Abmahnungen wegen unverlangt zugesandter Werbung per E-Mail nehmen gerade in letzter Zeit zu. Das Besondere bei diesen Abmahnungen ist, dass diese nicht von Mitbewerbern stammen, sondern von den Empfängern dieser Werbung selbst. Das AG Berlin Pankow/Weißensee sah auch die Bestätigung der Eröffnung eines Kundenkontos als eine solche Werbung an.
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Das AG Pankow/Weißensee (Urt. v. 16.12.2014, 101 C 1005/14) musste sich mit der Frage beschäftigen, ob eine E-Mail, mit der die Eröffnung eines Kundenkontos bestätigt wurde, Werbung darstelle und somit nur bei Vorliegen einer Einwilligung verschickt werden darf.
Kurz: Das Gericht hat diese Frage mit “ja” beantwortet.
Was war passiert?
Am 4. August 2014 erhielt der Geschäftsführer eines Unternehmens an seine geschäftlich genutzte Mailadresse eine E-Mail eines Online-Shops, in welcher ihm bestätigt wurde, dass nun ein Kundenkonto für ihn angelegt wurde.
Aufgrund dieser Mail erhielt der Online-Shop eine Abmahnung. Der Online-Shop übersandte daraufhin eine Unterlassungserklärung, allerdings war diese auf eine E-Mail-Adresse des Empfängers der Mail beschränkt.
Dies reichte dem Kläger allerdings nicht. Er wollte vielmehr erreichen, dass die Unterlassungserklärung nicht auf eine einzelne Mail-Adresse beschränkt ist, sondern für alle seine Mail-Adressen gilt.
Die beantragte einstweilige Verfügung erließ das AG Berlin zunächst nicht. Dagegen legte der Kläger Beschwerde ein. Das LG Berlin erließ die begehrte einstweilige Verfügung daraufhin.
Gegen diese Verfügung legte der Online-Shop wiederum Beschwerde ein, sodass sich das AG Berlin Pankow/Weißensee erneut mit der Sache beschäftigen musste.
Bestätigungs-Mail war Werbung
Das Gericht bestätigte die einstweilige Verfügung und wies den Widerspruch des beklagten Online-Händlers zurück.
“Ohne Einverständnis des Empfängers an dessen geschäftlich genutzte E-Mail-Adresse übersandte Werbung stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, dessen Unterlassung der von der Werbung betroffene Gewerbetreibende der vorbezeichneten Vorschriften verlangen kann, weil derartige E-Mail-Werbung regelmäßig den Betriebsablauf des Gewerbetreibenden beeinträchtigt und ihn nötigt, Arbeitsaufwand für das Sichten und Aussortieren solcher E-Mails aufzuwenden.
Bei der hin interessierenden E-Mail hat es sich um Werbung gehandelt, zu welcher der Verfügungskläger sein Einverständnis nicht erteilt hat.”
Inhalt der E-Mail
Die Mail hatte folgenden Inhalt:
“Hallo XYZ
schön, dass du dich bei ONLINESHOP registriert hast.
Dein Kundenkonto ist nun angelegt und du kannst ab sofort alle damit verbundenen Vorteile nutzen. Unter ,Mein ONLINESHOP’ bekommst du eine Ãœbersicht über deine persönlichen Angaben, wie Passwort, Kontaktdaten, Liefer- und Rechnungsadressen.Was kannst Du nun auf ONLINESHOP machen, jetzt, wo du registriert bist?
– Einsicht in den Status deiner Bestellungen
– Schneller durch den Bestellprozess kommen
– Deine abgeschlossene Bestellungen einsehen
– Speicherung mehrerer Adressen
– Kommentare zu Produkten schreiben
wir helfen dir gerne, falls du Fragen hast. Nutze unser Kontaktformular oder wende dich telefonisch an uns unter:”
Anders als man teilweise in Berichten zu diesem Urteil lesen kann, ging es nicht um eine Bestätigungs-Mail im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens. Das steht sogar explizit im Urteil drin!
“Ob zumindest der Versand einer E-Mail-Anfrage im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens zulässig wäre, kann hier dahinstehen, da es sich bei der hi interessierenden E-Mail erkennbar nicht um eine solche gehandelt hat.” [Hervorhebung durch Martin Rätze, shopbetreiber-blog.de]
Das Gericht definierte zunächst Werbung:
“Werbung ist jede Äußerung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufes mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Inanspruchnahme von Dienst- bzw. Werkleistung des Werbenden zu fördern. Für die Beantwortung der Frage, ob eine bestimmte E-Mail Werbung in diesem Sinne darstett oder nicht, kommt es nach Auffassung des erkennenden Gerichts in erster Linie darauf an, wie sich die betreffende E-Mail aus Sicht des Empfängers darstellen muss. Und hier ist entscheidend nicht allein der Inhalt der E-Mail, sondern auch der Kontext, in welchem der Empfänger diese erhalten hat.”
Danach kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Bestätigungs-Mail zur Eröffnung eines Kundenkontos um Werbung handelt.
“Vor diesem Hintergrund gilt für den hier zu beurteilenden Sachverhalt folgendes:
Die streitgegenständliche E-Mail beschränkte sich im wesentlichen auf die Information, dass für den Verfügungskläger bei der Verfügungsbeklagten ein Kundenkonto eingerichtet sei.
Ob eine solche Information Werbung darstellt oder nicht, hängt davon ab, ob der Empfänger dieser Information tatsächlich die Einrichtung des Kundenkontos veranlasst hat. Hat er dies, stellt die Information hierüber für sich genommen noch keine Werbung dar.
Hat er dies hingegen nicht, muss sich eine E-Mail wie die streitgegenständliche aus seiner Sicht als – sogar besonders aufdringliche – Absatzförderungsmaßnahme darstellen und ist damit Werbung.”
Der Verfügungskläger hat in dem Verfahren mittels eidesstattlicher Versicherung glaubhaft gemacht, dass er kein Kundenkonto bei der Verfügungsbeklagten eröffnet hat. Die Verfügungsbeklagte hat dagegen eidesstattlich versichert, dass unter der betreffenden Mail-Adresse ein Kundenkonto eingerichtet wurde. Diese eidesstattliche Versicherung der Verfügungsbeklagten genügte dem Gericht jedoch nicht als Nachweis.
“Der Verfügungskläger hat glaubhaft gemacht, die Einrichtung eines Kundenkontos bei der Verfügungsbeklagten nicht veranlasst zu und zu keiner Zeit der Ãœbersendung von werbenden E-Mails der Verfügungsbeklagten zugestimmt zu haben. […]
Die eidesstattliche Versicherung der Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten steht dem auch dann nicht entgegen, wenn man ihren Inhalt als wahr unterstellt.
Denn dann verbleibt immer noch die Möglichkeit, dass die E-Mail-Adresse des Verfügungsklägers von Dritten missbraucht worden ist, so dass durch die eidesstattliche Versicherung der Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten nicht glaubhaft gemacht ist, dass es gerade der Verfügungskläger gewesen war, der sich am 4. August 2014 um 10:24:28 Uhr bei der Verfügungsbeklagten registriert hat.”
Problem: Nachweis der Registrierung
Das Problem im zu entscheidenden Fall war also, dass es der Beklagten nicht gelungen ist, zweifelsfrei nachzuweisen, dass sich tatsächlich der Kläger registriert hat. Möglich – und in der Rechtsprechung anerkannt – wäre dies durch ein Double-Opt-In-Verfahren gewesen.
Dieses ist bei der Newsletter-Registrierung heute bereits Standard. Das Urteil zeigt, dass es auch bei der Eröffnung eines Kundenkontos eingesetzt werden sollte. Legt also ein Interessent ein Kundenkonto in einem Online-Shop an, sollte anschließend eine Bestätigungs-Mail verschickt werden, wobei ein Kundenkonto erst angelegt wird, wenn der Empfänger dieser Mail den Bestätigungslink geklickt hat.
