Technische Fehler von eBay oder amazon stellen immer wieder eine Herausforderung für Online-Händler dar – insbesondere, wenn die Darstellungen in verschiedenen Browsern oder der mobilen Ansicht unterschiedlich sind. Dennoch haftet der einzelne Händler wettbewerbsrechtlich hierfür, entschied das LG Leipzig.
Das LG Leipzig (Urt. v. 16.12.2014, 01 HK O 1295/14) hatte sich mit der Haftung eines eBay-Händlers für die technisch fehlerhafte Darstellung von Pflichtinformationen zu beschäftigen.
Abmahner war ein Verein, zu dessem satzungsmäßigen Zweck eigentlich “die umfassende Förderung insbesondere der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen deutscher Online-Unternehmer und Online-Freiberufler” gehört. Er mahnte den eBay-Händler ab, weil dieser nicht darüber informierte, ob der Vertragstext nach der Bestellung von ihm gespeichert wird und ob dieser für den Verbraucher zugänglich ist.
Unterschiedliche Browser, unterschiedliche Darstellung
Der abgemahnte Händler verteidigte sich damit, dass er sehr wohl über die Vertragstextspeicherung informierte – und zwar in seinen AGB – diese aber in der gewählten Ansicht nicht angezeigt wurden, was ein technisches Darstellungsproblem von eBay sei.
“Der Beklagte behauptet, dass seine ebay-Angebote seit dem 05.09.2013 Allgemeine Geschäftsbedingungen mit der betreffenden Unterrichtung der Kunden enthalten hätten, ebay unterstütze nicht sämtliche Browser in vollem Umfang, was nicht im Verantwortungsbereich des Verkäufers liege.
Die Seiten von ebay seien für Microsoft Internet-Explorer optimiert. Andere Browser könnten die Seiten generell anders anzeigen als vorgesehen. Der Beklagte verweist auf ein Schreiben von ebay vom 02.10.2013.”
Haftung des eBay-Händlers
Das Gericht sah die Klage als zulässig und begründet an.
Zunächst hatte das Gericht keine Zweifel daran, dass der als Beweis vorgelegte Screenshot des Angebotes des abgemahnten Händlers echt und keine Fälschung war.
Der Händler ist für die Nichterteilung der Pflichtinformation auch verantwortlich, so das Gericht, denn er setzt objektiv durch das Schalten seines Verkaufsangebotes auf der Plattform die Bedingungen für den Verstoß.
“Der vom Beklagten vorgebrachte Umstand, dass die technischen Voreinstellungen auf der ebay-Plattform Einfluss darauf hätten, wie die ebay-Seiten über die jeweiligen Browser abrufbar seien, führt nicht zu einem Wegfall der Verantwortlichkeit des Beklagten.
Selbst wenn dem Unternehmen ebay eine Verantwortung und eine wettbewerbsrechtliche Verletzerverantwortlichkeit im Hinblick auf das Unterbleiben der Wiedergabe von Pflichtinformationen der Verkäufer aus technischen Gründen zukommt, bleibt es dabei, dass der Beklagte jedenfalls auch Verletzer des Wettbewerbsverstoßes der Nichtwiedergabe der Pflichtinformationen ist, da der Beklagte durch die Angebotsschaltung bei ebay objektiv die Bedingung für den Verstoß setzte.”
Fazit
Dass Händler für die Fehler von Plattformanbietern haften, ist ständige Rechtsprechungin Deutschland. Allerdings wird sich demnächst auch der BGH mit dieser Frage beschäftigen. So hat schon vor einigen Jahren das OLG Hamm (Urteil v. 20.05.2010 – I-4 U 225/09) entschieden, dass der einzelne Online-Händler auch für Fehler in der mobilen Darstellung von eBay-Angeboten haftet.
Im Ergebnis bedeutet das, dass Händler sich alle möglichen Varianten von Plattformen anschauen sollten, um zu prüfen, ob ein rechtssicheres Handeln möglich ist. Dazu zählen nicht nur die verschiedenen Browser, sondern auch mobile Websiten und Apps (und zwar jeweils für Android, iPhone, iPad und andere mobile Endgeräte).
