Wer Staubsauger, einschließlich Hybridsauger verkauft, muss sich auf neue Pflichten ab Montag, 1. September 2014 einstellen. Denn ab diesem Tag müssen auch diese Geräte eine Energiekennzeichnung haben. Das gilt auch für Online-Händler, Produktbeschreibungen müssen also angepasst werden.
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Genau wie für Waschmaschinen, Fernsehgeräte, Geschirrspülmaschinen und andere Produkte gilt ab Montag, 1. September 2014 eine eigene Energiekennzeichnungspflicht.
Denn dann tritt dir Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 (pdf-Link) in Kraft, in welcher die Energiekennzeichnung von Staubsaugern geregelt ist.
In Art. 1 der Verordnung wird der Geltungsbereich beschrieben, also die Produkte genannt, für die die Pflichten gelten - aber auch die Ausnahmen.
So gilt die Verordnung für netzbetriebene Staubsauger einschließlich Hybridstaubsaugern.
Die Pflichten aus dieser Verordnung gelten nicht für:
- Nasssauger, kombinierte Nass- und Trockensauger, akkubetriebene Staubsauger, Saugroboter, Industriestaubsauger und Zentralstaubsauger;
- Bohnermaschinen;
- Staubsauger für den Außenbereich.
In Artikel 2werden dann die unterschiedlichen Staubsauger definiert.
Artikel 3 behandelt die Pflichten der Lieferanten. Diese müssen ab 1. September sicherstellen, dass jeder Staubsauger mit einem Etikett versehen wird, dessen Gestaltung den Vorgaben des Anhangs II (Energielabel) entspricht. Außerdem muss ein Produktdatenblatt bereitgestellt werden.
Es wurden gleich drei Label entwickelt, die vom Lieferanten bereitgestellt werden müssen. Für Staubsauber, die ab dem 1. September in Verkehr gebracht werden, gelten die folgenden Label:
Für Universalstaubsauger
Die Verordnung macht auch exakte Vorgaben für die Abmessungen des Labels und der darin enthaltenen Grafiken etc.
Diese Label gelten aber nicht ewig. Denn für Staubsauger, die ab dem 1. September 2017 in Verkehr gebracht werden, gelten neue Label (die Energieeffizienzklassen gehen dann von A+++ bis D).
Artikel 4 der Verordnung regelt dann die Pflichten für Händler. In Artikel 4 b) finden sich dabei die besonderen Pflichten für Online-Händler. Diese müssen in der Produktbeschreibung die Angaben nach Anhang V der Verordnung machen:
1. Die in Artikel 4 Buchstabe b genannten Informationen sind in nachstehender Reihenfolge anzugeben:
(a) die Energieeffizienzklasse, ermittelt gemäß Anhang I;
(b) der durchschnittliche jährliche Energieverbrauch gemäß Anhang VI;
(c) bei Universalstaubsaugern und Teppichstaubsaugern die Teppichreinigungsklasse, ermittelt gemäß Anhang I; bei Hartbodenstaubsaugern die Angabe „nicht für den Gebrauch auf Teppichen geeignet“;
(d) bei Universalstaubsaugern und Hartbodenstaubsaugern die Hartbodenreinigungsklasse, ermittelt gemäß Anhang I; bei Teppichstaubsaugern die Angabe „nicht für den Gebrauch auf harten Böden geeignet“;
(e) die Staubemissionsklasse, ermittelt gemäß Anhang I;
(f) der Schallleistungspegel gemäß Anhang VI.2. Werden noch weitere Angaben, die im Produktdatenblatt enthalten sind, bereitgestellt, sind sie in der Form und Reihenfolge gemäß Anhang III aufzuführen.
3. Schrifttyp und Schriftgröße, in der alle in diesem Anhang genannten Angaben aufgeführt werden, müssen gut lesbar sein.
Im Anhang VI werden dann die Berechnungsmethoden erklärt, aus Anhang III ergeben sich die Vorgaben für ein Produktdatenblatt, welches der Lieferant dem Gerät beilegen muss. Online-Händler, die Informationen aus diesem Datenblatt noch bereitstellen wollen, müssen zwingend die im Anhang vorgegebene Reihenfolge beachten.
Händler, die die hier angesprochenen Staubsauger vertreiben, sollten die neuen Pflichten ernst nehmen. Werden die Angaben nicht (oder auch nur in falscher Reihenfolge) gemacht, kann dies abgemahnt werden. (mr)