Diese Mail muss inhaltlich völlig werbefrei sein. Möglich wäre ein Inhalt wie:
“Sehr geehrter XYZ,
zu Ihrer E-Mail-Adresse wurde soeben eine Registrierung für ein Kundenkonto in unserem Shop vorgenommen. Wenn diese Registrierung von Ihnen vorgenommen worden ist, klicken Sie bitte diesen Bestätigungslink: LINK
Erst dann wird ein Kundenkonto für Sie eröffnet. Sollten Sie dies nicht veranlasst haben, wurde Ihre E-Mail-Adresse womöglich für diese Zwecke missbraucht. In diesem Fall brauchen Sie nichts tun, da ohne die Bestätigung des Links kein Kundenkonto zu Ihrer Mail-Adresse angelegt wird.”
oder Ähnliches.
Alle E-Mail-Adressen erfasst
Das AG Berlin folgt weiter der überwiegenden Rechtsprechung, dass von einem Unterlassungsanspruch wegen unzulässiger Werbung per Mail alle E-Mail-Adressen des Empfängers erfasst sind und nicht nur die eine Adresse, an die die streitauslösende Mail erfolgte.
“Es ist der Verfügungsbeklagten zuzumuten, den Versand von der Absatzförderung dienenden E-Mails auf solche Adressaten zu beschränken, die hierzu ihr ausdrückliches Einverständnis erteilt haben.
Dazu benötigt sie nicht die Kenntnis aller E-Mail-Adressen des Verfügungsklägers.”
Es ging nicht um Double-Opt-In!
Noch einmal möchte ich betonen, dass die Entscheidung sich nicht mit der Frage beschäftigt hat, ob die Bestätigungsmail im Rahmen des Double-Opt-In Verfahrens bereits Werbung darstellt. Diese Frage hat das Gericht explizit offengelassen, weil es sich bei der Mail, um dies in diesem Verfahren ging, offensichtlich nicht um eine solche Mail handelte.
Fazit
Bevor man E-Mails mit werblichem Inhalt verschickt, muss man die ausdrückliche Einwilligung des Empfängers einholen. Aus Beweisgründen sollte dies immer im Rahmen des Double-Opt-In Verfahrens erfolgen. Zwar meinte das OLG München in einem Einzelfall, dass auch die DOI-Bestätigungsmail Werbung sei, das OLG Celle widersprach dieser Auffassung zuletzt, davor sah auch das OLG Frankfurt die Auffassung aus München mehr als kritisch. Das AG Berlin hatte sich im vorliegenden Fall mit dieser Frage nicht zu beschäftigen. Bis der BGH hier eine Klärung zur Frage der DOI-Bestätigungsmail herbeigeführt hat, vertrete zumindest ich die Auffassung, dass diese keine Werbung darstellt, wenn sie völlig neutral und ohne jeglichen werblichen Inhalt gestaltet ist. (mr)
Update: Die Rechtsprechung zur Werbung per E-Mail
Da das Thema “Werbung per E-Mail” Online-Händler immer wieder vor Herausforderungen stellt, möchte ich das Urteil des AG Berlin nutzen, um noch einmal die wesentlichen Grundlagen für das E-Mail-Marketing zusammenfassen und dabei teilweise schon ältere Rechtsprechung in Erinnerung rufen.
In dem Artikel “Rechtliche Stolpersteine bei der Newsletter-Werbung” werden die ganz wesentlichen Basics zum Newsletter-Marketing beschrieben. Darin geht es um den Grundsatz der Einwilligung, die Unterschiede zw. Opt-In, Confirmed-Opt-In und Double-Opt-In sowie um die Konsequenzen, die bei Verstößen drohen.
Aber was zählt eigentlich alles zum Begriff der “Werbung”? Die Antwort auf diese Frage ist wichtig, damit Händler einschätzen können, wann eine Mail nur mit ausdrücklicher Einwilligung an den Empfänger verschickt werden darf. Die Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung definiert den Begriff Werbung – wie das AG Berlin in seinem Urteil ebenfalls festgestellt hat – als jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistung zu fördern.
Die Gerichte haben zum Begriff der Werbung schon mehrere Entscheidungen gefällt:
- Auch Werbung in Auto-Mail ist ohne Einwilligung unzulässig
- AG Düsseldorf: Bewertungsaufforderung per Mail ist Werbung
- AG Hannover: Bewertungsaufforderung per Mail ist Werbung
- BGH: Tell a Friend-Werbung ist unzulässige Werbung
Grundsätzlich muss dem Online-Händler also eine Einwilligung des Empfängers vorliegen, wenn er Werbung per Mail verschicken möchte. Hier lauern aber schon die nächsten Gefahren. Wie holt man eine solche Einwilligung ein? Kann diese einfach in die AGB oder die Datenschutzerklärung aufgenommen werden? Wie muss diese genau formuliert sein? Darf man eine Einwilligung mit der Zustimmung zu den AGB verknüpfen? Haben erteilte Einwilligungen eine Art Mindesthaltbarkeit? Auch diese Fragen wurden bereits von den Gerichten beantwortet, worüber wir ebenfalls schon berichtet haben. Hier noch einmal die einschlägigen Beiträge im Überblick:
- Die Einwilligung im Datenschutzrecht
- OLG München: Newsletter-Einwilligung muss separat eingeholt werden
- Wie lange ist eine Einwilligung gültig?
- Kopplung der Gewinnspiel-Teilnahme an Newsletter-Einwilligung ist unzulässig
- Newsletter-Einwilligung ist klar von anderen Hinweisen zu trennen
Vom Grundsatz der Einwilligung gibt es aber eine Ausnahme. Diese wird oft unzulässig verkürzt mit dem Wort “Bestandskundenausnahme”. Viele Unternehmer sind der Auffassung, dass sie an Bestandskunden Werbung per Mail schicken dürfen, auch wenn keine Einwilligung vorliegt. Das ist so nicht richtig. Denn damit die Ausnahme greift, müssen insgesamt vier Voraussetzungen erfüllt sein. Gemäß § 7 Abs. 3 UWG darf Werbung per E-Mail ohne Vorliegen einer ausdrücklichen Einwilligung verschickt werden, wenn
“1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Ãœbermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.”
Alle vier Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Das KG Berlin und das OLG Jena haben sich schon mit der Frage beschäftigt, wann Voraussetzung Nummer 2 erfüllt ist – wann es sich also um eigene ähnliche Waren handelt:
- OLG Jena: Werbung für Macheten, der Kunde Holzkitt kaufte – sind diese Waren ähnlich?
- KG Berlin: Werbung für ein Wireless Lautsprecher Set, Kunde kaufte ein Geduldspiel – ähnlich oder nicht?
Und zum Abschluss – wobei das selbstverständlich sein sollte: Meldet sich ein Newsletter-Empfänger vom Newsletter wieder ab – rechtlich gesehen widerruft er seine Einwilligung – muss dies natürlich beachtet werden und die entsprechende Mail-Adresse muss sofort aus dem Verteiler entfernt werden. Hier darf es auch kein “Double-Opt-Out” geben.
- Abmeldungen vom Newsletter müssen beachtet werden
- Abmeldungen vom Newsletter dürfen auf keinen Fall ignoriert werden
Verschickt man als Unternehmer doch einmal Werbung per Mail, ohne dass die Einwilligung des Empfängers vorlag, stehen dem Empfänger Unterlassungsansprüche zu. Diese beziehen sich nach der herrschenden Rechtsprechung nicht nur auf die eine Mail-Adresse, an die die Werbe-Mail ging, sondern auf sämtliche Mail-Adressen des Empfängers.
Das LG Berlin führte in einer ähnlichen Entscheidung dazu in der Begründung aus:
“Dem ist lediglich hinzuzufügen, dass für die Antragsgegener so zwar ein erheblich höheres Risiko eines Verstoßes besteht, was aber nur dann zum Tragen kommt, wenn sie weiterhin unzulässigerweise unerbetene E-Mail-Werbung versenden, sich also weiterhin rechtswidrig verhalten.”
Es gibt also, das zeigt diese Auflistung, eine ganze Reihe Rechtsprechung zum Thema E-Mail-Werbung.
