Keine Werbung mit "BIO", wenn die Zertifizierung fehlt!

Bio-Lebensmittel sind seit langem ein Trend. Der Verbraucher achtet mehr denn je auf gesunde Ernährung. Von diesem Trend möchte natürlich auch der Handel profitieren. Häufig liest man daher den Zusatz "BIO" bei Lebensmitteln. Aber wann darf ein Händler diesen Zusatz verwenden?

Beim Verkauf von Lebensmitteln müssen auch Online-Händler eine Reihe von Kennzeichnungsvorschriften beachten.

Online-Händler müssen aber auch genau auf die verwendeten Begriffe bei der Bezeichnung oder Bewerbung ihrer Produkte schauen. Das musste ein Händler erfahren, der in seinem Shop "Bio-Gewürze" anbot.

Verkauf von Bio-Gewürzen

Ein Online-Shop wurde abgemahnt, weil er Produkte mit der Bezeichnung "Bio-Gewürze" anbot, unter anderem ein Bio-Glühweingewürz.

Diese Produkte bot der Online-Shop schon an, obwohl er sich erst später einer in der EG-Öko-Verordnung (VO Nr. 834/2007) vorgesehenen Kontrolle unterzog.

Deswegen wurde der Shop abgemahnt. Er gab auch eine entsprechende Unterlassungserklärung ab, zahlte aber die Abmahnkosten nicht, weil er der Meinung war, die Abmahnung sei nicht berechtigt erfolgt.

Das OLG Frankfurt (Urt. v. 30.09.2014, 14 U 201/13) sah dies anders und verurteilte den Online-Händler zur Zahlung der Abmahnkosten.

Auch Online-Händler müssen zertifiziert sein

Eine Ausnahme von dem Kontroll- und Meldesystem sieht allerdings § 3 Abs. 2 Öko-Landbau-Gesetz vor. So sind Unternehmer von den entsprechenden Pflichten beim Vertrieb von ökologischen Produkten befreit, wenn sie diese "direkt" an den Endverbraucher abgeben und selbst nicht Erzeuger dieser Produkte sind.

In dem Verfahren ging es zentral um die Bedeutung des Wortes "direkt" in dieser Vorschrift. Das Landgericht meinte noch, dass ein Online-Händler die Produkte "direkt" an den Endverbraucher abgebe, weswegen eine Zertifizierung nicht erforderlich sei.

Das LG Verstand den Begriff "direkt" so, dass der Endverbraucher und spätere Empfänger der Ware direkt - also ohne Zwischenschaltung eines Dritten - ein Angebot an den Verkäufer abgibt, welches dann von diesem angenommen wird. Diese Auslegung hätte zur Folge, dass auch beim Online-Handel eine "direkte Verkaufshandlung" vorläge.

Allerdings - und diese Ansicht wurde von der Klägerin vertreten - könnte das Wort "direkt" auch so verstanden werden, dass nur der Verkauf bei gleichzeitiger Anwesenheit von Käufer und Verkäufer gemeint ist.

Letztlich, so das Gericht in seiner Entscheidung, kommt es bei der Bestimmung der Bedeutung des Wortes "direkt" auf den Sinn und Zweck der Vorschrift an.

"Letztlich kann es daher für die Bedeutung des Worts „direkt” nur auf Sinn und Zweck des § 3 Absatz 2 ÖLG sowie des dieser Vorschrift zu Grunde liegenden Art. 28 Abs. 2 EG-Öko-VO abgestellt werden. Zweck der Regelung des § 3 Abs. 2 ÖLG war es, für Fälle „in denen es als unverhältnismäßig erscheint”, die Melde- und Kontrollvorschriften auf bestimmte Arten von Einzelhandelsunternehmern anzuwenden, eine Ausnahme von den in Art. 27, 28 EG-Öko-VO geregelten Melde- und Kontrollvorschriften zuzulassen.

Eine Ausnahme soll jedoch nicht zugelassen sein, sofern ein Unternehmen die Erzeugnisse an einem anderen Ort als i.V.m. der Verkaufsstelle lagert. Unter Berücksichtigung des mit den Regelungen bezweckten Verbraucherschutzes können als Fälle, „in denen es als unverhältnismäßig erscheint”, die Melde- und Kontrollvorschriften auf bestimmte Arten von Einzelhandelsunternehmern anzuwenden, nur Fälle gemeint sein, in denen es dem Verbraucher auch ohne Unterstellung unter das staatlich organisierte Kontrollsystem des Art. 27 EG-Öko-VO möglich ist, zu erkennen, ob die ökologischen/biologischen Erzeugnisse im Einklang mit den Anforderungen behandelt werden, die der gemeinschaftsrechtliche Rahmen für alle Stufen der ökologisch/biologischen Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs vorschreibt und betrügerische Praktiken oder Unklarheiten darüber vermieden werden.

Dies kann nur bei Unternehmen der Fall sein, bei denen der Verbraucher von den Gegebenheiten der Abwicklung des Erwerbs her zumindest dem Grunde nach den Abgabevorgang persönlich überschauen und kontrollieren kann.

Dies ist im Online-Handel allerdings nicht der Fall. Denn hier ist es bereits nicht möglich, anhand der via Internet ausgetauschten Willenserklärungen festzumachen, wo sich die Verkaufsstelle befindet. Der Verbraucher ist hier darüber hinaus nicht in der Lage, die Umstände der Behandlung des von ihm erworbenen Produkts in Augenschein zu nehmen.

Daher ist das Wort „direkt” i.S.d. o.g. Vorschrift so zu verstehen, dass es einen Verkauf am Ort der Lagerung unter gleichzeitiger Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers meint."

Fazit

Wer als Online-Händler Bio-Produkte anbieten möchte, muss sich zertifizieren lassen. Andernfalls kann man abgemahnt werden, so die Auffassung des OLG Frankfurt. Die Frage wird allerdings noch höchstrichterlich geklärt werden, denn gegen die Entscheidung ist die Revision beim BGH anhängig. (mr)

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22.09.15