Bei vielen Produkten muss unmittelbar neben dem Endpreis zusätzlich der Grundpreis angegeben werden. Das gilt für alle Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden. Darüber, ob diese Pflicht auch für das Angebot von Kerzen besteht, hatte das LG Bochum zu entscheiden.