Sorry, aber was für eine kranke Schei..e mal wieder! Das ist eine ganz normale Bestätigungsmail zur Eröffnung eines Kundenkontos, wie sie von so ziemlich jedem Shop seit Anbeginn des Onlinehandels verschickt wird. Wenn nun jemand in böser Absicht ein Kundenkonto unter Nutzung einer fremden Emailadresse anlegt, was kann man bitte als Shopbetreiber dafür? Auch wenn es hier nicht um Douple-Opt-in geht, selbst die erste Mail des Douple-Opt-in Verfahrens ist ja eigentlich schon Werbung, da diese ja auch bereits einen Bezug zum jeweiligen Onlineshop hat. Schön, Abmahnanwälte haben wieder mehr zu tun, Gerichte und Staat verdienen kräftig mit. Wenn man die zigtausenden Viagra-Spammer schon nicht kriegt, gut, dann wird halt auf hart arbeitenden Shopbetreibern rumgehackt, diese sind schließlich leicht zu fassen… Und das ist nicht zu fassen! Theoretisch ließe sich das ganze Szenario auch gleich noch auf Bestellbestätigungen erweitern, führt nun jemand unerlaubt im Namen einer fremden Person oder Firma eine Bestellung bis zum Ende durch, zack, wird man auch noch für die Bestellbestätigung abgemahnt….
Die Email mit der Anmeldungbestätigung mit Link würde in das gleiche Raster fallen, wie die normale Anmeldungsbestätigung. Dementsprechend, ist der Lösungansatz völlig XXX. Zitat: “Ob … Werbung darstellt oder nicht, hängt davon ab, ob der Empfänger dieser Information tatsächlich die Einrichtung des Kundenkontos veranlasst hat”. Ansonsten wäre diese Aussage viel zu allgemein. [Anm. d. Red.: Der Kommentar wurde bearbeitet]
Bisher geht der überwiegende Teil der Rechtsprechung und auch die Kommentarliteratur davon aus, dass eine Bestätigungsmail im Rahmen des Double-Opt-In Verfahrens keine Werbung darstellt.
Rechtsprechung hin oder her, ob ich nun eine Mail von Absender Dunkelwelt Gothicshop mit Inhalt “Sie erhalten diese Email, weil jemand unter Ihrer Emailadresse …@… ein Kundenkonto unter http://www.dunkelwelt-gothicshop.de angelegt hat. Bitte bestätigen Sie die Anmeldung unter folgendem Link: … Sollten Sie die Eröffnung nicht selbst veranlasst haben, ignorieren Sie diese Email bitte und wir bitten um Entschuldigung!” erhalte oder gleich eine Mail mit “Willkommen in der Dunkelwelt, Ihr Kundenkonto steht Ihnen ab sofort zur Verfügung und bietet Ihnen…” macht in meinen Augen absolut keinen Unterschied, da bereits die erste Email eines Double-Opt-In Verfahrens einen eindeutigen Bezug zum Absendershop hat und somit bereits geworben wird. Irgendwo muss man die Kirche auch mal im Dorf lassen und ich wette, der Zeitaufwand für Abmahnung und Rechtsstreit war wesentlich höher, als wenn er die Email in seinem Klienten einfach als Spam markiert hätte. Soviel zum bösartigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb…
Und überhaupt, wie soll das bitte funktionieren, ein Kundenkonto wird in den meisten Fällen im Laufe einer Erstbestellung angelegt und da soll der Kunde erstmal den Shop verlassen, um über eine Email sein Kundenkonto zu bestätigen, sonst kann er nicht bestellen? Lächerlich!
Ich habe schon in Shops eingekauft, die – wenn man schon verpflichtet ist, ein Kundenkonto zu eröffnen – dafür eine Double-Opt-In Mail verschicken. Zugegeben, das machen wenige, aber es gibt sie.
Wenn wir halbwegs realistisch denkende Richter hätten, würden die Kläger samt Anwalt achtkantig aus dem Gerichtssaal werfen und dem Anwalt noch ein Bußgeld verpassen, weil er wegen einem solchen Unsinn das Gericht bemüht hat.
Mail löschen: ein Mausklick
Mail in Spam: ein Mausklick
Unerwünschte Werbepost aus dem Briefkasten holen und entsorgen ist dagegen richtig Arbeit. Dagegen ist aber scheinbar kein Kraut gewachsen.
Ein Trauerspiel, wogegen hierzulande geklagt wird.
Herr Rätze: Es ist schön, das es solche Shops gibt, aber auch genauso sinnlos. Wollen sie irgendwann mal online bestellen und jeden Furz (sorry) doppelt und dreifach bestätigen müssen? Kundenkonto angelegt, Double-opt-In, sonst kein Kundenkonto, Bestellbestätigung, Double-Opt-In, obwohl, es kann ja eigentlich nie eine Bestellbestätigung geben, für eine nicht existente Bestellung, weil diese ja noch garnicht per Triple²-Opt-In genehmigt wurde. Ich kann dem Kommentar von Peter nur zustimmen, solche unfähigen Richter als Strafe dann einfach mal nen soziales Jahr im Versand leisten lassen, ich wette, kein Richter würde dann noch solche *piep* Urteile fällen!
Ich sehe die Schwierigkeiten, die so manches Urteil mit sich bringt.
Hintergrund ist ja nicht das wirksame Einholen der Einwilligung. Die Einwilligung ist schon mit dem Klick auf den Button “Kundenkonto eröffnen” (oder wie auch immer beschriftet) erteilt. Das Problem besteht erst auf der zweiten Stufe: Vor Gericht nachweisen, dass jemand seine Einwilligung erteilt hat. Hier hat sich das DOI-Verfahren durchgesetzt. Aber ich gibt es vielleicht Lösungen, die genauso beweissicher die Einwilligung protokollieren können und weniger “kompliziert” sind bzw. weniger Einfluss auf die Konversion haben?
Die Frage kann ich Ihnen im Moment nicht beantworten. Ich kann mir aber vorstellen, dass es Möglichkeiten geben wird.
Spontan fällt mir da ein: Wie sieht das mit einem Facebook-Login aus? (Wie gesagt, spontaner Einfall, ohne dass jetzt rechtlich geprüft zu haben. Aber sicher besteht hier das Problem, dass dann evtl. alle Kundenkontodaten an Facebook übermittelt werden, je nachdem, wie das eingebaut ist) Hätte man nicht damit eine bessere Handhabe? Das hätte für den Kunden den Vorteil, dass er sich nicht noch ein Passwort merken muss, wenn er schon dazu gezwungen wird, ein Kundenkonto zu eröffnen. OK, es haben nicht alle Menschen Facebook.
Wie gesagt: Nur eine spontane Idee, über die man vielleicht mal nachdenken und diskutieren könnte.
Naja, Anmelden über Facebook, bei der Datenschutzdiskussion, die so ja schon stattfindet und auch aus persönlicher Sicht würde ich bei mir im Shop sowas nie als Anmeldeoption in Erwägung ziehen, möchte auch nicht wissen, was es dann wieder an zusätzlichen Datenschutzbestimmungen und Abmahngründen gäbe, zumal Facebookprofile auch nie auf Echtheit geprüft sind, zum Glück. Ich sehe eigentlich generell garkein Problem, auch nicht vor Gericht, Onlinehandel läuft schon immer so und da brauchen Gerichte nicht anfangen, grundlos irgendwelche bewährten Strukturen zu ändern, weil ein einzelner Abmahner sich in einem einzelnen Fall mal belästigt fühlte. Der Richter könnte die Klage gleich abweisen mit dem Hinweis, das der Abmahner bitte in Zukunft den Spamknopf nutzen möge. Und wie gesagt, das ganze Szenario müsste man auch noch auf die Bestellbestätigung erweitern, denn bestellt der Kunde als GAST, bekommt er natürlich keine Kundenkontobestätigungsmail, die erste Mail die er erhält, ist die Bestellbestätigung und diese per DOI abzusichern, funktioniert nie im Leben!
Man ist doch immer wieder erstaunt über die Urteile mancher Richter. Ich finde es wird Zeit das sich der BGH mal damit befasst und einheitliche Regeln aufstellt, da der Gesetzgeber das ja nicht auf die Reihe bekommt (neuland).
