Seit heute gilt das neue Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr. Damit werden zum einen Höchstfristen für Zahlungsziele gesetzlich festgeschrieben und zum anderen werden die Verzugszinsen im unternehmerischen Verkehr erhöht. Außerdem wird ein Pauschalbetrag für säumige Zahler eingeführt.
Lesen Sie mehr zum neuen Gesetz.
Zahlungsverzug ist für jeden, der auf sein Geld warten muss, mit negativen Konsequenzen verbunden. Mit dem neuen Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr soll der Zahlungsverzug im unternehmerischen Verkehr eingedämmt werden.
Zunächst bedeutet das also, dass die neuen Regelungen keine Anwendung finden, wenn ein Verbraucher einem Händler Geld schuldet, § 271a Abs. 5 Nr. 2 BGB n.F. Handelt es sich beim Kunden allerdings um einen Unternehmer gelten die neuen Regelungen.
Eine enorm wichtige Neuerung findet sich in § 288 Abs. 5 BGB, dort heißt es:
"Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro."
Haben Sie also offene Forderungen gegen einen anderen Unternehmer, muss dieser eine pauschale Strafe von 40 Euro an Sie zahlen, sofern er mit Zahlungen in Verzug ist.
Genauso gilt das aber auch andersherum: Schulden Sie einem Unternehmer Geld und sind mit der Zahlung in Verzug, müssen Sie die pauschale Strafe von 40 Euro zahlen.
Der Anspruch auf die Pauschale von 40 Euro steht allerdings auch einem Verbraucher zu, dem Sie ein Entgelt schulden.
Ob der Unternehmer diese Pauschale in Höhe von 40 Euro auch an den Verbraucher zahlen muss, wenn er sich mit der Rückzahlung nach erklärtem Widerruf in Verzug befindet, ist noch nicht geklärt. Die Pauschale wird nämlich nur fällig, wenn es sich bei der Forderung um eine Entgeltforderung handelt. Ob die Rückzahlung nach Widerruf eine solche Entgeltforderung darstellt, ist ungeklärt.
Mit der Regelung, dass die Pauschale auch einem Verbraucher zusteht, dem der Unternehmer Geld schuldet, geht der deutsche Gesetzgeber über die Regeln der zugrunde liegenden EU-Richtlinie hinaus. Dies aber ganz bewusst, wie sich der Gesetzesbegründung entnehmen lässt.
Die neue zentrale Regelung findet sich im neuen § 271a BGB. Zwischen Unternehmern können Zahlungsfristen grundsätzlich nur noch mit einer Länge von 60 Tagen ab Erhalt der Gegenleistung (also Ware oder Dienstleistung) vereinbart werden. Wird dem Schuldner allerdings danach eine Rechnung gestellt, kommt es für die Wirksamkeit der Zahlungsfrist auf den Zugang der Rechnung (oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung) an.
Achtung: Es kommt auf den Zugang der Rechnung und nicht auf das Rechnungsdatum an!
Ist eine solche vereinbarte Zahlungsfrist unwirksam, führt dies dazu, dass die Zahlung sofort fällig ist bzw. Zug um Zug gegen Erhalt der Gegenleistung.
Sollen längere Zahlungsfristen vereinbart werden, muss dies ausdrücklich geschehen. Das bedeutet, dass längere Zahlungsfristen nicht mehr in AGB vereinbart werden dürfen, sondern z.B. durch Ankreuzen auf einem Formular oder Abhaken einer Checkbox in einem Online-System. Eine solche längere Frist darf aber für den Gläubiger nicht "grob unbillig" sein.
Die Beurteilung, ob eine längere Zahlungsfrist unbillig ist, ist immer eine Frage des Einzelfalls.
Außerdem werden die zu zahlenden Verzugszinsen mit dem Gesetz erhöht. Galt bisher im unternehmerischen Geschäftsverkehr ein Zinssatz von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, gelten ab jetzt neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Dieser erhöhte Zinssatz greift aber nur dann, wenn eine Entgeltforderung geschuldet ist.
Ein Ausschluss der Zahlung von Verzugszinsen oder der oben erwähnten Pauschale ist grundsätzlich unwirksam.
Für säumige Zahler im unternehmerischen Verkehr gelten ab sofort strenge Regeln. Diese gelten für alle Verträge, die ab dem 29. Juli 2014 geschlossen werden. Sie sollten also Ihre Einkaufsbedingungen, aber auch AGB im Shop (die gegenüber Unternehmern gelten), überprüfen und ggfs. überarbeiten. So sollte z.B. der neue Verzugszinssatz aufgenommen werden. In allen anderen neu abzuschließenden Verträgen dürfen keine längeren Zahlungsfristen als die 60 Tage vereinbart werden. (mr)
Hinweis:In einer früheren Version dieses Artikels stand, dass die Pauschale von 40 Euro auf fällig wird, wenn der Unternehmer mit der Rückzahlung des Kaufpreises nach Widerruf in Verzug ist. Dies ist aber noch nicht geklärt, weil unklar ist, ob diese Rückzahlung auch eine Entgeltforderung i.S.d. § 288 Abs. 3 BGB darstellt. Ich habe den Text entsprechend geändert. Es spricht einiges dafür, dass in dieser Konstellation die Pauschale von 40 Euro nicht fällig ist.
Vielen Dank an RA Hönninger von der Kanzlei Dr. Metzner für den Hinweis.