Bei Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkauft werden, muss in unmittelbarer Nähe zum Endpreis auch der sog. Grundpreis angegeben werden. Dies gilt auch für Händler auf Verkaufsplattformen. Über eine Ausnahme davon hatte jetzt das LG Düsseldorf zu entscheiden.
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Das LG Düsseldorf (Urteil v. 15.08.2014, 38 O 70/14) hatte über die fehlende Angabe von Grundpreisen in der eBay-Artikelübersicht zu entscheiden.
Ein Händler hatte auf eBay Desinfektionsmittel in verschiedenen Gebindegrößen unter der Angabe „T Händedesinfektion Desinfektion ver. Größen“ vertrieben. Ebenfalls auf der Artikelseite wurde ein „Preis von: EUR 1,60“ angegebenen. Dabei waren verschiedene Gebindegrößen abgebildet. Welches Produkt dabei für diesen Preis erworben werden konnte, blieb offen. Es musste erst ein Gebinde ausgewählt werden, um einen Preis zu erhalten.
Ein Wettbewerbsverein betrachtete die Preisangabe als unzureichend und sah darin einen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 PangV. Er beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den eBay-Händler.
Das Gericht lehnte diesen Antrag ab. Es stellte klar, dass eine Grundpreisangabe in unmittelbarer Nähe wegen Art. 5 Abs. 3 S. 1 UGP-Richtlinie nicht mehr gefordert werden könne und verneinte einen Wettbewerbsverstoß.
Weiterhin sah das Gericht keinen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung, da mit der Preisangabe kein konkretes Produkt beworben wurde. Die Angabe „Preis von: EUR 1,60“ ließe nämlich völlig offen, für welches Produkt dieser Preis gelte.
„Der Zusatz ‚von? deutet an, dass die kleinste Gebindegröße gemeint sein könnte. Ausgeschlossen werden kann nämlich, dass alle beschriebenen Artikel zu einem Gesamtpreis von 1,60 Euro erworben werden können.“
Das entsprechende Gebinde müsse nämlich zuvor ausgewählt werden, um den Preis zu erhalten. Somit fehle es an einer konkreten Produktpreisangabe.
Damit sei es ausreichend, wenn der Grundpreis beim jeweiligen Produkt genannt werde.
Auch auf Verkaufsplattformen müssen Verkäufer die Vorgaben der Preisangabenverordnung erfüllen. Danach sind z.B. gegenüber Verbrauchern Gesamtpreise anzugeben. Diese müssen die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile umfassen. Der Händler muss auch darauf hinweisen, ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen. Wer außerdem Produkte nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, ist zusätzlich zur Angabe des Grundpreises verpflichtet. Dieser Grundpreis umfasst den Preis pro Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile.
Werden jedoch verschiedene Varianten eines Produkts, oder sogar verschiedene Produkte angeboten, muss der Grundpreis erst dann angezeigt werden, wenn eine Auswahl getroffen wurde und ein konkretes Produkt beworben wird.