Seit dem Jahr 2006 wird in der Schweiz darüber diskutiert und gestritten, ob ein gesetzliches Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge, also auch im Online-Handel, eingeführt werden soll oder ob eine Freiwilligkeit der Unternehmen ausreichend ist. Im Dezember wurde ein gesetzliches Widerrufsrecht abgelehnt. Jetzt gibt aber eine Weiterentwicklung für zumindest einen Teil von Fernabsatzverträgen.
Seit Dezember 2014 steht eigentlich fest, dass der Plan, in der Schweiz ein gesetzliches Widerrufsrecht für alle Fernabsatzverträge zu schaffen, nicht mehrheitsfähig ist.
Jetzt hat der Ständerat allerdings einen neuen Vorstoß zum Thema Widerrufsrecht in der Schweiz gewagt: Der neue Plan sieht vor, dass nicht für alle Fernabsatzverträge ein gesetzliches Widerrufsrecht geschaffen werden soll, sondern nur für Telefonverträge.
Der Online-Handel wäre von dieser Neuerung also nicht betroffen.
Die Gegner des Widerrufsrechtes für Online-Händler in der Schweiz argumentieren, dass die Situation am Telefon und beim Online-Shopping nicht vergleichbar sei. Beim Online-Shopping gebe es keinen "Überrumpelungsmoment", der Unternehmer dränge den Verbraucher nicht zum Vertragsschluss. Anders am Telefon: Hier könne es durchaus passieren, dass der Verbraucher dazu gedrängt werde, einen Vertrag zu schließen.
Die Einführung - wenn sie denn so im Parlament noch beschlossen wird - wird wohl mit einer Teilrevision des Obligationenrechts einhergehen. Dann soll auch die Widerrufsfrist für bereits bestehende Widerrufsrecht (z.B. für Haustürgeschäfte) von derzeit sieben auf künftig vierzehn Tage verlängert werden.
Zahlreiche deutsche Online-Händler liefern auch in die Schweiz. Sie müssen dabei eine Besonderheit beachten:
Ist der deutsche Shop mühsam auf Rechtssicherheit in Bezug auf das deutsche Recht gebracht worden, gilt das noch lange nicht für die Schweiz. Auch eine Klausel wie "Es gilt deutsches Recht" schützt nicht.
Für den Verbraucher aus der Schweiz gilt nämlich immer schweizer Recht! Dazu kommt, dass der schweizer Verbraucher sich im Streitfall aussuchen kann, ob er den deutschen Händler in der Schweiz oder vor dem zuständigen Gericht in Deutschland verklagt.
Daher sollten deutsche Online-Händler, die auch in die Schweiz verkaufen, die Entwicklungen in unserem Nachbarland aufmerksam beobachten. Derzeit können Sie freiwillig auch das deutsche Widerrufsrecht dem schweizer Verbraucher anbieten. Sobald es aber eigene gesetzliche Regelungen in der Schweiz zu einem Widerrufsrecht im Online-Handel gibt, müssen Sie sich daran halten. (mr)