Mit unserer Reihe AGB für Online-Shops wollen wir verschiedene Klauseln genauer unter die Lupe nehmen. In vielen AGB liest man auch heute noch Klauseln über Versandkosten. Aber gehören die dort wirklich hin? Und was ist die Konsequenz, wenn die Versandkosten ausschließlich in den AGB genannt werden?
Online-Händler, die zuzüglich zum Produktpreis auch Versandkosten erheben, müssen auf diesen Umstand direkt am Produktpreis hinweisen. Erfolgt der Hinweis erst im Warenkorb, ist dies zu spät, wie der BGH schon im Jahr 2007 und noch einmal im Jahr 2009 entschied.
Diese vom BGH gemachten Vorgaben hatte im Jahr 2008 das OLG Frankfurt (Urteil v. 06.03.2008, 6 U 85/07) bestätigt und konkretisiert. Das Gericht entschied, dass der Hinweis auf die enthaltene Mehrwertsteuer und zusätzlich anfallende Versandkosten zwar nicht auf jeder Seite im Online-Shop am Preis gemacht werden müsse. Nicht ausreichend sei es aber, diese Hinweise in allgemeinen Seiten "zu verstecken". Vielmehr muss der Hinweis auf einer Seite stehen, die zwingend vor Einleitung des Bestellprozesses aufgerufen werden muss.
Damit stellte das OLG Frankfurt klar, dass der ausschließliche Hinweis auf Versandkosten innerhalb der AGB unzureichend und damit wettbewerbswidrig ist.
Befindet sich die Versandkostenübersicht innerhalb der AGB muss der Hinweis am Preis "inkl. MwSt. zzgl. Versandkosten" unmittelbar auf die Übersicht in den AGB verlinken. Die Verlinkung auf die Seite AGB an sich würde nicht ausreichend sein. Händler, die diese Variante nutzen wollen, müssen hier mittels Anker direkt auf den Punkt Versandkosten in den AGB verlinken.
Es empfiehlt sich allerdings, eine eigene Unterseite zu erstellen, auf der der Verbraucher die Einzelheiten zu den Versandkosten entnehmen kann. Das ist insbesondere dann zu empfehlen, wenn es Versandkosten-Staffelungen gibt oder sich die Versandkosten nach Gewicht oder in Abhängigkeit anderer Größen berechnen.
Arbeiten Online-Händler mit Versandkostenfreigrenzen sollte auf diesen Umstand ebenfalls auf der Versandkostenseite hingewiesen werden.
Was passiert aber eigentlich mit den Versandkosten, wenn der Verbraucher mit seiner Bestellung zwar eine Versandkostenfreigrenze überschreitet, nach Widerruf eines Teils der Bestellung aber unter den Wert rutscht? Muss er dann Versandkosten nachzahlen?
Ein Beispiel:
Der Shop arbeitet mit einer Versandkostenfreigrenze von 100 Euro.
Der Verbraucher bestellt 2 Pullover zum Preis von je 60 Euro. Anschließend widerruft der den Vertrag hinsichtlich eines Pullovers.
In machen AGB liest man für diese Fälle Klauseln, nach denen der Verbraucher in einem solchen Fall die Versandkosten dann "nachzahlen" soll.
So einfach ist das aber nicht. Zum einen könnte man eine solche Nachberechnung von Versandkosten als Strafzahlung für die Ausübung des Widerrufsrechtes ansehen. Damit wäre diese Klausel unwirksam und würde nicht Vertragsbestandteil werden.
Außerdem müssen gemäß § 312a Abs. 3 BGB Entgelte, die über das für die Hauptleistung zu zahlende Entgelt hinausgehen, ausdrücklich vereinbart werden, damit sie Vertragsbestandteil werden. Die Auferlegung einer nachträglichen Zahlung wäre ein solches Entgelt, welches über das für die Hauptleistung zu zahlende Entgelt hinausgeht.
Eine einfache AGB-Klausel reicht also nicht aus, da es dann an der Ausdrücklichkeit fehlen würde. Will man eine solche Vereinbarung treffen, müsste man dies mittels nicht vorangekreuzter Checkbox im Bestellprozess machen. Andernfalls muss der Verbraucher nachträglich keine Versandkosten zahlen, wenn er unter die Versandkostenfreigrenze aufgrund eines Teilwiderrufes rutscht.
Den Nachweis, dass die Vereinbarung wirksam zustande gekommen ist, muss dabei der Unternehmer erbringen.
Versandkosten gehören also an den Preis (evtl. direkt über den Zusatz zzgl. Versandkosten verlinkt) und nicht irgendwo in AGB versteckt.
Außerdem müssen die Versandkosten in ihrer exakten Höhe auch auf der Bestellseite auftauchen. Diese Pflicht wurde explizit mit der Button-Lösung eingeführt.
All das oben stehende gilt auch für Auslandsversandkosten. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Inlands- und Auslandsversandkosten. Schreibt ein Online-Händler in seine AGB oder auf seine Versandkostenseite
kann dies zu einer Abmahnung führen.
Auslandsversandkosten sind immer dann anzugeben, wenn sich der Online-Shop aktiv an Verbraucher aus anderen Ländern richtet. Hierzu kann es schon ausreichend sein, wenn der Verbraucher im Bestellprozess jedes Land der Welt als Lieferland auswählen kann. Wollen Sie Risiken vermeiden, müssen Sie die Länderauswahl im Bestellprozess also beschränken.
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In unserer Beitragsreihe AGB für Online-Händler sind bis jetzt folgende Beiträge erschienen:
Abmahnradar November 2024
Abmahnradar Juni & Juli 2024
OLG Nürnberg: Keine Vorkasse ohne Vertragsschluss