Gerade Geschäften kann ich per Post jeden Werbemüll und Katalog schicken, aber als Mail musst dir als Kopf zerbrechen nix falsch zu machen. Auch verstehe ich die Leute nciht die sich über so Mails aufregen und auch noch Zeit investieren in sowas. Haben die noch nie was vom SPAM oder Mailfilter gehört? In 5 Sekunden wäre der Absender für immer im SPAM gelandet. Nein da muss man Stunden investieren nur um seinen Willen auch noch rechtlich durchzusetzen. Was treibt solche Leute an dermaßen viel zeit in so was banales zu stecken? Werd ich nie verstehen solche Menschen.
@Dennis: Was solche Leute dazu treibt? Dieses Land wird von Anwälten regiert und die verdienen am Abmahnwesen. Ich kann mir gut vorstellen, dass diese Abmahnung ein Test war, Urteil wurde gefällt, jetzt kann man eine Abmahnwelle lostreten, eine neue, reichlich sprudelnde Quelle hat sich aufgetan. Ich wage zu behaupten, der abmahnende Anwalt hat das mit einem Kumpel durchgezogen, der den Abmahner mimt und jetzt gehts erst richtig los, man braucht ja nur die Emailadresse des Bekannten verwenden und dann halt behaupten, dieser hätte nie ein Kundenkonto eröffnet, wie geschehen. Dies ließe sich schwierig widerlegen, da eine identifizierende IP-Adressen Speicherung datenschutzrechtlich schwierig ist, zudem kann das Kundenkonto in einem WLAN-Café oder über eine anderes, freies WLAN-Netz eröffnet worden sein, so dass sich der “Täter” keiner IP-Adresse zuordnen lässt. Mag aus den Fingern gesogen oder Verschwörungstheorie sein, ist aber auch nicht ganz unwarscheinlich.
Bei dieser ganzen IP-Adressen-Speicherei sollte man bedenken, dass diese Information für den Händler nichts wert ist. Zum einen bekommt der Händler keine Auskunft, wer hinter einer IP-Adresse steckt. Und auch eine gerichtliche Anordnung, den Inhaber beim Provider zu ermitteln, dürfte man wohl nicht bekommen. Zumal die Daten dann noch beim Provider vorhanden sein müssten. (Wir haben – zum Glück – keine Vorratsdatenspeicherung) Denn es dürfte eine ganze Menge Zeit seit der Eröffnung des Kundenkontos vergehen, bis hier ein StA tätig wird (wenn überhaupt) und Ermittlungen wegen irgendeiner Straftat aufnimmt, die ein Auskunftsverlangen rechtfertigt.
@Martin Rätze Die Frage nach einer Gastbestellung bzw. deren Bestellbestätigungsmail würde mich aber aus Ihrer Sicht nochmal interessieren, wäre eine solche Mail ebenfalls “Werbung”? Müsste auch da DOI eingeführt werden? Ich würde mich als Kunde massiv gegängelt fühlen, jeden Mist erst bestätigen zu müssen und die Conversionsrate würde mit Sicherheit massiv leiden.
Lassen Sie mich die Frage etwas “durch die Blume” beantworten:
Im Shop wird ein Produkt mit der Zahlungsart “Rechnung” bestellt. Selbstverständlich geht hier auch eine Bestellbestätigungsmail raus. Die Ware wird an die bei der Bestellung angegebenen Daten verschickt. Jetzt zahlt der Kunde nicht. Sie klagen. Wie weisen Sie nach, dass der Kunde in Ihrem Shop bestellt hat?
Nehmen wir mal an, dass hier wirklich ein “böser Dritter” am Werk war: Die Zusendung der Ware inkl. Zahlungaufforderung ist dann sogar ein Wettbewerbsverstoß nach Nr. 29 Anhang UWG (Aufforderung zur Zahlung nicht bestellter Ware). Die Beweislast, dass es einen “böswilligen Dritten” gab, liegt beim Händler.
Das Risiko, dass also jemand Drittes die Daten nutzt und somit auf diese Daten eine Bestellung auslöst, mag bestehen. Aber man muss sich auch bewusst machen, dass man nicht jedes Risiko aus dem Weg räumen kann.
Bei einer DOI für die Bestellbestätigung würden sämtliche Sofortzahlungsarten wegfallen, Paypal, Sofortüberweisung, Kreditkarte und Co, letztendlich blieben nur noch Vorkasse und Nachnahme übrig… Und wie es mit unbezahlten Vorkassen und Annahmeverweigerung bei Nachnahme aussieht, kennen wir ja alle… Einmal zurück in die Steinzeit bitte!
@Dunkelwelt:
Wenn jemand während des Bestellprozess mit den genannten Sofortzahlungsarten zahlt, sind Sie ja völlig raus aus der Problematik. Denn damit ist ja dann auch zweifelsfrei nachgewiesen, dass die Person bestellt hat.
Herr Rätze, ja, natürlich, aber trotzdem müsste die Bestellbestätigungsmail immernoch per DOI bestätigt werden, es sei denn, man trennt nach Zahlungsarten, bei Vorkasse DOI nötig, bei Sofortzahlung DOI nicht nötig, jedoch wird in der Regel die Kundenkontomail direkt nach der Registrierung vom Shop verschickt und wenn jemand die Bestellung danach abbricht, geht die Mail trotzdem raus… Wie man es auch dreht, es endet in einer riesen Rumeierei und ist nicht besonders verbraucherfreundlich. Zudem sind bereits mutmaßungen im Umlauf, dass durch diese fingierte Abmahnung auf die Nutzung des elektronischen Personalausweises gedrängt werden soll: http://www.personalausweisportal.de/DE/Buergerinnen-und-Buerger/Online-Ausweisen/Online-Ausweisen_node.html
Es wird immer blöder in Deutschland.
Mehr fällt mir zu so einem Urteil nicht ein.
Dennis kann ich nur zustimmen.
Jeden Samsatg quillt unser Briefkasten mit Werbemüll über, fast jeden Tag hole ich einen neuen Katalog irgend eines Office Anbieters aus dem selben und schmeiße ihn in den Müll.
Wenn ich wollte könnte ich 365 Tage im Jahr gegen jemand anderen klagen.
Gott sei Dank ist mir meine Zeit dafür zu wertvoll.
… dies Urteil ist leider mal wieder an der Praxis vorbei. Sicherlich kann man so oder so argumentieren, jedoch muss doch auch ein Gericht objektiv beurteilen, was Werbung ist und wie Bestellbestätigungsprozesse bzw. Kontoerföffnungen online ablaufen. Wie es der Beklagte getan hat, wird es bestimmt zu 95% im Online-Handel getätigt. Damit hätte man schon im Vorfeld die Klage erst garnicht zulassen dürfen. Diese ganzen Abmahnwellen und Klagen haben bisher nur dazu geführt, dass Datenbestimmungen mittlerweile doppelt so lang geworden sind, wie die eigentlichen AGB. Welcher Kunde soll da noch geistig durchsteigen? Wenn es so weitergeht, wird es bald nur Klagen darübergeben, das alle AGB, WRB und Datenbestimmungen zu lang und zu unverständlich sind. Kaufen soll soll doch positives Gefühl vermitteln und keinen negativen Nachgeschmack. Ich kann dem Kläger nur dringend raten, nicht mehr online einzukaufen, wenn er sich schon durch eine Bestätigungsmail belästigt fühlt und das als Vollkaufmann, na “Prost Mahlzeit”… by the way: wir können unsere Kunden in 3 Lager unterteilen: 1. die, die immer meckern, dass Sie zu wenig EMails bekommen 2. die, die meckern weil Sie zuviele bekommen und 3. die, die immer zufrieden sind. Das mal zur Praxis! Was ist also heutzutage noch richtig?
Das ist wirklich ein erstaunliches Urteil. Es ist ja davon auszugehen, dass der Abmahner aktiv ein Konto angelegt und entsprechend seine Daten zur Verfügung gestellt hat. Es ist zwar so keine aktive Geschäftsbeziehung entstanden, allerdings m.E. ein Interessenbekundung des potentiellen Kunden. Die Mail dient doch letztlich der Bestätigung, dass das vom Kunden selbst angelegte Konto technisch einwandfrei funktioniert hat.
