Viele Onlinehändler, die über amazon nicht eigene Angebote unter einer eigenen ASIN einstellen, sondern sich an vorhandene Angebote unter Nutzung einer bestehenden ASIN heranhängen, befürchteten lange, wegen Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen zu werden. Nach dem LG Köln hat nun auch das OLG München eine Urheberrechtsverletzung im Anhängen an andere Angebote nicht angenommen.
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Bereits vor einiger Zeit urteilte das LG Köln zur Freude von Händlern, dass das Heranhängen an bereits bestehende Amazon-Angebote keine Urheberrechtsverletzung darstellt.
Jetzt ist eine Entscheidung des OLG München bekannt geworden, die sich ebenfalls mit dieser Problematik beschäftigt hatte und erneut bekräftigt, das eine umfangreiche Haftung eines Händlers, der sich an ein bestehendes Amazon-Verkaufsangebot unter der bestehenden ASIN heranhängt, aus dem Bereich des Urheberrechts für eine unberechtigte Nutzung eines Lichtbildwerkes bzw. Lichtbildes nicht vorliegt.
Dies ergibt sich aus der Entscheidung des Gerichts (Urteil vom 27.3.2014, 6 U 1859/13).
In dem Rechtsstreit stritten ein Unternehmen, das Wohnaccessoires und Küchengeschirr in exklusivem dänischem Design anbietet mit einem Großhandelsunternehmen, dass unter anderem über Amazon entsprechende Waren angeboten hatte.
Dieses Unternehmen wurde wegen einer Urheberrechtsverletzung an zwei Lichtbildwerken bzw. Lichtbildern in einem Amazon-Angebot in Anspruch genommen.
In diesem Fall war es so, dass unstreitig sich das in Anspruch genommene Unternehmen an ein bestehendes Amazon-Angebot herangehangen hat.
Eine Haftung des Unternehmers sah das OLG München weder als Täter einer Urheberrechtsverletzung noch als Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung sowie auch keinerlei Haftung als Störer.
Zudem lehnte das Gericht auch die geltend gemachte Haftung des Onlinehändlers für eine Handlung von Amazon als Beauftragten ab.
Eine Haftung als Täter oder Teilnehmer war durch das Gericht nicht mehr zu behandeln.
Nachdem noch erstinstanzlich vor dem LG München (Urteil vom 26. März 2013, Az.: 33 O 19285/12) durch das klagende Unternehmen vorgetragen worden war, dass das abgemahnte Unternehmen hier aktiv als Täter oder Teilnehmer entsprechender Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden musste.
Dies war hinsichtlich einer Teilnehmerhaftung deswegen abgelehnt worden, da bereits nicht dargelegt und bewiesen werden konnte, dass das beklagte Unternehmen an einer Rechtsverletzung als Teilnehmer mitgewirkt hatte.
Hinsichtlich einer aktiven Täterhandlung sah das Gericht hier eine Handlung des beklagten Unternehmers unstreitig nicht als gegeben an.
Das OLG München sieht ebenfalls eine Störerhaftung nicht als gegeben an.
Eine entsprechende Störerhaftung ist für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte (zum Beispiel Marken- oder Urheberrecht) oder Wettbewerbsrecht immer dann anzunehmen, wenn der Rechtsverletzer in Kenntnis gesetzt wurde über die bestehende und behauptete Rechtsverletzung und zugleich Prüfungspflichten hinsichtlich möglicher Rechtsverletzungen verletzt hat oder nicht alles Zumutbare unternommen hat, um eine Rechtsverletzung zu verhindern oder gar zu unterbinden.
Unstreitig war, dass durch die entsprechende Abmahnung des klagenden Unternehmens hier überhaupt Kenntnis von einer behaupteten Urheberrechtsverletzung vorlag.
Zum anderen sieht das OLG hier aber auch Prüfungspflichten seitens des abgemahnten Onlinehändlers als nicht verletzt an.