Ob es wirklich im “Interesse der Online-Unternehmer” liegt, wenn die fehlende Information über die Vertragstextspeicherung abgemahnt wird, darüber kann man sicherlich streiten.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, das Verfahren wird beim OLG Dresden unter dem Aktenzeichen 14 U 124/15 geführt. (mr)
Ohne genau die Details des Angebots und der Darstellung zu kennen, erscheint mir das Urteil beinahe verrückt. ebay stellt doch die Plattform für den Verkauf zur Verfügung, also muss der Plattformbetreiber doch dafür verantwortlich sein, dass alle angegebenen Informationen des Verkäufers auch auf der Plattform zu sehen sind. In diesem speziellen Fall mag es Details gegeben haben, die das Urteil rechtfertigen, aber als Grundsatzurteil empfinde ich die Rechtsprechung als hanebüchen.
@Benjamin
Sicherlich könnte auch der Plattformbetreiber selbst in Anspruch genommen werden. Es besteht aber auch ein Unterlassungsanspruch gegen die einzelnen Anbieter. Die Gerichte begründen das damit, dass der Händler sich ja freiwillig dafür entscheidet, auf dieser Plattform zu handeln und mit dieser Entscheidung schafft er die Grundlage für den Wettbewerbsverstoß. Will er das verhindern, muss er den Handel über diese Plattformen einstellen. Da sind die Gerichte rigoros.
Also ich sehe das da doch ein wenig anders. Eigentlich hätte hier eBay verklagt werden müssen, da eBay so etwas wettbewerbswidriges überhaupt anbietet und der Shopbetreiber bei eBay ja genötigt ist das zu verwenden, wenn er bei eBay verkaufen will. Zumal ja der Hinweis definitiv da ist..
Wenn man nun das auf die Spitze treibt, sind wohl alle PKW-Fahrer mit besagten VW-Diesel auch noch schuld, dass sie mit Autos und deren gefälschten Abgaswerten durch die Gegend fahren…???
“und der Shopbetreiber bei eBay ja genötigt ist das zu verwenden” – Nein, genötigt ist er nicht, er verkauft ja freiwillig auf dieser Plattform, wie Herr Rätze bereits erwähnt hat und ist somit für die rechtliche Ausgestaltung seines Angebotes verantwortlich, auch wenn mir solche Umstände trotzdem sauer aufstoßen, da solche Plattformen über Nacht mal eben etwas ändern können, ohne dass der Händler es sofort mitbekommt und falls doch, er vielleicht garnicht entsprechend darauf reagieren kann, ausser den Verkauf über die jeweilige Plattform vorerst komplett einzustellen.
Aber der Händler kann doch rein realistisch gesehen nicht täglich überprüfen, ob ebay (oder ein anderer Plattform-Dienstleister) etwas an der Darstellung der Plattform selbst ändert. Erst recht nicht, wenn man bedenkt, dass man heutzutage mit mobile auch noch so viele verschiedene Darstellungsmöglichkeiten hat. Es muss der Plattformbetreiber doch dafür haftbar sein, dass alle zur Verfügung gestellten Informationen auch korrekt und vollständig dargestellt werden. Das ist doch letztendlich die Aufgabe von ebay und co. Sie stellen einen Marktplatz zur Verfügung, den anderen nutzen sollen. Als Händler ist man vollkommen aufgeschmissen, wenn man ebay darauf hinweisen soll, dass etwas am Layout oder der Darstellung der Seite nicht korrekt ist. Die Alternative, dann eben nicht dort zu verkaufen, ist doch nur im “luftleeren Raum” eine wirkliche Alternative. Dann habe ich als Händler wahrscheinlich enorme Umsatzeinbußen, weil ebay seiner Pflicht nicht nachkommt. Da ist doch auch niemandem mit geholfen und hat mit der Realität nichts zu tun.
Um es noch einmal deutlicher zu sagen: Auch der Plattform-Betreiber kann für diese Fehler in Anspruch genommen werden! Aber eben AUCH der Händler, weil es sich um sein Angebot handelt.
@Dunkelwelt Gothicshop: Nun ja, der Widerspruch liegt ja in Ihrer Aussage schon selbst…
Wie Herr Rätze ja nochmals auch bestätigte: “…Auch der Plattform-Betreiber kann für diese Fehler in Anspruch genommen werden! …” Was in meinen Augen hier auch hätte passieren sollen. Und sind wir mal ehrlich: Wenn diverse Pocket-Browser Hersteller aus Kalifornien es nicht gebacken bekommen einen Rechtstext einer auf einem Desktop abgestellten Oberfläche abzubilden und deswegen der Nutzer (der Shopbetreiber) dafür belangt wird…? Na ja…. Zeigt mir nur, dass unsere Rechtsprechung nicht auf dem besten Weg ist…
@Achim, darin liegt absolut kein Widerspruch und Herr Rätze meint das Gleiche, wie auch ich: Wenn Sie als letztes Glied in der Kette an Endverbraucher verkaufen, sind Sie selbst für die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften zuständig und werden bei Verstößen belangt. Sie können anschließend dann selbst den Plattformbetreiber in Regress nehmen, was ggf. auch vor Gericht landet, jedoch wird der Plattformbetreiber als irgendein Glied in der Kette in solch einem Fall nie von vornherein belangt werden.