Haarsträubend. Bin mir allerdings sicher, dass das Urteil nicht lange Bestand hat. Was die Profiabmahner wohl kaum davon abhält nun auf Jagd zu gehen.
@poolshop und @baseline:
Sie gehen in Ihren Kommentaren davon aus, dass der Empfänger hier wirklich ein Kundenkonto eröffnet hat. Genau diese Frage war aber letztlich auch Gegenstand des Verfahrens und es konnte vom Shop nicht nachgewiesen werden, dass der Empfänger ein Kundenkonto eröffnet hat.
Ohne dem beklagten Shop etwas unterstellen zu wollen, könnte die Wirklichkeit ja auch so ausgesehen haben: Der Shop hat wahllos Daten in seine Kundendatenbank hochgeladen und dann die Mails verschickt.
Deshalb ist der Shop hier in der Nachweispflicht gewesen und diese entsprechenden Nachweise konnte er nicht erbringen.
Ich habe kein Vertrauen mehr in unsere Gerichte, wenn da nur noch realitätsferner Unsinn beschlossen wird!
Deutschland, wo soll das noch mit dir noch enden wenn gesunder Menschenverstand so im Gegensatz zur aktuellen Rechtssprechung steht?
durch solch einen blödsinn vermiest man nur ehrlichen Onlinshops die Lust zu Handeln. Bzw. kleine shops gehen durch solche unwesen den Bach herunter.
@ Martin Rätze ” die Wirklichkeit ja auch so ausgesehen haben: Der Shop hat wahllos Daten in seine Kundendatenbank hochgeladen und dann die Mails verschickt.”
Das ist Quark, wieso sollte ein Shop KUndenkonten anlegen und Mails verschicken?
Macht 1. Werbetechnisch keinen Sinn und blockiert 2. die Mailadresse für ein echtes Kundenkonto.
Außerdem sieht man jedes angelegte Kundenkonto im Backend, auch wenn keine Bestellung dazu abgeschlossen wurde. Also unverfälschbarer Nachweiß sollte möglich gewesen sein das sich solche Konten auch unterscheiden lassen von den Handangelegten Konten.
Wenn hier ein Missbrauch der Mailadressen statt gefunden hat dann sollte man eher den Besitzer der Mailadresse über Sichere Passwörter aufklären oder wie man seinen Rechner sichert, aber doch bitte nicht den Shopetreiber dafür verurteilen.
Ich bin sprachlos über dieses Urteil und es ist mir peinlich das es auch noch in Berlin gefällt wurde.
Was kommt als nächstes, Versandbestätigungsmail abgemahnt?
@Sylvia
Was hat das Thema aber mit den E-Mail-Passwörtern zu tun?
Ein böser Dritter, der für jemanden missbräuchlich ein Kundenkonto anlegen möchte, benötigt dafür nicht das E-Mail-Passwort. Er nimmt einfach die Mail-Adresse (z.B. aus dem Impressum) und eröffnet damit ein Kundenkonto. Nutzt der Shop dann nicht DOI für die Bestätigung der Konto-Eröffnung, kann man nicht nachweisen, ob die Mail-Adresse hier missbräuchlich eingetragen wurde.
Zu meiner Theorie:
Wie gesagt, ich wollte dem Shop hier nichts unterstellen. Aber es gibt ja auch Online-Shops, die ohne Einwilligung unzulässigerweise “interessante Informationen” verschicken. Warum soll es dann nicht Shops geben, die unzulässigerweise solche Mails versenden? – Die Möglichkeit besteht also. Genau wie die Möglichkeit, dass ein Dritter die Mail-Adresse missbräuchlich eingetragen hat und genau wie die Möglichkeit, dass der Empfänger hier tatsächlich ein Kundenkonto eröffnet und anschließend eine ganz fiese Nummer durchgezogen hat.
Aber den Nachweis, welche dieser Möglichkeiten hier zutrifft, muss der Händler bringen.
@Herr Rätze: Zitat – “Ohne dem beklagten Shop etwas unterstellen zu wollen, könnte die Wirklichkeit ja auch so ausgesehen haben: Der Shop hat wahllos Daten in seine Kundendatenbank hochgeladen und dann die Mails verschickt.
Deshalb ist der Shop hier in der Nachweispflicht gewesen und diese entsprechenden Nachweise konnte er nicht erbringen.” –
Was soll dem Shopbetreiber das bringen? Der illegal angelegte Kunde bräuchte ja immernoch ein Passwort zu seinem Kundenkonto oder meinen Sie, der Kunde ist dann gleich total geil drauf, etwas zu bestellen, wenn er nun schonmal ein Kundenkonto hat, so dass er sich über die Funktion “Passwort vergessen?” eins zuschicken lässt?
Wie gesagt: Ich will nicht unterstellen, dass es hier so gewesen war (sicherlich war es das auch nicht). Aber es gibt die Möglichkeit. Wie wahrscheinlich oder unwahrscheinlich sie ist, möchte ich gar nicht beurteilen.
Hallo, wenn ich das Urteil aber richtig gelesen habe geht es hier nicht um die Bestätigungsmail zum eröffnen vom Kundenkonto. Sondern über dieses Kundenkonto wurden die newsletter aboniert. Und der Kläger erhielt halt die newsletter (Werbung).
Mal abgesehen davon das der Kläger naja übertrieben hat und man sich auch so einigen könnte!
Ich als shop Betreiber wär alle instanzen gegangen.
Die klage ist garnicht verhältnissmässig.
Wir hatten vor 2 monaten einen Kunden, den es nicht gepasst hat, das wir seine mailadresse an das versandunternehmen weitergeleitet haben damit er die sendung verfolgen kann! Dieser hat sich dann bei beauftragten für datenschutz in Berlin beschwert. (Evtl.KONKURRENZ)
Da wir einen sehr guten Anwalt im Bereich Wettbewerbsrecht haben war die sache dann schnell vom Tisch.
Aber auch nur weil wir chemikalien versenden und es damit besser erklären Konnten! Sonst hätte es richtig ärger gegeben!
Die bedingung war, das wir hier jetzt: Eine Weitergabe Ihrer Daten erfolgt( Name, Anschrift,Mailadresse) an das mit der Lieferung beauftragte Versandunternehmen, soweit dies zur Lieferung der Waren notwendig ist.
Das unter den Datenschutz extra auch die mailadresse angegeben werden musste.
Mitlerweile kommt die sendungsverfolgungs mail von unseren Server.
Die menschen in unseren Land (deutschland) werden immer Kränker.
wie sieht es aus wenn die erste Email das Passwort für das Kundenkonto enthält. Zählt das als Opt-in?
Nur der Empfänger der Email kann sich dann einloggen?
Wenn das so weitergeht sind Opt-in Emails auch bald Werbung und verboten. Vieleicht schaffen wir dann besser Email ganz ab!?
Hallo,
ich frage mich natürlich, ob das Anbringen eines Impressums, wie es rein rechtlich erforderlich wäre, an einer solchen DOI Mail bereits als Werbung gesehen werden könnte 😮
Knifflige Situation.
Herzliche Grüße
Rico Neitzel
Ein Aspekt kommt mir bei den Diskusionen immer zu kurz. Der Onlinehandel ist nun mal ein wirtschaftlicher Bedrohungsfaktor für den klassischen Handel. Logisch, daß von dieser Seite (etablierte Lobby!) alle Register gezogen werden um den Onlinehandel auszubremsen. Wenn sich dann noch Richter (in Ermangelung von Sachkenntnis) vor diesen Karren spannen lassen, oder gar der Gesetzgeber noch mitspielt, lässt sich die Entwicklung des Online-Handels mit juristischen Spitzfindigkeiten zumindest spürbar verzögern. Was war der Kläger doch gleich ….. Unternehmer, Kaufmann?
Es ist wirklich lustig, wenn man sich ansieht, welche Fallstricke im Internet lauern. Das meiste Zeug davon bekommt man doch eh nicht, das landet doch eh im SPAM, oder?
Und wenn ich aber jeden Tag zum Papiercontainer muss, weil ich wieder unverlangt tonnenweise Werbung bekommen habe … na ja, man will sich ja nicht aufregen, ist schlecht für den Blutdruck …
@Herr Rätze
..das der Shop irgendwas willkürlich verschickt haben könnte, ist nun wirklich sehr weit hergeholt.
Zudem hat das Gericht ja wie folgt argumentiert:
“Der Verfügungskläger hat in dem Verfahren mittels eidesstattlicher Versicherung glaubhaft gemacht, dass er kein Kundenkonto bei der Verfügungsbeklagten eröffnet hat. Die Verfügungsbeklagte hat dagegen eidesstattlich versichert, dass unter der betreffenden Mail-Adresse ein Kundenkonto eingerichtet wurde. Diese eidesstattliche Versicherung der Verfügungsbeklagten genügte dem Gericht jedoch nicht als Nachweis.”
Da stellt sich mir wieder die Frage, warum man dem Kläger nun wieder mehr Glauben schenkt, als dem Beklagten, wenn es um eidesstattliche Versicherungen geht ….
Wenn ein Kunde bei uns eine Kundenkonto anlegt, bekommt dieser eine automatisierte Bestätigung, da dort die Befehlskette für eine EMail liegt, erstellt der Kunde kein Kundenkonto, wird auch kein Mail-Prozeß angeschoben, wo keine Programmierung, da kein Versand. Und ich stelle mal die kühne Behauptung auf, das das fast jeder Shop so hat, der automatisierte Prozesse im ecommerce nicht mehr wegzudenken sind.
Gelosius: Das halte ich für etwas weit hergeholt. Ich habe einen lokalen Laden, ohne zusätzliches Onlinegeschäft läuft der jedoch nicht und mittlerweile auch mit Onlinegeschäft so schlecht, dass ich im April schließe. Würde der Laden sich selbst tragen, würde ich den Onlinehandel sofort einstellen, ist viel zu viel Stress, mit teilweise einem Kundenverhalten jenseits von gut und böse. Nun wird bei Abmahnungen aber kein Unterschied gemacht, da guckt keiner, ob der Abgemahnte vielleich auch einen “echten” Laden hat. Und so bin ich als Ladenbetreiber mit einer Abmahnung quasi doppelt geschädigt, obwohl ich, wie gesagt, eigentlich lieber keinen Onlinehandel zusätzlich betreiben würde. Sicher ist der Onlinehandel teilweise eine Gefahr fur den lokalen Handel, Hauptproblem sind jedoch die Vermieter, die trotz lokal massiven Leerstandes, immernoch utopische Mieten haben wollen, so, dass niemand mit einem normalen Geschäft mehr überleben kann. War jetzt leider jenseits des Themas, also zurück zu diesem!
Zu Ihrer Information:
Ich habe im Beitrag soeben ein Update verfasst. Darin möchte ich noch einmal die wesentlichen Grundlagen der rechtlichen Stolpersteine bei der E-Mail-Werbung darlegen (unabhängig von der Frage, ob man dem AG Berlin zustimmt oder nicht).
Es zeigt sich, dass es eine ganze Menge Rechtsprechung zum Thema E-Mail-Werbung gibt.
Leider bin ich nur ein unbedafter kleiner Shopbetreiber und kein Jurist. Wenn ich aber die Problematik wenigstens im Ansatz richtig verstanden habe geht es doch darum, dass die Bestätigungsmail nur dann unerlaubte Werbung darstellt, wenn sie nicht von dem vermeintlichen Accountanleger stammt sondern von einem Dritten, der die Emailadresse des angeblichen Accountanlegers missbraucht. Wenn das insoweit richtig dargestellt ist, dann sollte sich der Beweis dafür doch über die IP Adresse des tatsächlichen Accountanlegers unschwer ermitteln lassen. Ist es seine, hat er vor Gericht schlechte Karten. Ist es nicht seine, bleibt es ihm unbenommen Strafanzeige gegen Unbekannt oder wen auch immer zu erstatten.
Hallo Rebel-Country:
Zunächst einmal benötigen Sie die Einwilligung, dass Sie IP-Adressen überhaupt speichern dürfen. Und außerdem nutzen dem Shopbetreiber IP-Adressen gar nichts, da er mit diesen nicht an die dahinter stehende Person herankommt.
@ Martin Rätze Der Shopbetreiber darf das so ohne Weiteres sicherlich nicht aber jeder Richter kann die IP für die Beweisaufnahme beschaffen. Die eidesstattliche Versicherung wäre in so einem Fall dann doch überflüssig, oder?
Nein, nicht jeder Richter kann einfach IP-Adressen abfragen. Das ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Dazu stellt sich immer die Frage, ob die einer IP-Adresse zugewiesenen Daten überhaupt beim Provider noch vorhanden sind. Letztlich vergehen hier teilweise sehr lange Zeiträume. Und zum Glück haben wir ja keine Vorratsdatenspeicherung. Am besten verfährt man als Händler also mit dem Double-Opt-In Verfahren.
“Am besten verfährt man als Händler also mit dem Double-Opt-In Verfahren.” – Welches vom OLG München bereits als Werbung und abmahnfähig eingestuft wurde, auch wenn andere Gerichte widersprochen haben, ist das noch nicht aus der Welt. Derzeit gibt es somit KEINE Möglichkeit, rechtssicher zu verkaufen. Deutschland schafft sich ab, immer weiter!
Es gibt mehr Gerichte, die das Double-Opt-In für zulässig halten, selbst der BGH erachtet das Verfahren grundsätzlich als zulässig. Die Entscheidung des OLG München sollte man nicht überbewerten. Es handelte sich dabei nicht um eine Grundsatzentscheidung, sondern um eine für diesen einen ganz konkreten Einzelfall.
kurz und knapp:
das gibt es doch nicht, oder???
Es ist egal, wie man es dreht, Kundenkontomail abschalten oder Double-Opt-In für diese, nur Gastbestellung erlauben, dann aber Double-Opt-In für die Bestellbestätigung… Das wird alles nichts, ist nur noch praxisfremd und verbraucherunfreundlich.
Final könnte man online derzeit nur noch sauber verkaufen, mit einer Kombi aus Gastbestellung und Zahlungsarten VOR Bestellabschluss, also bspw. PayPal-Express und Sofortüberweisung, hier legitimiert sich der Kunde durch die bereits durchgeführte Zahlung, anders ist garkein Bestellabschluss möglich, also gibts auch keine böse Werbemail (Bestellbestätigung).
@Herr Rätze:
Mann, das ist ja hier mal wieder spannend…zu diesem Thema:
Kann man eigentlich durch eine sog. “vorbeugende, prophylaktische” Textpassage in der automatisierten Registrierungsmail schon von vornherein rechtlich den Wind aus den Segeln nehmen, indem man schreibt:
“Hinweis: Diese E-Mail wurde von unserem Webserver aufgrund Ihrer Anmeldung automatisch an Sie verschickt . Falls Sie sich nicht angemeldet haben, senden Sie bitte eine eMail an… (Shopbetreiber)
Sollten Sie also keine Anmeldung in unserem Shop eröffnet haben, wurde Ihre E-Mail-Adresse womöglich für diese Zwecke ohne unseres und Ihres Wissens missbraucht. In diesem Fall wenden Sie sich bitte umgehend an uns telefonisch oder per E-Mail um diese Anmeldung wieder zu löschen”.
Natürlich ist die Voraussetzung ein vollständiger werbefreier Text, damit kar ist, daß es sich hier nur um die Bestätigung dafür handelt, daß eine Registrierung technisch einwandfrei funktioniert hat- dadurch kann sich niemand belästigt fühlen.
Gruss in die Runde…Marco
Hallo Marco Quirino,
eine solcher Inhalt würde sich als Confirmed-Opt-In darstellen, was nach Auffassung der Gerichte nicht ausreicht, um eine Einwilligung nachzuweisen. Das AG Hamburg hat sich einmal ausführlich mit den Möglichkeiten Confirmed und Double-Opt-In beschäftigt.
Oder kurz gesagt: Nein, mit diesem Text würden Sie rechtlich nicht den Wind aus den Segeln nehmen.
