In unserer neuen Beitragsreihe wollen wir AGB von Online-Shops unter die Lupe nehmen. Im ersten Artikel ging es dabei um die Fragen, was überhaupt AGB sind und wie diese Vertragsbestandteil werden. Nun wollen wir aber auf einzelne Themen und Klauseln inhaltlich schauen. In unserem zweiten Beitrag geht es um das Thema Geltungsbereich von AGB, also die Frage, für wen und wann die AGB überhaupt gelten sollen.
Haben Sie diesen (oder einen ähnlichen) Text schon einmal gelesen?
"Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Firma ONLINE-SHOP, insbesondere die über unseren Online-Shop unter www.online-shop.de getätigt werden. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien."
Verwenden Sie diesen Text womöglich sogar selbst, handeln aber mit Verbrauchern?
Wenn dem so ist, brauchen Sie dringend neue AGB! Denn diese Klausel ist im B2C-Bereich unzulässig!
Hintergrund ist der zweite Satz der Klausel, nach dem die AGB auch für "alle zukünftigen Geschäfte" gelten sollen. Manchmal wird diese Aussage noch durch den Zusatz verstärkt, dass das selbst dann gelten solle, wenn die AGB nicht erneut in den Vertrag einbezogen werden sollten.
Das LG München I (Urt. v. 14.08.2003, 12 O 2393/03) hat einer solchen Klausel aber schon vor nunmehr fast 12 Jahren eine Absage erteilt.
Im Handel mit Verbrauchern müssen AGB bei jedem Vertragsschluss erneut in den Vertrag einbezogen werden.
Wie das gemacht wird, erfahren Sie im ersten Beitrag unserer Reihe "AGB für Online-Händler: Wie werden AGB Vertragsbestandteil?".
In dem ersten Punkt der AGB wird häufig auch beschrieben, für wen die AGB überhaupt gelten sollen. Dabei bestehen verschiedene Möglichkeiten:
Soll eine Einschränkung dahingehend vorgenommen werden, dass nur Unternehmer im Shop einkaufen dürfen, reicht eine einfache AGB-Klausel nicht aus. Der Hinweis muss vielmehr sehr deutlich auf allen Produktseiten auftauchen. Möglich ist auch ein statischer Hinweis im Header der Website. Im Footer dagegen würde der Hinweis nicht ausreichen, zumindest, wenn er erst nach Scrollen sichtbar wird.
Soll keine Einschränkung in Bezug auf den Kundenkreis erfolgen, muss dies auch nicht gesondert erwähnt werden. Möchte man aber im Laufe der weiteren AGB-Klauseln zwischen Verbrauchern und Unternehmern unterscheiden, ist es sinnvoll, bereits hier die beiden Begriffe einmal zu definieren. Dabei sollte man sich unbedingt an den gesetzlichen Wortlaut halten und nicht davon abweichen.
Möglich ist natürlich auch, zwei verschiedene AGB-Versionen bereitzuhalten, eine für den B2C-Handel und eine für den B2B-Handel. Bei dieser Variante ist die transparente Trennung sehr wichtig, das fängt dann schon bei der Linkbezeichnung an.
Richtet sich das Angebot eines Online-Shops ausschließlich an Unternehmer, ist es nicht ausreichend, dies nur irgendwo zu schreiben. Zunächst muss ein Hinweis auf diesen beschränkten Kundenkreis sehr deutlich erfolgen, am besten im Header auf jeder Seite des Shops.
Zum anderen trifft den Händler dann eine Kontrollpflicht. Er muss sicherstellen, dass wirklich nur andere Unternehmer in seinem Shop einkaufen können. Unterlässt er diese Kontrolle, ist es auch möglich, dass Verbraucher in dem Shop einkaufen und damit muss der Händler auch alle Verbraucherschutzvorschriften beachten. Dies hat so auch schon das (OLG Hamm (Urteil v. 20.09.2011, 4 U 73/11) bestätigt.
Nach der Entscheidung aus Hamm reicht die Klausel
"Dieses Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer (gewerbliche Nutzer) bzw. Händler. Kein Verkauf an Verbraucher/Endkunden, sprich Privatpersonen i.S.d. § 13 BGB. Das heißt nicht, dass Sie schlechte Ware erhalten, sondern hat den Hintergrund, dass wir keine einjährige Gewährleistung auf Gebrauchtgeräte (...) für gewerbliche Nutzer (Händler/Unternehmer) sowie kein Rücktritts-/Widerrufsrecht gewähren müssen (...).
Mit der Abgabe eines Gebotes erklären Sie rechtsverbindlich, diesen Kauf zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken zu tätigen."
in den Versandbedingungen nicht aus. Vor allem sei eine Beschränkung auf unternehmerische Kunden bei eBay gar nicht möglich, da sich die Plattform an sich bereits auch an Verbraucher richte.
In unserer Beitragsreihe beschäftigen wir uns ausführlich mit dem Thema "AGB für Online-Händler". Dabei wollen wir jedem Thema einen eigenen Beitrag widmen. Bisher wurden folgende Beiträge veröffentlicht:
AGB sollten immer individuell an den Shop angepasst werden. Auf keinen Fall sollte man AGB aus anderen Shops kopieren und in den eigenen einfügen. Zum einen kann dies eine Urheberrechtsverletzung darstellen, zum anderen dürften die AGB eines anderen Shops aber in aller Regel nicht auf den eigenen Shop passen, wodurch wiederrum wettbewerbsrechtliche Abmahnungen drohen.
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