Dem Verbraucher steht bei Online-Einkäufen grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Hiervon gibt es aber zahlreiche Ausnahmen. So gilt dies z.B. nicht bei Verträgen über die Lieferung von Waren, deren Preis auf den Finanzmärkten Schwankungen unterliegt. Das AG Borken hat hierzu nun eine interessante Entscheidung gefällt: Goldbarren fallen nicht unter diese Ausnahme.

Das AG Borken (Urt. v. 26.2.2014, 15 C 290/13) hatte sich mit der interessanten Frage zu beschäftigen, ob dem Verbraucher beim Kauf von Goldbarren ein Widerrufsrecht zusteht oder nicht.

Preisschwankungen

Hintergrund des Streits war § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB a.F. (heute § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB). Demnach besteht ein Widerrufsrecht nicht bei

“Verträge[n] zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten”

Kauf von Goldbarren

Ein Händler bot bei eBay das Produkt “Goldbarren 24 Karat 1 Grain 999,9 Feingold Gold Barren Neu Aurum Au” zum Preis von 8,39 Euro an. Dieses Angebot umfasste insgesamt 51 Artikel, von denen 47 Stück vom 3.6.2013 bis 10.7.2013 zu diesem Preis verkauft wurden.

Der Händler wies in seinem Angebot auf das Widerrufsrecht und die oben genannte Ausnahme hin.

Ein Verbraucher (der spätere Kläger) kaufte bei diesem Händler am 18.6.2013 insgesamt elf dieser Goldbarren. Der Kunde zahlte den Kaufpreis via PayPal. Er unterlag beim Kauf allerdings einem Irrtum: Er hatte statt “Grain” “Gramm” gelesen. Ein Grain entspricht allerdings nur rund 0,065 Gramm.

Erklärung des Widerrufs

Nicht einmal eine Stunde nach dem Kauf erklärte der Kunde den Widerruf. Der Händler reagierte nicht, sondern forderte vielmehr den Kaufpreis bei PayPal ab.

Der Verbraucher erklärte seinen Widerruf nochmals per Einschreiben, mit dem er gleichzeitig die Ware zurückschickte, und forderte die Kaufpreiserstattung. Der Händler verweigerte jedoch die Annahme und antwortete via eBay mit dem Hinweis auf § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB. Er meinte, ein Widerrufsrecht stünde dem Verbraucher hier nicht zu.

Der Kläger forderte den Händler noch mehrmals zur Abholung des Einschreibens auf, auch sein Anwalt tat dies noch mehrmals.

Letztlich klagte der Verbraucher auf Rückzahlung. Er war der Meinung, es handle sich vorliegend um ein Festpreisangebot, die entsprechende Widerrufsrechts-Ausnahme sei hier gar nicht einschlägig.

Der Händler dagegen vertrat auch vor Gericht noch die Auffassung, dass die Ausnahme hier einschlägig sei und dem Verbraucher daher ein Widerrufsrecht nicht zustehe.

Der Händler muss erstatten

Das Gericht folgte hier der Ansicht des Verbrauchers und verurteilte den Händler zur Erstattung des Kaufpreises. Außerdem stellte es fest, dass er sich in Annahmeverzug befindet.

Das Gericht war nicht der Meinung, dass die Ausnahme hier einschlägig war.

“Ein Ausschlussgrund gemäß § 312 d Abs. 4 Ziff. 6 BGB ist nicht gegeben; es handelt sich insoweit nicht um eine Spekulationen unterliegende Kaufsache.”

Die Ausnahme sei – wie jede andere auch – eng auszulegen. Als Kriterium sei auf den aleatorischen Charakter des Vertrages abzustellen, so das Gericht. Die Ausnahme greife nur bei Rechtsgeschäften, denen der Charakter eines Spekulationsgeschäftes innewohne.

“Sinn und Zweck ist es, dem Verkäufer nicht einseitig das Risiko einer volatilen Drittpreisbildung aufzuerlegen. Der Käufer soll sich bei günstigen Kursentwicklungen innerhalb der Widerrufsfrist nicht zulasten des Verkäufers einseitig von dem Vertrag lösen können.

Diese Gefahr besteht jedoch nicht, wenn der Preis der Kaufsache nicht unmittelbar und wesentlich von Kursschwankungen abhängt.

Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Preis der Kaufsache so maßgeblich vom Verkäufer bestimmt wird, dass das einseitige Auferlegung des Risikos der volatilen Drittpreisbildung nicht auftreten kann.”

Gold wird an der Börse gehandelt

Das Gericht stellt als nächstes fest, dass Gold an der Börse gehandelt und so der Preis ermittelt wird.

Allerdings stellte der vom Händler festgesetzte Preis von 8,39 Euro pro Artikel ein Vielfaches des Wertes dar, der durch den Goldpreis ermittelt würde. Selbst wenn man einen “Zuschlag” für die Abnahme von Kleinstmengen hinzurechnen würde, gäbe es noch immer eine große Divergenz zwischen Preis und Goldwert.

Zum Zeitpunkt des Kaufes lag der Goldpreis bei 1.368 US-Dollar je Feinunze (480 Grain). Hieraus ergibt sich ein Goldpreis von 2,13 Euro pro Artikel (bei entsprechender Umrechnung nach dem Tageskurs).

Der Händler bot insgesamt 51 dieser Artikel an, und verkaufte innerhalb von einem knappen Monat 47 davon – alle zum gleichen Preis von 8,39 Euro. Im gleichen Zeitraum sank der Goldpreis allerdings um 11%, der Preis der Produkte sank allerdings nicht mit.

Damit konnte sich der Händler auch nicht mehr darauf berufen, dass der Preis von Schwankungen abhing. Das Gericht stellte vielmehr fest:

“Insofern fehlt es hier an dem Risiko, der einseitigen Auferlegung von Kursschwankungen.

Eine unmittelbare und wesentliche Abhängigkeit von den Goldkursen wird nicht nachgewiesen, vielmehr handelt es sich um einen durch den Beklagten diktierten Festpreis.”

Fazit

Die Entscheidung des AG Borken ist eine Einzelfallentscheidung. Goldhändler, die ihre Produkte über einen langen Zeitraum trotz Schwankungen des Goldpreises zum Festpreis verkaufen, können sich nachträglich nicht auf diese Ausnahme vom Widerrufsrecht berufen. Werden Goldbarren dagegen (wie dies eigentlich der Regelfall ist) zum Tagespreis angeboten und verkauft, der Verkaufspreis also an die Kursschwankungen angepasst, fallen solche Verträge auch unter die Ausnahme und dem Verbraucher steht kein Widerrufsrecht zu. (mr)

[hubspotform whitepaper=”true” title=”Gratis Whitepaper-Download ‘Ausnahmen vom Widerrufsrecht'” image_path=”” image_text=”Die Ausnahmen vom Widerrufsrecht sind sehr abstrakt im Gesetz formuliert. Die Rechtsprechung hat sich aber bereits mit mehreren Fällen beschäftigt, die wir übersichtlich für Sie zusammengestellt haben, damit Sie sicher mit Retouren umgehen können.” copy_text=”” portal_id=”603347″ form_id=”154f09d0-9036-4000-96e1-5db59cfd91da” css=””]

Bildnachweis: Piotr Adamowicz/shutterstock.com

image_pdfPDFimage_printDrucken