Beste Grüße
Martin Rätze
Mich irritiert die Aufregung! Das ist ein alter Hut: Wenn hier keine Anmeldung im Rahmen eines double opt ins vorliegt, so haben bereits vor Jahren die Gerichte so entschieden, u.a. in einem von mir gegen die 2007 sehr bekannte Schmidtlein OHG erstrittenen Urteil. Sonst könnte sich jede Firma einen aufwendigen Anmeldeprozess sparen und jeder könnte hundertfach fremder Leute Mailadressen eintragen.
Es glaubt einem ja auch niemand mehr und ich finde es wird Zeit einmal einmal wirklich die Öffentlichkeit zu suchen und der breiten Masse vor Augen zu führen, was in Deutschland für Urteile gesprochen werden, warum und welche Lobby dahinter steckt.
Auch ich werde wegen solchem Mist in Kürze online Handel und Ladengeschäft aufgeben und mich ins wohl verdiente Harz IV zurück ziehen, weil ich dadurch seit Anfang des Jahres 2014 rund 30% Umsatzeinbruch verzeichnen kann.
Mitarbeiter sind eh schon entlassen die nachhaltige Schädigung meines Unternehmens irreparabel
Danke Frau Merkel, das Sie den Vorschlag der SPD niederschmettern ließen, wenigstens dieses unsägliche UWG mal endlich nachzubessern.
Ich bin es leid, meinen Kunden zu erklären, warum ich als DJ-, Veranstaltungs- und Studioausstatter keinen einzigen Kopfhörer mehr verkaufen darf.
Keiner versteht das!
Warum Händler für die Verfehlungen anderer den Kopf hin halten müssen, obwohl sie Ihr Geschäft sorgfältig und nach bestem Wissen und Gewissen führen.
Aber das zeichnet sich hier in diesem Fall genau so ab.
Dem Händler werden einfach alle Rechte abgesprochen, er wird als Lügner und Betrüger hingestellt, er ist nur noch ein Ding das man auspressen kann bis nichts mehr geht.
Was für ein besch… Land kann ich nur wieder mal sagen.
@Sylvia
Da würde mich jetzt schon interessieren, welchen Vorschlag der SPD Sie meinen. Ich habe gerade noch einmal in die Gesetzgebungsgeschichte geschaut und keinen einzigen Antrag der SPD zur Änderung des UWG gefunden. Die Vorschläge, den fliegenden Gerichtsstand abzuschaffen (der von B90/DieGrünen eingebracht wurde), wurden – m.E. völlig zu Recht – verworfen.
Mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken wurde ein Erstattungsanspruch des Abgemahnten bei rechtsmissbräuchlicher Abmahnung eingeführt. Die Fraktion der SPD hat sich im Rechtsausschuss zu dem kompletten Thema übrigens enthalten.
Selbst wenn ich mich hier wieder in die Nesseln setze: Ich finde das Urteile eigentlich recht logisch und in der Praxis bedeutet dies überhaupt kein großer Nachteil.
Wenn ich das richtig verstanden habe, dann ging es bei der Email nicht um eine Double-Opt-In-Mail, wo der Kunde noch mal zur Sicherheit die Eröffnung eines Kundenkonto bestätigen muss. Diese wäre ja nicht “abmahngefährdet”.
Es ging um eine recht banale Email, wo dem Kunden einfach nur die Eröffnung eine Kundenkontos bestätigt wurde. Solche Emails sind, bei Lichte betrachtet völlig überflüssig und sinnfrei Das die Registrierung funktioniert hat, wird der Kunde ja schon selber feststellen können, ob er jetzt eingeloggt ist oder nicht. Auf solche Bestätigungsemails sollte man als Shopbetreiber einfach verzichten.
Ansonsten, wenn man schon das Urteil des OLG München nicht überbewerten soll, dann sollte man erst recht so ein Urteil eines Amtsgerichtes nicht überbewerten.
Hallo Herr Rätze,
wäre es bei der Bestätigungsmail im Double-Opt-In Verfahren schon dann unerlaubte Werbung, wenn man im Header bzw. Footer das eigene Firmenlogo und oder die Logos der vertriebenen Brands darstellt oder muss die Mail vollkommen “nackt” sein?
@Rebel-County:
Werden die Logos der vertriebenen Marken verwendet, liegt m.E. eindeutig Werbung vor. Denn der einzige Grund, weshalb Sie diese Logos aufnehmen ist ja, den Empfänger darauf aufmerksam zu machen, dass Sie gerade diese Marken vertreiben. Deutlicher kann das Interesse an der Absatzförderung schon fast gar nicht zum Ausdruck kommen.
Beim eigenen Firmenlogo kann man darüber streiten. Empfehlenswert wäre es, nur eine einfache Signatur mit den Pflichtangaben (sofern es sich um ein Geschäftsbrief handelt) aufzunehmen.
Polemik hilft nicht weiter. Juristisches Handwerk ist hier ausreichend aber auch erforderlich.
Das Urteil des AG Pankow/Weißensee vom 16.12.2014 ist in der Welt, wie auch das Urteil des OLG München zum Rechtscharakter der ersten Mail im sog. Double-Opt-In-Verfahren nun einmal in der Welt ist. Letzteres wird von den Juristen fast einhellig abgelehnt. Ersteres verdient gleiches Schicksal.
Das erste Urteil ist “falsch” (wenn es so eine Bewertung für ein Urteil überhaupt gibt, denn jedenfalls “unvertretbar” ist die Begründung nicht), wie auch das Urteil des OLG München “falsch” ist.
Solche Entscheidungen müssen über die Instanzen nach “oben” gelangen und werden dann in den oberen Instanzen korrigiert. Sind sie mittels entgegenstehender Auslegungstechnik nicht korrigierbar, dann wird ggf. der Gesetzgeber handeln (müssen). Denn niemand – und die Verbraucher schon gar nicht – kann ein Interesse daran haben, dass E-Mail-Kommunikation über ein absolut notwendiges Maß hinaus durch das Recht beschränkt wird.
Anlässlich des Falles „E-Mail-Information über die Eröffnung eines Kundenkontos“ sollte man sich – in Ruhe – Folgendes vergegenwärtigen:
1. Die E-Mail als Kommunikationsmittel ist akzeptiert, kein Gesetzgeber und kein Gericht haben jemals angedeutet, dass dem nicht so sei. Nicht umsonst muss jede Webseite nach deutschem Recht eine E-Mail-Adresse zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme bereit halten (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 TMG). Das Fernabsatzrecht verlangt beispielsweise in § 321i BGB, dass dem Verbraucher der Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen ist. Das kann mittels Webseite geschehen, üblich ist aber auch die E-Mail. Es gibt kein Gesetz, wonach eine im Fernabsatz erhaltene E-Mail-Adresse auf Authentizität geprüft werden muss, bevor sie genutzt werden darf.
2. Die E-Mail kann also ein schnöder “Geschäftsbrief” sein. Zu den Geschäften gehört auch die Kommunikation zur Anbahnung eines Geschäfts. Das Wettbewerbsrecht unterscheidet “geschäftliche Handlung” und “Werbung”.
3. Werbung ist immer geschäftliche Handlung. Nicht jede geschäftliche Handlung ist aber zugleich Werbung (§ 7 Abs. 1 UWG).
4. Wenn ich eine Webseite mit einem Bestellprozess für den elektronischen Geschäftsverkehr ins Netz stelle, dann ist die damit mittels des Mediums E-Mail initiierte Kommunikation durch mich zunächst einmal geschäftliche Handlung mit Geschäftsbrief. Ich teile meinem (später stellt sich heraus: vermeintlichem) Kunden mit, dass ich ein Geschäftskonto für ihn eröffnet habe, ggf. schicke ich die Zugangsdaten mit, und hänge mein Impressum an diese Mail. Das kann nach obiger Definition also zugleich Werbung sein, insbesondere wen die Mail zugleich mit Werbelinks/Werbebildern daherkommt, muss es aber nicht.
