Seit 13. Dezember 2014 gilt die Lebensmittel-Informationspflichten-Verordnung (LMVI), durch die umfassende Informationspflichten für Online-Verkäufer von Lebensmitteln eingeführt wurden. Unter anderem muss umfassend über im Lebensmittel enthaltene Allergene informiert werden.
Zu den Informationspflichten beim Lebensmittelhandel zählen die Bezeichnung des Lebensmittels sowie das Verzeichnis der Zutaten und Allergene.
Jeden Tag kaufen mehr Menschen online ihre Lebensmittel. Laut einer Studie der IHK zu Köln kaufte jeder dritte Befragte online Lebensmittel. Auch die Zahl der Menschen, die unter Allergien oder Unverträglichkeiten leiden, steigt.
Aus diesem Grund müssen (auch online) zahlreiche Informationen über in den Nahrungsmitteln enthaltenen Allergene zur Verfügung gestellt werden.
Nach Artikel 1 c) sind die Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die in der Liste des Anhangs II der Verordnung aufgeführt sind aufzulisten. In dieser Liste sind folgende Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten erhoben werden:
Diese Liste ist abschließend. Die Kommission behält sich aber das Recht vor, sie in der Zukunft zu aktualisieren. In dieser Liste werden, aufgrund fehlender Beweise für ihre Allergenität oder Unverträglichkeit, folgende Produkte oder Stoffe von der Allergiekennzeichnung ausgenommen:
(1) und daraus gewonnene Erzeugnisse.
Es muss über Allergene in Lebensmitteln informiert worden, „bevor der Kauf getätigt wird." Dies wird aber als "vor Abgabe der Bestellung interpretiert." Damit soll sichergestellt werden, dass der Verbraucher die Informationen auch dann erhält, wenn das Produktangebot im Shop eigentlich eine invitatio ad oferendum darstellt.
Die Allergene sind in die Zutatenliste mit aufzunehmen, mit einem klaren Hinweis auf den Namen des Stoffes oder Produkts. Sie müssen hervorgehoben werden, z.B. durch eine andere Schriftart, einen anderen Schriftstil oder durch eine andere Hintergrundfarbe. Eine eigenständige Auflistung der Allergene ist nur möglich, wenn kein Zutatenverzeichnis vorgesehen ist. Dann muss die Auflistung mit dem Wort „Enthält:...“ beginnen.
Wenn Sie Lebensmittel online verkaufen, müssen Sie sich unbedingt an die LMIV halten. Verstöße dagegen können abgemahnt werden. (rg)
Sind Sie vorbereitet? Neue Pflichten für Lebensmittelhändler ab 13. Dezember 2014