Häufig werden ins Impressum eines Online-Shops Disclaimer geschrieben. Warum? Das bleibt eine unbeantwortete Frage, denn solche Disclaimer sind in aller Regel völlig überflüssig. Dazu kommt, dass sie auch wettbewerbswidrig sein können, wie das LG Arnsberg bestätigte.
Ein Online-Händler verwendete in seinem Impressum folgenden, häufig zu findenden Disclaimer:
"Inhalt des Online-Angebotes: Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen."
Hierin sah der Abmahner eine wettbewerbswidrige AGB-Klausel.
Dieser Auffassung folgte das LG Arnsberg (Urt. v. 3.9.2015, I-8 O 63/15). Denn diese Klausel besagt letztlich nichts anderes, als dass eine in der Produktbeschreibung enthaltene Beschaffenheitsvereinbarung nicht zählen solle, was die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten des Kunden erschweren würde.
Beispiel: Der Händler liefert ein grünes, statt eines dargestellten roten Produktes und teilt dem Kunden mit: "Die Darstellung war nicht korrekt, dafür hafte ich aber nicht wie in meinem Impressum stand - Gewährleistungsrechte sind also ausgeschlossen."
Außerdem würde die Klausel eine evtl. vorhandene Garantieerklärung wieder für nicht anwendbar erklären, was allerdings gesetzeswidrig wäre, da der Unternehmer sich an eine einmal abgegebene Garantieerklärung halten müsse. Ein entsprechender Ausschluss wäre unzulässig.
Und - so das Gericht weiter - wenn man die Klausel nicht in diesem Sinne verstehen möchte, so liegt zumindest ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor, da die Klausel dann nicht eindeutig und klar und verständlich sei.
Das Gericht weist abschließend darauf hin, dass Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Unternehmers gehen (§ 305c Abs. 2 BGB).
Außerdem fehlten im abgemahnten Online-Shop Angaben zum Registergericht und zur Handelsregisternummer.
Auch dies sei wettbewerbswidrig, stellte das Gericht kurz mit Verweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung fest, da diese Rechtsfrage z.B. schon durch das OLG Hamm (Urteil v. 02.04.2009, Az: 4 U 213/08) oder das KG Berlin (Urteil v. 6.12.2011, 5 U 144/10) geklärt wurde.
Eine Bagatelle könne dieser Verstoß nicht sein, so das Gericht.
Des Weiteren muss sich das Gericht auch in dieser Entscheidung mit irreführenden Produktbildern beschäftigen. Auch dieser Händler stellte auf einem Foto Sonnenschirme inkl. Betonplatten dar, obwohl diese Platten nicht zum Lieferumfang gehörten.
In einer ähnlichen Konstellation hatte das OLG Hamm (Urt. v. 4.8.2015, I-4 U 66/15) entschieden, dass in einem solchen Fall eine Irreführung vorliegt, wenn der Verbraucher nicht unmittelbar im Bild darüber aufgeklärt werde, dass die Betonplatten nicht zum Lieferumfang dazu gehören.
Verzichten Sie auf Disclaimer im Impressum. Diese sind entweder nutzlos oder sogar gefährlich, wie auch diese Entscheidung zeigt. Eine andere Wirkung haben solche pauschalen Disclaimer nicht. RA Thomas Schwenke und Marcus Richter haben sich in ihrem Podcast "Die Rechtsbelehrung - Disclaimer und andere Urban Law Legends" zusammen mit Henning Krieg mit verschiedenen Disclaimern beschäftigt, man kann diese Folge nur empfehlen. (mr)