Das Widerrufsrecht gilt auch bei der Bestellung von Dienstleistungen über das Internet. Bei solchen Verträgen kann das Widerrufsrecht allerdings vor Ablauf der 14tägigen Frist zum Erlöschen gebracht werden. Unternehmer müssen einiges dabei beachten, zum Beispiel bei der Formulierung der entsprechenden Texte.
Für Dienstleistungen, die im Rahmen des Fernabsatzes oder außerhalb geschlossener Geschäftsräume angeboten werden, gelten besondere Regelungen beim Widerrufsrecht. Zum einen Beginnt die Widerrufsfrist bereits mit Vertragsschluss.
Zum anderen kann das Widerrufsrecht vor Ablauf der 14tägigen Frist auch erlöschen. Dazu heißt es in § 356 Abs. 4 BGB:
"Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen auch dann, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert."
Das AG Neumarkt (Urt. v. 9.4.2015, 1 C 28/15) musste sich mit der Frage beschäftigen, ob ein Verbraucher einen Partnerschaftsvermittlungsvertrag wirksam widerrufen hatte.
Der Kunde hatte bei Vertragsschluss die Wahl zwischen folgenden zwei anzukreuzenden Textalternativen:
[ ] Ich möchte die Partnerempfehlung erst nach Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen erhalten.
[ ] Ich möchte die Partnerempfehlung sofort erhalten. Bei vollständiger Vertragserfüllung durch die Fa. "Werbe-Service" vor Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen verliere ich mein Widerrufsrecht.
Der Kunde kreuzte die zweite Alternative an.
Daraufhin schlug das Unternehmen dem Kunden 12 Damen vor. Mit diesen war er jedoch nicht einverstanden. Deswegen widerrief er den Vertrag.
Mit seiner Klage hatte der Verbraucher aber keinen Erfolg.
Das Gericht stellte zunächst fest, dass dem Verbraucher grundsätzlich auch bei diesem Vertrag ein Widerrufsrecht zustand. Allerdings war dieses Widerrufsrecht zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits erloschen.
"Dieses Widerrufsrecht ist allerdings nach § 356 Abs. 4 S. 1 BGB dadurch erloschen, dass der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert."
Das Gericht hatte kein Problem damit, dass die die anzukreuzenden Alternativen vorformuliert waren und es sich damit also um AGB handelte. Das Gesetz spricht lediglich davon, dass der Verbraucher seine Zustimmung ausdrücklich erklären müsse. Dies habe der Verbraucher hier getan, so das Gericht. Damit war nach vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer das Widerrufsrecht erloschen.
Online-Händler, die Dienstleistungen verkaufen, können sich an diesem Urteil orientieren. Im Online-Shop könnten also im Bestellprozess entsprechende Checkboxen eingebaut werden. An der Ausdrücklichkeit würde es fehlen, wenn der Verbraucher im Bestellprozess ankreuzt, er habe die AGB gelesen und dann in den AGB eine Klausel zum Erlöschen enthalten wäre. (mr)