Vor kurzer Zeit berichteten wir über Abmahnungen wegen der Empfehlungsfunktionen bei eBay und bei amazon. Entschied das LG Arnsberg noch, dass der Händler dafür nicht verantwortlich sei, widersprach dem später das OLG Hamm. Aber haben die Plattformen aufgrund der Rechtsprechung Änderungen vorgenommen? eBay reagierte vorbildlich.
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Tell-a-Friend-Funktionen stehen schon seit längerer Zeit in der Kritik der Rechtsprechung. Auch der BGH (Urt. v. 12.9.2013, I ZR 208/12) musste sich mit dieser Frage beschäftigen.
Im Herbst vergangenen Jahres folgten Abmahnungen wegen der Nutzung der Tell-a-Friend-Funktionen bei eBay und bei amazon. Das besondere Problem für die abgemahnten Händler hierbei war, dass die Funktion automatisch genutzt wurde, sobald man seine Angebote auch über diese Plattformen verkaufte.
Schnell kam da die Frage auf, wer wettbewerbsrechtlich eigentlich für die Ausgestaltung dieser Funktionen hafte. Das LG Arnsberg entschied noch in erster Instanz, dass den Händler hier keine Verantwortung treffe und er deswegen nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könne. Dieser Auffassung widersprach allerdings das OLG Hamm. Damit befindet sich das Gericht in einer Linie mit dem OLG Köln und anderen Gerichten.
Nachdem die Frage der Haftung also als geklärt angesehen werden kann, drängt sich natürlich eine Frage auf: Was machen die Plattformanbieter?
Bei amazon ist die Empfehlungsfunktion noch genauso ausgestaltet wir vor den Abmahnungen: Amazon ist Absender der Mail und gestaltet auch den Inhalt.
Diese Abmahnfalle für amazon-Händler besteht also weiterhin.
Ganz anders dagegen bei eBay. eBay hat auf die Abmahnungen und die Rechtsprechung reagiert und die Empfehlungsfunktion entsprechend angepasst.
Möchte ein eBay-Nutzer ein Produkt empfehlen und klickt auf das entsprechende Symbol, öffnet sich ein kleines Fenster:
Dort kann der User dann seinen E-Mail-Dienst auswählen, anschließend öffnet sich ein Fenster, über das sich der User in sein Postfach einloggen kann. Der User schreibt also selbst die E-Mail und ist auch der wahre Absender.
Zwar ist in dem sich öffnenden E-Mail-Fenster bereits ein kleiner Text vorgeschrieben, das ist m.E. allerdings unschädlich:
Es wird lediglich die Produktbezeichnung genau aufgeführt und der direkte Link auf das Produkt. Der User kann diesen Text beliebig anpassen, hat also die volle Gestaltungshoheit über den Inhalt der Mail.
Es ist erfreulich, dass eBay nachgebessert hat, um seine Händler in diesem Punkt aus der Schusslinie zu nehmen. Für denjenigen, der die Empfehlungsfunktion nutzen will, um Freunden ein Produkt zu empfehlen, ist der Aufwand dadurch nicht gestiegen. Wünschenswert wäre es natürlich auch gewesen, dass amazon tätig wird. Leider ist dies aber noch nicht geschehen. Es bleibt zu hoffen, dass hier auch bald eine Lösung angeboten wird, die im Einklang mit dem Wettbewerbsrecht steht. (mr)
https://www.youtube.com/watch?v=8UDePcNdsfI