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LG Hamburg: Visa Entropay darf nicht einzige kostenlose Zahlart sein

In letzter Zeit häufen sich die gerichtlichen Entscheidungen zu unzulässigen Zahlartgebühren. So stand eine bestimmte MasterCard Gold, die Visa Electron und auch Sofortüberweisung schon im Fokus der Gerichte. Das LG Hamburg hat sich nun zu Visa Entropay geäußert.

Die Wettbewerbszentrale berichtet in einer Pressemitteilung über eine aktuelle Entscheidung des LG Hamburg:

“Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das LG Hamburg mit Urteil vom 01.10.2015 (Az. 327 O 166/15 – nicht rechtskräftig) einem Verkäufer von Flugtickets untersagt, auf seinem Internetportal unter www.opodo.de Flugreisen gegen Entgelt anzubieten, wenn dem Verbraucher als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit die Kreditkartenzahlung mit „Visa Entropay“ eingeräumt wird.

Die Beklagte bot im fraglichen Internetportal den Erwerb von Flugtickets an und hielt als einzige kostenfreie Bezahlmöglichkeit lediglich die Bezahlung mit der Kreditkarte „Visa Entropay“, einer speziellen Prepaid-Karte, bereit. Für alle anderen angebotenen Zahlungsmöglichkeiten – wie beispielsweise andere Kreditkarten oder Sofortüberweisung – wurden hingegen zusätzliche Kosten verlangt.

Die Wettbewerbszentrale hatte diese Praxis beanstandet, da Anbieter verpflichtet sind, für den Verbraucher wenigstens eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit bereitzustellen (§ 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB).

Das Gericht bestätigte die Auffassung der Wettbewerbszentrale und führt aus, dass das Zahlungsmittel „Visa Entropay“ in Deutschland nur wenig verbreitet sei und deshalb erhebliche Teile der Kunden von einer gebührenfreien Zahlungsmöglichkeit ausschließe.

„Wir begrüßen diese Entscheidung“, so Rechtsanwalt Hans-Frieder Schönheit, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale, in einer ersten Bewertung des Urteils. „Es ist die klare Vorgabe sowohl des europäischen wie auch des deutschen Gesetzgebers, dass Anbieter bei Geschäften mit Verbrauchern wenigstens eine realistische kostenfreie Zahlungsmöglichkeit bereithalten müssen. Der Unternehmer soll die Erfüllung der Zahlungspflicht durch den Verbraucher nicht zur Generierung zusätzlicher Einnahmen nutzen können“, so Schönheit weiter.

Die Rechtskraft der Entscheidung bleibt jetzt noch abzuwarten.”

Gängige und zumutbare Zahlungsarten

Derzeit müssen sich manche Gerichte mit der Frage beschäftigen, was gängige und zumutbare Zahlungsarten sind. Hintergrund ist die seit 13. Juni 2014 nur noch eingeschränkte Zulässigkeit von Zusatzgebühren für die Auswahl bestimmter Zahlungsarten.

Diese sind unter anderem nur noch dann zulässig, wenn der Online-Händler mindestens eine gängige und zumutbare, kostenlose Zahlungsart anbietet.

Hierzu zählen nach der Meinung der Rechtsprechung Visa Electron, eine bestimmte MasterCard Gold und sofortüberweisung nicht.

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