JusticiaEs klingt wie eine Selbstverständlichkeit, ist oft aber nicht der Fall: Das auf dem Produktbild dargestellte Produkt muss dem entsprechen, was auch tatsächlich verkauft wird. Weicht das verkaufte Produkt vom dargestellten ab, ist dies eine Irreführung, wie das LG Arnsberg bestätigt. Außerdem hat der Kunde dann Gewährleistungsansprüche.

Das LG Arnsberg (Urt. v. 5.3.2015, 8 O 10/15) hat nun noch einmal bestätigt, was zuvor schon der BGH (Urt. v. 12.1.2011, VIII ZR 346/09) und auch das OLG Hamm schon so entschieden haben.

Sonnenschirm mit oder ohne Platten

In dem Fall ging es um ein Produktbild eines Sonnenschirmes. Auf diesem Produktbild war der Schirm inklusive Ständer und auch inklusive der Betonplatten dargestellt, mit denen der Sonnenschirm beschwert wird, damit er nicht umfällt.

Erst weiter unten in der Produktbeschreibung wurde darüber aufgeklärt, dass die Betonplatten nicht im Lieferumfang enthalten sind.

Das hielt der Antragsteller für irreführend und verschickte eine Abmahnung. Die Antragsgegnerin hielt die Werbung dagegen nicht für irreführend, unter anderem deswegen, weil die Produktbilder gar nicht von ihr stammten (es handelte sich um einen Verkauf auf amazon).

“Sie vertritt die Ansicht, die beanstandete Werbung sei nicht zu beanstanden. Insbesondere ergebe sich aus dem Irreführungsverbot gemäß § 5 UWG nichts anderes.

Denn die beanstandete Werbung rufe keine Irreführungsgefahr hervor. Dies ergibt sich nach Ansicht der Beklagten daraus, dass jeder durchschnittlich informierte Verbraucher, der ein Produkt wie das von der Verfügungsbeklagten angebotene kaufe, Kenntnis davon habe, dass die eingestellten Bilder nicht zwangsweise vom Verkäufer eingestellt worden seien.

Deshalb werde er den ausführlich gehaltenen Unterpunkt der Produktbeschreibung lesen. Außerdem sei ohne Weiteres erkennbar, dass die Betonplatten nicht zu dem angebotenen Sonnenschirm gehörten.”

Produktbild ist irreführend

Das LG Arnsberg folgte der Argumentation des Antragstellers und zog die Rechtsprechung des BGH zu den Grundsätzen der Blickfangwerbung als Begründung heran.

Wer seine Ware mit Produktfotos bebildert, muss sicherstellen, dass auch nur das Produkt auf dem Bild abgebildet ist und nicht noch Dinge, die gar nicht zum Lieferumfang gehören. Das Preisargument des Gerichts kann ich nicht ganz nachvollziehen, da diese Betonplatten nur wenige Euro kosten, können die auch bei einem Gesamtpreis von knapp 140 Euro durchaus mit enthalten sein. (mr)

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