5. Werbung ist nach UWG-Verständnis “jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen … zu fördern”. Rechtslogisch ergibt sich damit eine Abgrenzungsnotwendigkeit zu den sonstigen geschäftlichen Handlungen, die eben nicht vom Ziel der Absatzförderung bestimmt sind. Und ebenso rechtslogisch (m.E. sogar zwingend) entscheidet dann im Ausgangspunkt die (objektivierte) Sicht des Unternehmers und nicht die Sicht des Empfängers der Erklärung.
6. Täuscht mich mein “Kunde” über seine Kundeneigenschaft, indem er bei mir mit Postbrief etwas bestellt hat und seinem Postbrief die Adresse seines Nachbarn angibt, der dann die Retour-Post erhält, dann entscheide ich mich dennoch (in Unkenntnis der Täuschung) dazu, an diese Post-Adresse zu schreiben (z.B. die Ware dorthin zu senden). Ich verbinde mit meinem Handeln eine geschäftliche Handlung (nämlich Vertragserfüllung) und habe doch objektiv nicht das Ziel “Werbung”, sondern Vertragserfüllung/ Geschäftskorrespondenz. Das ganze nun mittels E-Mail gedacht (wie im Fall AG Pankow/Weißensee) ändert an dieser Betrachtung nichts.
7. Jetzt also anzunehmen, die Zusendung der Kundeneröffnungsmail sei Werbung, weil der Empfänger der Mail das objektiv so verstehen kann, interpretiert unreflektiert, verkürzt und damit „falsch“, allenthalben juristisch unsauber. Jemand der eine solche Mail erhält und weiß, dass er mit dem Sender nicht in Kontakt stand, wird annehmen müssen, hier liege ein Irrtum vor. Manche sind insgeheim über diese Information dankbar, erfährt man insoweit wenigstens, dass „Spaßvögel“ unterwegs sind. Diese Annahme wird nicht deswegen eine andere Sein, weil dieser “Irrtum” mit diesem „verteufelten Medium“ E-Mail bei ihm eintrifft.
8. Jetzt also anzunehmen, es handele sich um “Werbung unter Verwendung elektronischer Post”, welche nach § 7 UWG mangels Einwilligung in die Benutzung der eigenen E-Mail-Adresse für diese Zwecke illegal ist, ist weder “lebenswirklich” noch zwingend, weil es eben auch um bloße geschäftliche Post eines Getäuschten handeln kann.
9. Sich hier nun die unternehmer-unfreundlichste Annahme des Empfängers herauszusuchen, wie das AG Pankow/Weißensee, enthüllt eine Verkennung des Begriffes der Werbung. Der juristische “Bruch” im Urteil des Amtsgerichts Berlin ist also die Annahme, dass es zur Einschätzung dessen, ob etwas Werbung ist oder nicht, auf die Sicht des Empfängers ankommt und, konkret, darauf, ob dieser die Einrichtung des Kundenkontos verlangt hat oder nicht. Ãœber den Rechtscharakter dessen, was ein Getäuschter tut entscheidet der Getäuschte?
10. Das Vorgehen bleibt (wie gesagt, wenn der Unternehmer solchermaßen getäuscht worden ist) eine geschäftliche (Irrtums-) Handlung, mit welcher der Marktteilnehmer eben NICHT im Sinne des § 7 Abs. 1 UWG in UNZUMUTBARER Weise belästigt wird. Einerseits, weil es keine Werbung ist, andererseits, weil die Erdulden solcher geschäftlicher (Irrtums-) Handlungen vom Marktteilnehmer “ertragen” werden kann und muss. Wäre dem nicht so, dann ist die E-Mail-Kommunikation und ist der gesamte elektronische Geschäftsverkehr tot, jedenfalls insoweit, als Bestellsysteme vorgehalten werden, in welchen Jedermann irgendeine Mailadresse eintragen kann. Es kann aber auch Jedermann unter falschem Namen mit Briefpost irgendwo irgendetwas bestellen, ohne dass ein Amtsgericht Pankow/Weißensee auch nur auf den Gedanken käme, dem Unternehmer die Annahme von Postbriefen zu verbieten, um eine andernfalls drohende Abmahnung wegen eines “Bestell-Fakers” zu vermeiden. Denn das wäre die Folge, nähme man das Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee ernst. Alle E-Mail-Eingabefelder auf Webseiten sind in Deutschland fortan unternehmerisches Harakiri. Dass ein grundsätzliches Double-Opt-In die Lösung verspricht (was das Amtsgericht gesehen hat, worauf es aber nicht ankam), wäre mit dem Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee eindeutig zu verneinen. Es steht mit dieser Rechtsprechung nämlich in der unseligen „Tradition“ mit dem OLG München.
11. Bleibt man also in diesem Sinne gelassen und darf auf korrigierende Urteile höherer Instanzen hoffen, sollte man als Unternehmer eines natürlich nicht tun: Nämlich solche E-Mails auch mit Werbung vollzupflastern (weil man es für klug hält – wenn schon, denn schon – seine Geschäfts-Mails grundsätzlich mit Anhängen/Links zu versenden). Solche geschäftlichen Mails sollten komplett werbefrei sein (ohne Links, Bilder, Hinweise auf Messeauftritte pp.).
Also: Gang zurück und Ruhe bewahren. Es grüßt Leachim
@Julia: Wie bereits weiter oben geschrieben, was sollte es einer Firma bitte bringen, einfach so Kundenkonten mit fremden Emailadressen anzulegen? Meinen Sie, der Empfänger der Bestätigungsemail denkt dann sofort “Ach, wenn ich schonmal ein Kundenkonto habe, kann ich da gleich mal fett bestellen”? Bissl weltfremd, oder?
@Shopper: Das Sie wie immer solchen Wahnsinn verteidigen, ist wiedermal völlig klar! Wie auch bereits weiter oben geschrieben: Was ist bei Gastbestellungen ohne Kundenkonto, möchten Sie ernsthaft, dass dann die Bestellbestätigung per DOI bestätigt werden muss? Diese ist in dem Sinne nichts anderes, als die Kundenkontobestätigung. Viel Spaß beim Abwandern Ihrer Kunden, bei solch einer Gängelei!
Und man kann es unendlich weit fortsetzen, was ist, wenn mir jemand unter Nutzung einer fremden Emailadresse eine direkte Anfrage zu einem Artikel oder eine Anfrage über Kontaktformular sendet, ich antworte, die Antwort geht demnach an einen Empfänger, der nie eine Anfrage gestellt hat. Was machen Sie nun? Dieses Urteil ordnet sich in die lange Schlange weiterer, völlig kranker und weltfremder Urteile ein!
@dunkelwelt
Der Unterschied ist einfach: Eine Bestätigung eines Kundenkontos ist überflüssig wie ein Kropf und hat NULL Vorteile – weder für den Kunden noch für den Online-Shop (es sei denn er sieht das als Werbung)! Ob nun der Shopbetreiber ein Konto bestätigt oder ob in China ein Sack Reis umfällt hat die gleichen Auswirkungen.
Anders ist es bei einer Bestellbestätigung.
Hallo an die Runde,
dann mal eine bescheidene Frage: Was ist denn nun der rechtlich richtige Weg in diesem Fall zu handeln? Meinem Kunden also keine Bestätigung mehr senden? Also im “dunkeln” lassen, ob das Konto eröffnet ist? Schliesslich biete auch ich nur Bestellungen mit Kundenkonto an.
Und wie ist das mit den anderen Status-mails wie Zahlungsbestätigung oder Versandbestätigung? Da gibt es doch auch kein DOI…?
“Sorry, aber was geht denn da ab!” Wenn ich das mal so ausdrücken darf. Ein Unternehmer tätigt eine Bestellung/ Eröffnet ein Kundenkonto im Shop, was im bestätitgt wird und dieser verklagt den Shop?!
Wo kommen wir den hin, wenn wirklich jede Kleinigkeit bald nicht mehr erlaubt wird. VErhältnisse, wie in den USA, wo jeder jeden wegen irgendwelchem Mist verklagen kann, brauchen wir in Europa nicht.
Moment: Wenn jemand kein Kundenkonto eröffnet hat, darf er auch keine Bestätigung der Eröffnung eines Kundenkontos erhalten.