeutung das vom Hersteller auf der Batterie anzubringende Symbol hat. Das Symbol ist eine durchgestrichene Mülltonne:
Online-Händler sind verpflichtet, diese Informationen entweder im Online-Shop schon zu machen oder aber schriftlich der Warensendung beizufügen.
Wird gegen die Hinweispflichten verstoßen kann dies mit einem Bußgeld bis 10.000 Euro geahndet werden.
Das Gesetz wurde im Turbogang durch das parlamentarische Verfahren gepeitscht. Der Gesetzentwurf wurde von der Bundesregierung am 12. August 2015 eingebracht. Am 15. Oktober gab es dann die finale Abstimmung im Bundestag. Wahrscheinlich wurde die Rückwirkung dabei übersehen. Besonders wichtig ist neben den neuen Verboten des Inverkehrbringens bestimmter Batterien auch die Änderung hinsichtlich der Pflicht zur Erstattung von Pfand bei Fahrzeug-Altbatterien. (mr)
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