Anderes Beispiel: Sie übernehmen ungeprüft mit deren Erlaubnis die Artikelbeschreibungen Ihrer Lieferanten, in einigen versteckt sich jedoch ein Rechtsverstoß und Sie werden dafür abgemahnt. “Ich habe die Beschreibungen doch nur vom Lieferanten übernommen”, zählt vor Gericht nicht, Sie hätten vorab prüfen (lassen) müssen, ob diese Beschreibungen rechtlich einwandfrei sind. Jetzt können Sie versuchen, den Lieferanten auf dem Rechtsweg in Regress zu nehmen per z.B. Schadenersatzforderung für den Schaden, der Ihnen aus der Abmahnung entstanden ist, ob Sie jedoch damit durchkommen, steht wie immer auf einem anderen Blatt.
@Dunkelwelt Gothicshop, also das mit der Beschreibung vom Lieferanten im Vergleich zu einer Verkaufsplattform in deren Darstellung ich überhaupt nicht eingreifen kann hinkt gewaltig.
Den Text kann ich eigenverantwortlich prüfen und dementsprechend ändern.
Die Darstellung einer Website wie Ebay ja wohl eher nicht. Daher ist für mich diese Rechtsprechung auch mal wieder ein weiterer Strich auf der Seite der Unrechtsprechung. Und das dieser Verein den Händler abgemahnt hat, obwohl er sich eigentlich für dessen Interessen einsetzt laut Agenda? Denen gehört wohl eher der Vereinsstatus aberkannt, erst recht wenn er sich noch eventuell als gemeinnützig bezeichnet.
Ebenso könnte man ja den Verein Gegenklagen weil er vorsätzlich irgendeinen Browswser anstelle Internetexplorer benutzt, obwohl darauf hingewiesen wurde auf welchen Browser hin die Seite optimiert ist und das es zu Darstellungsfehlern kommen kann. Also wirklich. Schlagzeile: “Deutsche Gerichte nehmen online Händlern die Existenzgrundlage” fände ich hier passender und einmal mehr treffender. Ich erinner mich noch an einen ähnlichen Fall in dem Versandkosten bei Google nicht angezeigt wurden weil es auch hier eine Sache der Darstellung ist und einen Unterschied macht ob man ein 7″ Display oder ein 17″ Display benutzt. Ebenso welche Auflösung man benutzt oder ob man sich das unbedingt auf dem Smartphone anschauen muss. Auch dafür wurden Händler abgemahnt. Einfach nur ein Skandal!
Wie schon unser Staatsoberhaupt treffend für Deutschland öffentlich zugestand „Das Internet ist für uns alle Neuland“, so hat sie dass wohl nicht nur für die Politik sondern auch für unsere Justiz gesprochen.
Wie soll bei solchen Urteilen wie diesen, überhaupt noch jemand den Mut aufbringen im Onlinehandel einzusteigen. Keine Branche ist derart gebeutelt von Abmahnern und realitätsfremden Richtern.
Hier gilt einfach nur das juristische Prinzip, dass es für alles einen Schuldigen geben muss. Wenn es mehrere sein können, sucht man sich den schwächsten oder am leichtesten zu handhabenden in der Kette aus. Es lässt sich immer eine noch so quergedachte juristische Kausalität herleiten, um irgendjemanden für irgendwas schuldig zu sprechen.
Hier, weil der Händler, wie zigtausende auch, sein Angebot auf einer großen Plattform eingestellt hat, die wirtschaftlich gesehen ein Gigant ist, und die sich ein Teufel darum scheren würde, ob er wegen dieser kleinen rechtlichen Unsicherheit diesen für ihn unter Umständen lebenswichtigen Marktplatz boykottiert oder nicht.
Ebenso gut könnte man von einem Fischhändler verlangen, einen Wochenmarkt zu boykottieren, weil die Gehwege nicht ordnungsgemäß gestreut sind, wofür der Marktbetreiber eigentlich verantwortlich ist.
