Vor einigen Jahren vergab eBay das Siegel "geprüftes eBay Mitglied". Seit Mitte 2012 gibt es das aber nicht mehr. Allerdings gibt es noch immer Händler, die dieses Logo weiterhin nutzen. Allerdings ist dies eine wettbewerbsrechtliche Irreführung, wie das LG Essen festgestellt hat. Für die Nutzung dieses nicht mehr vergebenen Siegels können Händler also abgemahnt werden.
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Vor dem LG Essen (Urt. v. 4.7.2014, 45 O 8/14) stritten sich zwei Kontaktlinsen-Händler.
Die Klägerin wurde bei Preisvergleichen auf den Beklagten aufmerksam. Dieser bot online Kontaktlinsen an, wobei er lediglich die Produktbezeichnung, den Preis und die Versandkosten nannte. Weitere Angaben zu dem Produkt machte der Beklagte nicht.
Der Beklagte warb auf seinen Angebotsseiten unter der Überschrift „Händlerinfo“ mit dem Symbol „geprüftes eBay Mitglied“.
eBay bot bis Mitte 2012 seinen Mitgliedern an, sich als „geprüftes Mitglied“ auf der Plattform anzumelden. Hierzu mussten die Mitglieder an einem Post-Ident-Verfahren teilnehmen, um ihre tatsächliche Identität feststellen zu lassen. Hierzu musste man den Gewerbeschein oder einen Handelsregisterauszug an eBay senden. Nach einer Prüfung dieser Unterlagen schaltete eBay das Mitglied dann frei.
Erst dann durfte man mit dem Siegel "geprüftes eBay Mitglied" werben. Der Beklagte hat im Mai 2010 erfolgreich an diesem Verifizierungsverfahren teilgenommen. Seither nutzt er auch das entsprechende Siegel.
Im Verlauf des Jahres 2012 hat eBay die Funktionalität „geprüftes Mitglied“ und das damit zusammenhängende Prüfungsverfahren allerdings abgeschafft, der Beklagte nutzte das Siegel aber noch im Dezember 2013.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Weiterverwendung des Siegels "geprüftes eBay Mitglied" sei irreführend, nachdem eBay Prüfung von längst nicht mehr durchführt. Durch die Weiternutzung des Siegels erwecke der Beklagte allerdings bei potentiellen Kunden Eindruck, er sei weiterhin geprüftes Mitglied und seine aktuelle Identität sei weiterhin durch eBay verifiziert. Einer Vielzahl von Verbrauchern sei sicher nicht bekannt, dass ein entsprechender Status von eBay gar nicht mehr verliehen werde.
Dieser Auffassung schloss sich das Gericht an.
"Die Verwendung des Logos „geprüftes eBay Mitglied“ stellt eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des §§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG dar, weil hiermit bei dem durchschnittlichen Verbraucher der Eindruck erweckt wird, dass es sich bei dem Beklagten aktuell um einen Verkäufer mit dem genannten Status einer erfolgreichen Identitätsprüfung handelt. Dieser Eindruck ist jedoch unzutreffend, weil der entsprechende Status bereits wieder abgeschafft wurde und F damit ersichtlich nicht mehr Gewähr für die ursprünglich durchgeführte Verifizierung übernehmen möchte. Unerheblich ist deshalb, dass der Beklagte ursprünglich zu Recht den entsprechenden Status erlangt hat.
Der Hinweis auf die nicht mehr aktuelle Identitätsprüfung ist auch geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen. Denn das Logo vermittelt den Eindruck besonderer Seriosität des Verkäufers.
Zudem ist die Verwendung des Logos auch deshalb unlauter, weil dem Käufer Informationen vorenthalten werden, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich sind (§ 5 a Abs. 2 UWG).
Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob aus dem Logo selbst hinreichend deutlich wird, dass sich die angeführte Prüfung auf die Identität des Verkäufers bezieht. Denn jedenfalls wird für den Verbraucher, an den sich das Angebot richtet, nicht ersichtlich, nach welchen Maßstäben die Identitätsprüfung vorgenommen wurde und welche Anforderungen hierfür Geltung fanden. Es ist auch nicht ersichtlich, durch wen die Prüfung vorgenommen wurde.
Insoweit handelt es sich aber um Informationen, die für die zu treffende geschäftliche Entscheidung des Käufers von wesentlicher Bedeutung sein können. Dass entsprechende Informationen auf den Angebotsseiten von eBay selbst zur Verfügung gestellt werden, nachdem die Funktionalität „geprüftes eBay Mitglied“ abgeschafft wurde, hat der Beklagte nicht vorgetragen.
Aus der Anlage B1 ergibt sich im Gegenteil, dass sich auf der Seite „Werden sie geprüftes Mitglied“ die folgende Meldung findet: „Die Funktionalität ist nicht mehr verfügbar."
In dem Verfahren ging es auch noch um die Angabe der wesentlichen Merkmale. Der Beklagte hat diesen Anspruch allerdings anerkannt, sodass das Gericht hier keine weitere Begründung gegeben hat.
Zu den wesentlichen Merkmalen, die beim Angebot von Kontaktlinsen anzugeben sind, gehören nach der Entscheidung aber
Händler, die früher einmal das Logo "geprüftes eBay Mitglied" zu Recht getragen haben, sollten dieses seit Mitte 2012 nicht mehr nutzen, da dies eine Abmahnung wegen irreführender Werbung nach sich ziehen kann, wie das Urteil des LG Essen zeigt. Außerdem konkretisiert diese Entscheidung für eine weitere Produktgruppe die anzugebenden wesentlichen Merkmale der Ware. Diese müssen nicht nur auf der Produktseite, sondern im Rahmen der Button-Lösung auch auf der Bestellseite genannt werden. (mr)