Werbung mit "geprüftes eBay Mitglied" ist wettbewerbswidrig

geprüftes ebay MitgliedVor einigen Jahren vergab eBay das Siegel "geprüftes eBay Mitglied". Seit Mitte 2012 gibt es das aber nicht mehr. Allerdings gibt es noch immer Händler, die dieses Logo weiterhin nutzen. Allerdings ist dies eine wettbewerbsrechtliche Irreführung, wie das LG Essen festgestellt hat. Für die Nutzung dieses nicht mehr vergebenen Siegels können Händler also abgemahnt werden.

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Die Klägerin wurde bei Preisvergleichen auf den Beklagten aufmerksam. Dieser bot online Kontaktlinsen an, wobei er lediglich die Produktbezeichnung, den Preis und die Versandkosten nannte. Weitere Angaben zu dem Produkt machte der Beklagte nicht.

Werbung mit "geprüftes eBay Mitglied"

Erst dann durfte man mit dem Siegel "geprüftes eBay Mitglied" werben. Der Beklagte hat im Mai 2010 erfolgreich an diesem Verifizierungsverfahren teilgenommen. Seither nutzt er auch das entsprechende Siegel.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Weiterverwendung des Siegels "geprüftes eBay Mitglied" sei irreführend, nachdem eBay Prüfung von längst nicht mehr durchführt. Durch die Weiternutzung des Siegels erwecke der Beklagte allerdings bei potentiellen Kunden Eindruck, er sei weiterhin geprüftes Mitglied und seine aktuelle Identität sei weiterhin durch eBay verifiziert. Einer Vielzahl von Verbrauchern sei sicher nicht bekannt, dass ein entsprechender Status von eBay gar nicht mehr verliehen werde.

Dieser Auffassung schloss sich das Gericht an.

In dem Verfahren ging es auch noch um die Angabe der wesentlichen Merkmale. Der Beklagte hat diesen Anspruch allerdings anerkannt, sodass das Gericht hier keine weitere Begründung gegeben hat.

Zu den wesentlichen Merkmalen, die beim Angebot von Kontaktlinsen anzugeben sind, gehören nach der Entscheidung aber

  • die Sehstärke
  • die Verwendungsdauer
  • das Material sowie
  • die Größe der Linsen

Fazit

Händler, die früher einmal das Logo "geprüftes eBay Mitglied" zu Recht getragen haben, sollten dieses seit Mitte 2012 nicht mehr nutzen, da dies eine Abmahnung wegen irreführender Werbung nach sich ziehen kann, wie das Urteil des LG Essen zeigt. Außerdem konkretisiert diese Entscheidung für eine weitere Produktgruppe die anzugebenden wesentlichen Merkmale der Ware. Diese müssen nicht nur auf der Produktseite, sondern im Rahmen der Button-Lösung auch auf der Bestellseite genannt werden. (mr)

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16.01.15