Kausal schuldig sind auch seine Eltern, die ihn auf die Welt gebracht haben, oder der Vermieter der Wohnung, in der Zeugung stattfand? Auch diese kausal Beteiligten sind in irgendeiner Form schuldig. Ohne ihre Mitwirkung wäre dieser “verheerende” Rechtsbruch nicht entstanden.
Ähnlich abstrus ist die sogenannte Mitstörerhaftung, die es nur exklusiv in Deutschland gibt und der alle Internetanschlussbesitzer ausgesetzt sind, wenn ihr Anschluss gehackt und anschließend ohne ihr Wissen und Dazutun missbraucht wird.
Die wirklich Schuldigen sind nicht fassbar, dann eben Irgendeinen, der irgendwie darin verwickelt ist, und sei es sogar das eigentliche Opfer.
Das Grundübel sind nicht nur die realitätsfremden Richter, sondern die in Deutschland ebenfalls einzigartige Abmahnindustrie. Hier wäre ein klärendes Urteil fällig gewesen, dass diese Abmahnung gegen den Händler als nicht direkt Beschuldigten abgeschmettert hätte und zweitens den Abmahner dazu gezwungen hätte, den wirklich Schuldigen abzumahnen, wenn ihm die Verfolgung dieses Rechtsverstosses so enorm wichtig ist.
Das der Beklagte unter Umständen seinerseits Ebay auf Schadenersatz verklagen kann, ist erstens nur ein imaginäres Recht, dass wenig Aussicht auf Erfolg hat und zweitens wiederum ein nur zusätzlicher juristischer Weg in der gleichen Sache. Mich wundert es daher schon lange nicht mehr, dass die Gerichte mit ihrer Arbeit immer mehr hinterherhinken. Das haben sie schon zu Goethes Zeiten getan.
Seit Betreten des “Neulands Internet” ist diese Arbeitsbelastung sicherlich nicht weniger geworden.
Deutschland ist nun mal in den Krallen der professionellen Rechtsverdreher. Daher kann es keine Rechtssicherheit geben. Es helfen nur politische Lösungen. Die gibt es aber nicht, solange die falschen Volksparteien, also die Rechtsanwälte-Parteien, das Sagen haben. Wer gründet endlich eine pragmatische Partei, wo Rechtsanwälte verboten sind?
Ich plädiere für ein 6 Monate Pflichtpraktikum im Versandhandel aller Richter die in irgendeiner Form mit solchen Fällen betraut werden.
In dieser Zeit müssen Sie folgende Aufgaben übernehmen.
Überprüfung eines Buntgemischten Warensortimentes mit mindestens 20.000 Artikeln auf konfirmität nach EU Normen und der oft noch anders ausgelegten Deutschen Regeln.
Erstellung von rechtlich absolut unantastbaren AGB’s auf mindestens 6 Marktplätzen einschließlich der eigenen Website.
Täglich mindetens 2x prüfen von jeglicher Darstellung von allen Artikelseiten und rechtlichen Informationen mit allen jemals verfügbaren Shoppingapps dieser Welt, mit allen Browsern, Betriebssystemen, Bildschirmauflösungen und deren möglichen alten Varianten. Weil es könnte ja auch noch jemand mit Windows 2000 unterwegs sein.
Das natürlich mindestens 2x Täglich weil es könnten ja Updates gemacht worden sein die die Darstellung ändern.
Nebenbei mindestens noch 8 Stunden im Kundensupport einschließlich Retourenservice. Achja und Verkauf und Einkauf sollte ja auch noch passiern so nebenbei.
Natürlich ist eine Prämie ausgesetzt für den Abmahner der dann doch eine Lücke findet. Auch wenn er nur einen Satz so umdrehen kann und auslegt das es zum abmahnen reicht.
Online Handel ist nur noch ein Glückspiel für Alles was nicht Konzerngröße erreicht hat mit Umsatzvolumen und Gewinn in einer Höhe, das solche Abmahnungen nur ein lächerliches Taschengeld sind. Es gibt keinen sicheren Weg mehr. Und immer mehr Zecken saugen am Onlinehändler der diese Aufgaben überhaupt nicht mehr bewältigen kann. Weder mit Personal und erst recht nicht finanziell.
