1

Neues Verbraucherrecht: Zusatzkosten nur nach Opt-In-Erklärung

VerbraucherrechterichtlinieAm Freitag, den 13. Juni 2014 trat das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt ist es auch ausdrücklich im Gesetz geregelt, dass Vereinbarungen über kostenpflichtige Zusatzleistungen nur dann wirksam sind, wenn der Verbraucher diese ausdrücklich bestellt hat. Wirksam waren solche Opt-Out-Einstellungen aber auch vorher schon nicht.

Lesen Sie hier, was das für Sie bedeutet.

Seit dem 13.06.2014 dürfen vorangekreuzte Checkboxen für kostenpflichtige Zusatzleistungen (z.B. Garantieverlängerungen, Versicherungen etc.) nicht mehr eingesetzt werden. Dies ist nun ausdrücklich in § 312a Abs. 3 BGB geregelt:

“Eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann ein Unternehmer mit einem Verbraucher nur ausdrücklich treffen. Schließen der Unternehmer und der Verbraucher einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, wird eine solche Vereinbarung nur Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer die Vereinbarung nicht durch eine Voreinstellung herbeiführt.”

Unterschieben von Zusatzleistungen

Das Unterschieben derartiger Zusatzleistungen durch vorangekreuzte Checkboxen sieht die Rechtsprechung schon länger als unzulässig an. Seit dem 13. Juni findet sich eine eindeutige Regelung aber im Gesetz.

Ausdrückliche Vereinbarung

Eine Vereinbarung über kostenpflichtige Zusatzleistungen können der Unternehmer und der Verbraucher nur ausdrücklich treffen. Das bedeutet, dass solche Zusatzleistungen auch nicht einfach durch AGB vereinbart werden können.

Erstattungsanspruch des Verbrauchers

Hat der Unternehmer eine solche Zusatzvereinbarung durch eine vorangekreuzte Checkbox herbeigeführt, muss der Verbraucher das Entgelt für diese Leistung nicht zahlen. Hat er schon gezahlt, so muss der Unternehmer diese Zahlung erstatten.

Auf den Vertrag im Übrigen hat diese unwirksame Vereinbarung über die Zusatzleistung keinen Einfluss.

Fazit

Die Regelung zu kostenpflichtigen Zusatzleistungen ist nun klarer, wenn auch nicht neu. Händler, die Zusatzleistungen wie kostenpflichtige Garantien, Versicherungen etc. anbieten, müssen darauf achten, dass diese nicht schon vorausgewählt sind, sondern der Verbraucher diese aktiv zu seiner Hauptbestellung hinzufügen muss. (mr)

Artikelreihe zum neuen Verbraucherrecht: