Vor Kurzem machte im Online-Handel eine E-Mail der Euro-ODR die Runde, welche den Unternehmer vor den anstehenden Änderungen durch den Entwurf eines Gesetzes, mit dem Schlichtungsstellen für Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Verbrauchern geschaffen werden sollen, warnt. Doch was genau steckt hinter den Plänen des Gesetzgebers und wie sollten Sie darauf reagieren?

Ist die Panikmache dieser Mail berechtigt?

Aktuelle Informationen zum Thema Verbraucherschlichtung finden Sie hier:

Verbraucherschlichtung: Das sind die nächsten Schritte

In den letzten Tagen melden sich vermehrt Online-Händler bei uns mit Fragen zum sog. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Hintergrund ist eine E-Mail der Euro-ODR Limited aus Essen, welche den Gesetzesentwurf behandelt. Darin heißt es:

„Dieses Gesetz wird in wenigen Wochen, spätestens am 09.07.2015 in Kraft treten. Dieses Gesetz betrifft nicht nur Online-Händler, sondern JEDEN Unternehmer, welcher entweder eine Homepage unterhält oder AGBs verwendet.“

Was ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz?

Bei dem Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten handelt es sich um einen Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) von November 2014. Dieser soll eine alternative Streitbeilegung fördern und so den Verbraucherschutz stärken.

Der Entwurf beruht auf der Richtlinie 2013/11/EU über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ADR-Richtlinie).

Exkurs: Das Gesetzgebungsverfahren

Ein Referentenentwurf stellt im Rahmen des deutschen Gesetzgebungsverfahrens sozusagen die allererste Stufe dar. Es ist ein erster Vorschlag des BMJV zur Umsetzung der EU-Richtlinie. Nach einer Abstimmung innerhalb der Bundesregierung mit den anderen Ministerien erfolgt dann ein sog. Regierungsentwurf, welcher zunächst an den Bundesrat geleitet wird. Dieser kann einer Stellungnahme abgeben, zu der sich die Regierung wiederum schriftlich äußern kann. Erst anschließend geht das Gesetz in den Bundestag gegeben. Dieser berät im Regelfall in drei Lesungen sowie in den zuständigen Ausschüssen über den Gesetzeswurf.

Eine detaillierte Darstellung findet sich auf den Seiten des Bundestages.

Wann tritt das VSBG in Kraft?

Da das Gesetzgebungsverfahren noch ganz am Anfang steht, ist noch nicht abzusehen, wann das Gesetz in Kraft treten wird. Zwar ist die zugrundeliegende EU-Richtlinie bis zum 9.7.2015 in nationales Recht umzusetzen – ob diese Frist vom deutschen Gesetzgeber eingehalten wird, ist allerdings noch völlig unklar.

Es wird bereits erste Kritik an dem Entwurf geäußert.

Das dieses ominöse Unternehmen aus Essen total falsch lag mit seiner Prognose, dass das Gesetz “spätestens am 9.7.2015” in Kraft treten wird, zeigt ein Blick auf aktuelle Entwicklungen: Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz tritt zum größten Teil am 1. April 2017 in Kraft. Die neuen Informationspflichten für Online-Händler sogar erst zum 1. Febraur 2017.

Welche Pflichten sollen für Online-Händler eingeführt werden?

§ 34 VSBG-RefE enthält die folgende, für Shopbetreiber relevante Informationspflicht:

Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher klar und verständlich hinzuweisen

1. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er aufgrund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten,

oder

2. darauf, dass er weder bereit ist noch verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Danach wäre zukünftig darüber informieren, ob sich ein Unternehmer zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet oder nicht. Ist dies gegeben, sind weitere Angaben zur zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle zu machen.

Diese Informationen müssen nach § 34 Abs. 2 VSBG-RefE

1. auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,

2. zusammen mit seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.

Für Online-Händler, die Ihre AGB ohnehin auf der Website zur Verfügung stellen, wäre eine Ergänzung der AGB damit ausreichend.

Darüber hinaus sieht § 35 VSBG-RefE eine Informationspflicht nach Entstehen der Streitigkeit vor: Danach müssen Unternehmer Verbraucher in Textform darüber informieren, ob Sie zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereit oder verpflichtet sind und ggf. Kontaktdaten für die Schlichtungsstelle zur Verfügung stellen.

Aktuelle Informationspflicht zu Schlichtungsstellen

Bereits aktuellen Fernabsatzinformationspflichten ergibt sich die Verpflichtung, den Verbraucher über außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer ggf. unterworfen ist und dessen Zugangsvoraussetzungen zu informieren (Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 16 EGBGB).

Das neue Verbraucherstreitbeilegungsgesetz trifft daher insbesondere die Online-Händler, die sich keinem entsprechenden Verfahren unterworfen haben.

Was ist zu tun?

Die Euro-ODR warnt in seiner E-Mail:

„Bei Verstößen gegen diese Informationspflicht drohen sicherlich umfangreiche Abmahnungen, vergleichbar zu Abmahnungen bei Verstößen gegen die Impressumspflicht.“

Wir sehen hier noch keinen Grund zur Panik, erst Recht nicht in der Form, wie sie von der Euro-ODR  heraufbeschworen wird. Da es sich noch um einen Referentenentwurf handelt, kann sich noch vieles am Gesetzeswortlaut ändern. Selbst wenn das Gesetz in seiner aktuellen Form bestehen sollte, erscheint es verfrüht, hier Abmahnwellen prognostizieren zu wollen.

Für private Beschwerdestellen mag diese Änderung bedeutsam sein, für Online-Händler wird es sich um eine von vielen zu erfüllenden Informationspflichten handeln. Im Vergleich zu der Novellierung des Verbraucherrechts letzten Juni handelt es sich bei dem VSBG eher um eine marginale Gesetzesänderung.

[hubspotform whitepaper=”true” title=”Kostenloses Whitepaper – Streitschlichtung: Neue Infopflichten ab 1. Februar 2017″ image_path=”” image_text=”Seien Sie gut vorbereitet auf den 1. Februar 2017, wenn Sie darüber informieren müssen, ob Sie bereit oder verpflichtet sind, an außergerichtlicher Streitbeilegung teilzunehmen. In unserem Whitepaper haben wir nochmals alle Informationen zusammengefasst und Sie erhalten kostenlose Muster zum Einsatz in Ihrem Shop.” copy_text=”” portal_id=”603347″ form_id=”1cb2bb7e-616a-4db8-b390-0bc158d9902a” css=””]

Bildnachweis: Sebastian Duda/shutterstock.com

image_pdfPDFimage_printDrucken