@Sylvia, der Vergleich hinkt keineswegs, ob Sie nun ein Shopsystem einsetzen oder auf einer Fremdplattform verkaufen, Sie sind für die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften zuständig und Sie können jederzeit eingreifen, indem Sie sich an den Plattformbetreiber wenden und/oder eben auf dieser Plattform bis zur Abstellung des Mangels nicht mehr verkaufen, beim Shopsystem müssen Sie sich auch an dessen Programmierer wenden oder ggf. selbst einen Programmierer bezahlen, sofern Sie Korrekturen nicht selbst durchführen können. Ich hebe das nicht so explizit hervor, weil ich das besonders toll finde, sondern weil die derzeitige rechtliche Lage nunmal so ist, da helfen kein Drumrumgerede oder Schuldzuweisungen. Wie ich persönlich zu unserem UnRechtssystem stehe, sollten Sie ja aufgrund meiner Beiträge hier wissen.
@Sylvia: Anders als mein Vorredner möchte ich mich hier klar und deutlich zu Ihrem Statement stellen. Genau so sehe ich es auch und hätte es nicht besser beschreiben können.
Das was unsere Rechtsprechung an den Tag legt, ist alles andere als zu seinem nationalen und innergemeinschaftlichen Handel zu stehen. Die besagten Urteile der letzten Jahre des diesbezüglichen Onlinehandels in unseren “Gefilden” würde es so niemals in Amerika oder Fern-Ost geben…
@Sylvia, Achim, ich habe lediglich die rechtliche Lage geschildert, wie sie derzeit ist und das können weder Sie noch ich auf die Schnelle ändern, egal wieviel wir meckern. Ich habe doch deutlich betont: “Wie ich persönlich zu unserem UnRechtssystem stehe, sollten Sie ja aufgrund meiner Beiträge hier wissen.”
Hallo, wie ist die rechtliche Lage bei folgenden nicht ganz einfachem Sachverhalt. Man wird bei Ebay am 20.04. via seinen Servicestatus und den dortigen hinterlegten Mondzahlen, beurteilt in welcher Seevicekategorie. Entweder Topverkäufer, Überdurchschnittlich oder unterdurchschnittlich. Das hat verschiedene Auswirkungen für den Händler auf die ich später zurück komme. Nun hat mir Ebay einen 4. Mangelpunkt reingehauen. Der Grenzwert beträgt hier 0,3%. Durch diesen bin ich bei 0,36%. Dies geschieht aber nur aus einem technischen Fehler den nur Ebay klären kann. Und zwar kann ich die Kunden nicht selbstständig zurückvergüten. Kommt es dann dazu das ich das an 2-3 Tagen probiere oder es mir nicht auffällt kann ich Ebay nicht anrufen die das ganze das einleiten und bekomme nach 5 Tagen den Mangelpunkt. Den lass ich mir dann immer entfernen und alles ist kein Problem, Ebay entfernt dann sogar schlechte Bewertungen, ich schätze mal das ganze geht jetzt schon gut und gerne ein Viertel – Halbes Jahr. Ich kenne die Service Mitarbeiter schon besser wie meine Frau 😉 Nun ist aber der Fall aufgetreten das mir der Mangelpunkt fälschlicherweise am 20.04. aufgepopt ist. Bin extra bis 8:00 aufgeblieben um gleich den Mangel entfernen zu lassen, aber mir war klar das das wahrscheinlich nix nutzt, da ebay sich dafür bis zu 48h Zeit gibt. Was man machen kann wurde mir auch gesagt, nix ist halt so, auf die Antwort das es hier um meine Existenz geht und mich kein Hartzamt auffängt, kam dann nicht mehr viel.
So jetzt zu den Auswirkungen.
1. Für Ebay ganz schlimm. Sie kassieren jetzt 1. Monat 4% Strafpunkte auf die Gebühren. Ein Schelm wer dabei Böses denkt.
2. und für mich viel schlimmer, ich kann meine Artikel nicht bewerben und werde extrem schlecht geratet. Das macht ca. 50% meines Umsatzes aus. Es ist also ein mehr oder weniger, für mich eher mehr, stattliches Sümmchen welches im mittleren 4 stelligen Bereich.
Ich habe zig Male auf das Problem hingewiesen. Ich habe auch hemerkt das da im Hintergrund was geschieht, also ein Programmierer da rumbastelt an meinem Zugang, aber gebracht hat es nix. Sie Können/will scheinbar nicht ändern weil es ebay USA ist. Und der Mangelpunkt wurde viel zu spät ausgegeben. Sodass ich nicht drauf reagieren konnte. Muss ich da ganz einfach for alles hatten, will meinen, kann ich von ebay hier Schadenersatz verlangen? Es ist ja dehnen ihr Fehler und ich habe nix falsch gemacht, sogar um Behebung gebeten. Bestimmt einige Dutzende Male. Über eine kleine Hilfestellung wäre ich extrem dankbar.