Das LG Stuttgart will vom EuGH klären lassen, ob eine 0180-Nummer weiterhin als Kundenhotline angeboten werden darf. Das LG Hamburg macht es sich da einfacher und entscheidet selbst. Nach der Ansicht aus Hamburg dürfen 0180-Nummern z.B. in der Widerrufsbelehrung verwendet werden, wenn der Unternehmer keine Auszahlung von Anrufen bei dieser Nummer erhält.
Die Wettbewerbszentrale hat folgende Pressemitteilung bekannt gegeben:
"Die Frage der Verwendung von kostenpflichtigen Rufnummern in Widerrufsbelehrungen bzw. zur Kontaktaufnahme zum Anbieter ist Gegenstand zweier Musterverfahren, die die Wettbewerbszentrale derzeit führt. Im Kern geht es dabei um die Auslegung von Artikel 21 Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) sowie der dazu ergangenen nationalen Vorschrift des § 312 a Abs. 5 BGB. Danach darf Verbrauchern bei Fragen oder Erklärungen zu einem bereits geschlossenen Vertrag für eine telefonische Rücksprache kein Entgelt auferlegt werden, welches das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt.
In einem der beiden Verfahren hat das Landgericht Hamburg nun entschieden, dass die Nutzung einer 01805er-Nummer in der Widerrufsbelehrung im entschiedenen Fall diesen Vorgaben genügte (LG Hamburg, Urteil vom 03.11.2015, Az. 312 O 21/15 – nicht rechtskräftig): Maßgeblich für die Beurteilung sei allein, ob ein Unternehmen durch die Nummer Gewinne erziele. Sofern Rufnummern wie 01805er-Nummern genutzt werden, die bundesweit zu einem einheitlichen Tarif angewählt werden können, liege kein Wettbewerbsverstoß vor, wenn der Telekommunikationsdienstleister das durch die Nutzung der 01805er-Nummer erzielte Entgelt gerade nicht an den Unternehmer abführe. Im vorliegenden Fall hatte das beklagte Unternehmen für den Anruf über die 01805er-Nummer maximal 0,42 Euro pro Minute bzw. 0,14 Euro pro Minute als anfallende Kosten angegeben, wobei das erzielte Entgelt aber als „Grundtarif“ anzusehen sei, da das erzielte Entgelt beim Provider verbleiben würde.
Das Landgericht Hamburg war auch der Auffassung, dass diese Kosten nicht so hoch seien, dass sie einen Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechtes abhalten könnten - dies umso mehr, als zusätzlich eine E-Mailadresse vorgehalten werde, über die das Widerrufsrecht ebenfalls hätte ausgeübt werden können. Das Landgericht Hamburg hat entsprechend mit Urteil vom 03.11.2015 (Az. 312 O 21/15 – nicht rechtskräftig) die Klage der Wettbewerbszentrale abgewiesen.
Die Wettbewerbszentrale hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt mit der Begründung, dass es unerheblich sei, ob der erzielte Mehrerlös durch die kostenpflichtige 01805er Nummer beim Provider oder aber beim Unternehmer verbleibt. Ein erhöhter Tarif werde nicht dadurch zum Grundtarif, dass die erzielten Mehreinnahmen beim Telekommunikationsdienstleister verbleiben."
In einem ähnlich gelagerten Fall hat das LG Stuttgart (Beschluss vom 15.10.2015, 11 O 21/15) dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Die Wettbewerbszentrale hat gegen die Entscheidung in Hamburg bereits Berufung eingelegt. Es ist eigentlich davon auszugehen, dass das OLG Hamburg das Verfahren aussetzen und auf eine Entscheidung des EuGH warten wird. Das gebietet die Prozessökonomie.
Ein wichtiger Aspekt muss bei der Frage der Zulässigkeit von 0180-Nummern (ohne CashBack an den Unternehmer) berücksichtigt werden:
Ein Anruf aus dem deutschen Festnetz zu einer 0180-5 Nummer kostet 14 Cent pro Minute. Ein Anruf aus dem deutschen Festnetz ins Mobilfunknetz kostet teilweise 19,9 Cent/pro Minute. Da wäre also der Anruf bei der ServiceDienste-Nummer für den Verbraucher deutlich günstiger.
Das Verfahren in Hamburg werden wir weiter für Sie beobachten und darüber berichten, sobald es Neuigkeiten gibt. Das entscheidende (und wichtigere) Verfahren befindet sich aber bereits beim EuGH. Auch an dieser Sache bleiben wir natürlich für Sie dran! (mr)