Früher konnte der Verbraucher seinen Widerruf völlig frei erklären, sogar eine kommentarlose Rücksendung der Ware wurde als Widerrufserklärung anerkannt. Seit 13. Juni 2014 muss der Verbraucher eine eindeutige Erklärung abgeben. Das AG Bad Segeberg entschied, dass auch eine “Kündigung” eine solche eindeutige Erklärung ist.

Da es das perfekte Heim nicht von der Stange gibt, sind viele Verbraucher auf der Suche nach individuellen Lösungen für ihr Haus.

In einem Fall, den das AG Bad Segeberg (Urt. v. 13.4.2015, 17 C 230/14) zu verhandeln hatte, hatte ein Ehepaar im Rahmen einer Messe einen Hausbesuch mit einem Handwerksunternehmen vereinbart, um die im Haus befindliche Treppe zu renovieren und dabei individuell maßgefertigte Teile zu verbauen. Es kam zum Vertragsschluss im Haus des Ehepaares und es wurde eine Anzahlung i.H.v. 150 Euro geleistet.

Die Renovierung der Treppe sollte aber erst ein paar Monate später erfolgen. Kurz nach dem Vertragsschluss schrieb das Ehepaar an den Handwerker und erklärte die „Kündigung“ des Vertrages. Sie verlangten die Erstattung der Anzahlung. Der Unternehmer hingegen machte Ansprüche aus der bereits begonnen Anfertigung der Bauteile geltend.

Kundenspezifikation?

Der Unternehmer meinte, das Ehepaar könne nicht kündigen und ein Widerrufsrecht bestehe auch nicht. Insbesondere berief sich der Unternehmer auf § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB, nach dem bei nicht vorgefertigten Waren, die erst nach der Bestellung des Kunden aufgrund einer individuellen Auswahl hergestellt werden (“Kundenspezifikation”) ein Widerrufsrecht nicht besteht.

Dem folgte das Gericht jedoch nicht. Die Ausnahme könne hier gar nicht in Betracht kommen, da es sich bei dem Vertrag nicht um einen Vertrag zur Lieferung von Waren handelte, so das Gericht.

“Entgegen der Auffassung der Beklagten liegen auch die Voraussetzungen des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB nicht vor.

Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte hierzu überhaupt hinreichend vorgetragen hat. Denn das Vorbringen der Beklagten, es handele sich „bei dem Vertragsgegenstand um die Lieferung und den Einbau von Waren, die speziell für die Bedürfnisse der Besteller – mithin hier der Kläger – individuell nach Maß hergestellt werden und nicht vorgefertigt sind“, stellt eine bloße Rechtsbehauptung dar, ohne dass konkrete Tatsachen dargelegt werden, aus denen sich ergibt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Bereichsausnahme vorliegen.

Insbesondere hat die Beklagte zu der von der Rechtsprechung zu § 312d Abs. 4 Nr. 1 Var. 1 BGB a.F. entwickelten und auch unter Geltung des neuen Rechts notwendigen wirtschaftlichen und technischen Komponente nicht vorgetragen.

Die Bestimmung des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB kommt vorliegend schon deshalb nicht zur Anwendung, weil Gegenstand des Vertrages nicht die „Lieferung von Waren“ ist. Anders als § 312 Abs. 1 BGB betrifft § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB nicht sämtliche Verträge, die eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand haben, sondern lediglich Verträge zur Lieferung von Waren.

Hierzu gehören sowohl Kaufverträge nach §§ 433 ff. BGB als auch Kaufverträge nach § 651 BGB. Demgegenüber sind Werkverträge nach §§ 631 ff. BGB als Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen anzusehen.”

Kündigung bedeutet Widerruf

Das Gericht war außerdem der Meinung, dass der Kunde sein Widerrufsrecht wirksam ausgeübt hätte. Dass das Ehepaar in dem Schreiben das Wort “Kündigung” verwendete, sei unschädlich.

“Aus dem Schreiben der Kläger vom 26.06.2014 ergab sich zweifelsfrei der Wille, sich vom Vertrag zu lösen.

Den Begriff „Widerruf“ mussten die Kläger dabei nicht verwenden.

Nach dem bis zum 13.06.2014 geltenden Recht entsprach es allgemeiner Meinung, dass die Absicht, sich vom Vertrag zu lösen, auch durch die Verwendung des Begriffs „Rücktritt“ oder „Kündigung“ hinreichend zum Ausdruck kommt. Hieran hat sich auch unter Geltung des neuen Rechts nichts geändert.

Soweit im Schrifttum die Auffassung vertreten wird, eine Umdeutung einer Kündigungserklärung in einen Widerruf komme nicht (mehr) in Betracht, kann das Gericht dem nicht folgen. Aus § 355 Abs. 1 Satz 3 BGB folgt lediglich, dass „Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrages“ aus der Erklärung eindeutig hervorgehen muss.

Die Regelung setzt Art. 11 Abs. 1 Satz 1 lit. b der Richtlinie 2011/83/EU um. Insoweit ist nunmehr eine eindeutige Erklärung des Verbrauchers notwendig, insbesondere genügt die kommentarlose Rücksendung der Ware oder ein sonstiges konkludentes Verhalten nicht mehr. Wie sich aus Erwägungsgrund 44 der Richtlinie 2011/83/EU ergibt, sollte es dem Verbraucher aber auch weiterhin freistehen, den Vertrag „mit seinen eigenen Worten“ zu widerrufen.

Notwendig ist danach lediglich eine „unmissverständliche“ Erklärung. Es genügt daher auch nach neuem Recht jede Erklärung des Verbrauchers, aus der sein Wille, sich vom Vertrag zu lösen, für den Unternehmer erkennbar hervorgeht.

Weitergehende Ausführungen des Verbrauchers können im Rahmen der Widerrufserklärung schon im Hinblick auf § 355 Abs. 1 Satz 4 BGB nicht verlangt werden.”

Der Unternehmer musste aufgrund des wirksamen Widerrufes also die Anzahlung zurückzahlen.

Fazit

Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die nicht verallgemeinert werden kann. Im Gesetz heißt es: “Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen.” Der Entschluss zum Widerruf geht aber aus einer “Kündigung” gerade nicht hervor, denn die Rechtsfolgen sind unterschiedlich. In dem vorliegenden Fall konnte die Verwendung des Wortes “Kündigung” nur deshalb als Widerruf ausgelegt werden, weil dem Verbraucher hier kein Kündigungsrecht zustand. Bei Verträgen, bei denen ein Widerrufs- und ein Kündigungsrecht nebeneinander bestehen, wäre eine “Kündigung” des Verbrauchers nicht als Widerruf zu verstehen. (mr)

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