LG Hamburg hält Google-Shopping Anzeigen erneut für rechtswidrig

JustitiaDie Werbung in Google Shopping Anzeigen ist rechtswidrig, weil darin für Produkte geworben wird, ohne dass die Versandkosten genannt werden. Vor über zwei Monaten hat das das LG Hamburg bereits entschieden. Nun gibt es eine weitere Entscheidung, die einem Händler untersagt, in dieser Form zu werben.

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Wir berichteten bereits darüber, dass die Ausgestaltung der Google-Shopping Anzeigen rechtswidrig ist, weil darin keine Versandkosten genannt werden. Getan hat sich in diesen über zwei Monaten seit der ersten Entscheidung bei Google nichts. Die Anzeigen sehen noch immer so aus.

Jetzt berichtet der Hamburger Abmahnanwalt Dr. Bahr stolz davon, dass er für seine Mandantin in einem weiteren Verfahren einem Händler diese Art der Werbung untersagen ließ.

Das LG Hamburg (Beschl. v. 5.6.2014, 327 O 245/14) erließ eine einstweilige Verfügung gegen einen weiteren Sonnenschirm-Händler. Ihm ist es jetzt verboten im Fernabsatz Sonnenschirme zu werben, ohne die Versandkosten zu nennen.

Da dies bei Google Shopping Anzeigen zur Zeit nicht möglich ist, darf er dort nicht mehr werben.

Die Hintergründe können Sie in unserem Beitrag zum ersten Verfahren noch einmal nachlesen.

Fazit

Händler, die derzeit bei Google Shopping für ihre Produkte werben, leben gefährlich. Das Risiko von Abmahnungen ist hoch. Zumindest in der Sonnenschirm-Branche scheint die Kanzlei Dr. Bahr derartige Verstöße abzumahnen. Händler sollten ihre Anzeigen dort abschalten oder das Risiko muss einkalkulieren, bis Google endlich tätig wird. (mr)

20.08.14