Dazu begründete das Gericht wie folgt:
„Dem steht zum einen entgegen, dass die seitens der Klägerin behauptete Rechtsverletzung in dem Zeitpunkt, als sich die Beklagte zum Zwecke der Platzierung ihres Verkaufsangebotes an Amazon gewandt hat, bereits begangen war, die Beklagte somit keinen kausalen und ihr zurechnenden Beitrag hierzu geleistet hat.
Sie hatte weder selbst eine Gefahrenquelle geschaffen, noch an deren Entstehung mitgewirkt.
Gegen das Bestehen einer Prüfungspflicht bzw. deren Verletzung im Falle ihres Bestehens spricht aber vor allem, dass deren Einhaltung nicht dazu geführt oder beigetragen hätte, eine in der Zukunft drohende Rechtsverletzung zu verhindern oder zu unterbinden.
Selbst wenn die Beklagte -über Amazon- in Erfahrung gebracht hätte, dass eine Nutzungsberechtigung in Bezug auf die öffentliche Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Lichtbilder nicht bestand und die Beklagte deswegen ihr Verkaufsangebot zurückgezogen hätte, hätte dies nicht ohne weiteres zur Folge gehabt, dass Amazon oder der Einsteller die streitgegenständlichen Abbildungen aus dem Internet entfernt hätten. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagten Erfolg versprechende Möglichkeiten (in tatsächlicher und/oder rechtlicher Sicht) zur Verfügung gestanden hätten, auf eine Entfernung der Fotos hinzuwirken.“
Eine Störerhaftung dürfte somit bei dieser Rechtsprechung des OLG München in vielen Fällen ausgeschlossen sein.
Schließlich sieht das OLG München in seiner Entscheidung auch keine Haftung des Onlinehändlers dahingehend, dass Amazon eine entsprechende Zuordnung der Bilder zu der ASIN-Nummer vorgenommen hat und Amazon daher als „Beauftragter“ für den beklagten Onlinehändler tätig geworden ist.
Insbesondere fehlt dem OLG München hier die Möglichkeit der tatsächlichen Einflussnahme auf die Verkaufsplattform amazon.de hinsichtlich möglicher Handlungsweisen. Die Beauftragtenhaftung ergibt sich insoweit aus § 99 UrhG.
Vergleichbare Regelung findet sich zum Beispiel in § 8 Abs. 2 UWG.
Dabei besteht eine Haftung für Beauftragte immer dann, wenn diese in die Unternehmensorganisation eingegliedert sind, sodass das Handeln dem Erfolg des Unternehmens zu Gute kommt und er vor allem einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss auf die „Tätigkeit“ des beauftragten Unternehmens hat.
Einen solchen Einfluss sah hier das OLG München nicht:
„Dass die Auftragserteilung der Beklagten an Amazon, in die Händlerliste der Bewerbung der streitgegenständlichen Haushaltswaren aufgenommen zu werden, diese Voraussetzungen erfüllte, ist weder von der Klägerin dargetan noch sind Umstände des konkreten Falls ersichtlich.
Selbst wenn angenommen wird, dass die Beklagte von einer erfolgreichen Bewerbung der fraglichen Produkte bei Amazon profitiert hat, lassen sich … dem zu beurteilenden Sachverhalt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beklagte in der Lage wäre, auf die jeweiligen Modalitäten der Vertriebstätigkeit von Amazon auf ihrer Internetplattform entscheidenden Handlungen Einfluss zu nehmen.“
Dieses obergerichtliche Urteil ergänzt insoweit die in dem anderen Beitrag angesprochenen Urteile des LG Köln, stellt jedoch, soweit bekannt, eine erste obergerichtliche Entscheidung dar.
Für Rechteinhaber im Bereich des Urheberrechts wird es somit sehr schwierig, entsprechende Rechte bei vermeintlichen Urheberechtsverletzungen gegenüber Urhebernennern geltend zu machen, die sich lediglich an bestehende Amazon-Verkaufsangebote unter einer ASIN heranhängen.
RA Rolf Albrecht
Rolf Albrecht ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz sowie Fachanwalt für Informationstechnologierecht in der Kanzlei volke2.0. Rechtsanwalt Albrecht schreibt regelmäßig als Gastautor Beiträge für den Shopbetreiber-Blog.