"Es gilt deutsches Recht" - Klausel kann abgemahnt werden

Es gilt deutsches RechtIn vielen AGB von Online-Händlern liest man die Klausel "Es gilt deutsches Recht" oder "Diese Vertragsbestimmungen unterliegen deutschem Recht." Auf solche Klauseln sollte man lieber verzichten, wenn man seine Waren an Verbraucher verkauft. Denn können auch Kunden aus dem Ausland Bestellungen im Shop tätigen, sind diese Klauseln unwirksam und können abgemahnt werden.

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Gemäß Art. 6 Abs. 1 der ROM-I Verordnung, die das anwendbare Recht bei Schuldverhältnissen regelt, unterliegt ein Vertrag, den ein Verbraucher mit einem Unternehmer schließt, grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer

  1. seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
  2. eine solche Tätigkeit auf irgend einer Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet

und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

Das bedeutet also:

Verkauft ein in Deutschland ansässiger Online-Händler Waren an einen Verbraucher, der in Frankreich lebt, gilt für diesen Verbraucher französisches Recht.

Dann ist z.B. das Angebot im Online-Shop ein rechtliches verbindliches und der verbindliche Vertrag ist mit Abgabe der Bestellung des Verbrauchers geschlossen.

Von diesem Grundsatz können die Parteien aber durch eine Rechtswahl abweichen. Eine solche Rechtswahl kann auch in AGB enthalten sein. Allerdings muss man hier genau auf die Formulierungen achten. Denn Art. 6 Abs. 2 S. 2 ROM-I-VO schreibt vor:

"Die Rechtswahl darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach Absatz 1 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf."

Das bedeutet also:

Selbst wenn der Online-Händler oben im Beispiel wirksam mit dem Verbraucher die grundsätzliche Geltung deutschen Recht vereinbart hätte, wäre der Vertrag dennoch zum Zeitpunkt der Abgabe der Bestellung geschlossen, weil hier französiches Recht dem Verbraucher einen höheren Schutz bietet und dieser höhere Schutz dem Verbraucher nicht durch die Rechtswahl entzogen werden darf.

Der schlichte Satz "Es gilt deutsches Recht" stellt zwar eine Rechtswahlklausel dar, diese ist aber unzulässig, wie das OLG Oldenburg (Beschluss v. 23.9.2014, 6 U 113/14) bestätigte.

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Auf nach Europa

"Es gilt deutsches Recht" in AGB

Der Händler verwendete folgende zwei Klauseln:

„Diese Vertragsbedingungen unterliegen deutschem Recht.“

„Erfüllungsort: es gilt deutsches Recht.“

Die beiden Klauseln erweckten nach Ansicht der Richter den Eindruck, deutsches Recht sei ausschließlich anwendbar.Hintergrund ist, dass auch den Klauseln nicht hervorgeht, dass dem Verbraucher der von zwingenden Vorschriften gewährte Schutz seines Aufenthaltslandes nicht entzogen wird. Daher seien die Klauseln intransparent und damit unzulässig.

Das hat auch zur Folge, dass die Verwendung einer solchen Klausel abgemahnt werden kann.

Welches Recht gilt beim Verkauf in die Schweiz?

Verkaufen Sie auch an Verbraucher aus der Schweiz? In diesem Fall können Sie mit dem Verbraucher gar keine Rechtswahl vereinbaren. Denn nach dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht der Schweiz gilt:

Art. 120

c. Verträge mit Konsumenten

1 Verträge über Leistungen des üblichen Verbrauchs, die für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Konsumenten bestimmt sind und nicht im Zusammenhang mit der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Konsumenten stehen, unterstehen dem Recht des Staates, in dem der Konsument seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat:

a. wenn der Anbieter die Bestellung in diesem Staat entgegengenommen hat;
b. wenn in diesem Staat dem Vertragsabschluss ein Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist und der Konsument in diesem Staat die zum Vertragsabschluss erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat, oder
c. wenn der Anbieter den Konsumenten veranlasst hat, sich ins Ausland zu begeben und seine Bestellung dort abzugeben.

2 Eine Rechtswahl ist ausgeschlossen.

Fazit

Wer überhaupt Rechtswahlklauseln in seinen AGB verwenden will, muss bei der Formulierung auf jedes Detail achten. Selbst schreiben sollten Online-Händler solche Klauseln ohnehin nicht. Das sollte einem Fachmann, nämlich einem spezialisierten Anwalt, überlassen werden. Die Klausel "Erfüllungsort: es gilt deutsches Recht" ergibt darüberhinaus schon in sich keinen Sinn, weil eine Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht mit einer Rechtswahl zu tun hat. Nebenbei bemerkt: Klauseln, die einen anderen als den im Gesetz vorgegebenen Erfüllungsort im Handel mit Verbrauchern vereinbaren wollen, sind ebenfalls unzulässig. Auf solche Klauseln sollten Händler ganz verzichten, andernfalls drohen hier Abmahnungen. (mr)

30.10.14