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LG Leipzig: Aufsichtsbehörde muss im Impressum zwingend genannt werden

Immer wieder beschäftigen sich Gerichte mit den Pflichten im Impressum, so nun auch das LG Leipzig. Dabei ging es um die besonderen Angabepflichten bei sog. reglementierten Berufen. Die Nennung der Aufsichtsbehörde im Impressum ist hier Pflicht.

Das LG Leipzig (Urt. v. 12.6.2014, 05 O 848/13) beschäftigte sich mit den Impressumspflichten eine Immobilienmaklerin im Internet. Die Entscheidung ist aber auch für Online-Händler wichtig, die zu den sog. reglementieren Berufsgruppen zählen, also z.B. Apotheker, Optiker, Hörgeräteakustiker oder Orthopäditechniker.

Diese Berufsgruppen müssen nämlich zusätzlich zu den “normalen” Impressumspflichten auf auch noch Angaben zur Berufsbezeichnung, dem Staat, in welchem diese verliehen wurde, zur Kammer, zu berufsrechtlichen Regelungen sowie zur zuständigen Aufsichtsbehörde machen. Fehlen diese Angaben, kann dies zu Abmahnungen führen.

Nennung der Aufsichtsbehörde ist Pflicht

Das Gericht entschied, dass die Pflichten aus § 5 TMG (aus dem die Impressumspflichten stammen) eine Marktverhaltensregel sei. Das bedeutet, das Verstöße gegen diese Vorschrfit auch abgemahnt werden können.

Da die Beklagte in ihrem Impressum keine Aufsichtsbehörde nannte, verstieß sie also gegen § 5 TMG. Hierbei handelte es sich auch nicht nur um eine Bagatelle, stellte das Gericht weiter fest:

“Ein Verstoß gegen die Vorgaben des TMG stellt nicht lediglich einen unbeachtlichen Bagatellverstoß dar. Dieser ist vielmehr geeignet, gemäß § 3 Abs. 1 UWG die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.

Die Spürbarkeitsgrenze ist vorliegend überschritten, weil die Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde gerade für den Verbraucher eine Hilfestellung sind, zum einen überhaupt die Verlässlichkeit eines Maklers zu überprüfen und im Fall von Beanstandungen sich an die ausgewiesene Aufsichtsstelle unkompliziert werden zu können.”

Außerdem sind die Kontaktdaten der Aufsichtsbehörde zu nennen – wobei das Gericht nicht näher spezifizierte, was es unter “Kontaktdaten” versteht.

Fazit

In jedes Impressum gehören die vollständigen Angaben, die in § 5 TMG verlangt werden. Eine Aufstellung der Pflichten finden Sie hier im Detail: “Was in einem Impressum stehen sollte“. Fehlende Angaben im Impressum können immer abgemahnt werden, da hier gleichzeitig ein Verstoß gegen § 5a Abs. 4 UWG vorliegt und Verstöße gegen § 5a UWG immer spürbar sind. (mr)

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