Viele Händler bewerben ihre Produkte in Anzeigen bei Google. Das LG Hamburg hat nun entschieden, dass die Ausgestaltung dieser Anzeigen nicht rechtskonform ist, da die Versandkosten des jeweiligen Produktes nicht mit dargestellt werden. Auch die Erwähnung dieser Versandkosten in einem Mouseover-Effekt reiche nicht aus, so das Gericht.
Lesen Sie mehr zu der Entscheidung.
Das LG Hamburg (Urt. v. 13.06.2014, 315 O 150/14) hat entschieden, dass die Ausgestaltung der Anzeigen von Google Shopping derzeit nicht mit dem deutschen Wettbewerbsrecht in Einklang steht. Händler können wegen der fehlenden Angabe von Versandkosten daher abgemahnt werden.
Anzeige ohne Versandkosten
Der Beklagte handelte mit Sonnenschirmen und bewarb seine Produkte unter anderem bei Google Shopping. Die Versandkosten in den Google Shopping Anzeigen wurden allerdings nur mittels Mouseover-Effekt eingeblendet.
Dies funktioniert aber auch nur dann, wenn der interessierte User mit der Mouse über die Produktabbildung fuhr. Bewegte er den Mouse-Zeiger dagegen über die Produktbezeichnung, den Anbieternamen oder den Produktpreis, erschienen die Versandkosten nicht.
Dies sieht beispielhaft so aus:
Auf der entsprechend verlinken Shopseite erfuhr der Verbraucher die Versandkosten dann.
Der Beklagte war der Meinung, dass mit dieser Werbung kein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vorliege. Die Vorgaben der PAngV seien erfüllt, wenn der Verbraucher die Versandkosten im Shop erfahre.
Die Rechtsprechung des BGH zur Pflicht, Versandkosten bereits in Preissuchmaschinen zu nennen, sei hier nicht einschlägig, da bei der normalen Suche bei Google die Produkte nicht nach Preisen sortiert werden.
Darüber hinaus gewähre die Mouse-Over Funktion eine hinreichende Möglichkeit der Kenntnisnahme der Versandkosten.
Werbung verstößt gegen PAngV
Das LG Hamburg bestätigte mit seiner Entscheidung eine zuvor erlassene einstweilige Verfügung, da es in dieser Ausgestaltung der Werbung einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und damit gleichzeitig gegen das Wettbewerbsrecht sah.
“Das beanstandete Verhalten des Antragsgegners genügt den Anforderungen des § 1 Abs. 6 PAngV nicht, wonach die Angaben der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen der Preiswahrheit und Preisklarheit entsprechen und dem Angebot oder der Werbung zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein müssen.”
Die Rechtsprechung des BGH zu Preisvergleichsseiten finde auch hier Anwendung, so das Gericht weiter. Denn auch bei dieser Art der Werbung handle es sich um Preisvergleiche.
“Es werden mehrere gleichartige Produkte unterschiedlicher Anbieter nebeneinander werbend unter Angabe der Preise angezeigt. Der Verbraucher befindet sich dabei in keiner anderen Situation als der in dem obigen Urteil des BGH dargestellten Konstellation.
Auch hier wird sich der Verbraucher zunächst mit dem günstigsten Angebot befassen und die anderen Angebote möglicherweise gar nicht mehr überprüfen. Jedenfalls der Anlockeffekt ist dadurch bereits verwirklicht.”
Mouse-Over reicht nicht!
Weiter entschied das Gericht, dass eine Aufklärung über die Versandkosten in einem Mouse-Over-Effekt nicht ausreichend sei, weil der User schon gar nicht erkennen könne, dass es diesen gibt.
“Der sogenannte Mouseover-Effekt ist zur hinreichenden Aufklärung von vornherein unzureichend, weil der Mouseover-Link als solcher nur erkennbar wird, wenn der Besucher der Webseite den Curser über den als Link ausgestatteten Bestandteil der Webseite bewegt.
Dazu aber bietet die beanstandete Werbung keinen zwingenden Anlass. Es ist daher keineswegs sichergestellt und hängt eher vom Zufall ab, ob die Besucher der Seite den Link überhaupt wahrnehmen.”
Das Gericht bezog sich dabei auch auf ein Urteil des OLG Frankfurt, welches die Aufklärung mittels Mouseover schon vor längerer Zeit für unzulässig erklärt hat.
Erschwerend kam hinzu, dass der Mouseover-Effekt nur dann aktiviert wurde, wenn der Nutzer mit der Maus über die Produktabbildung fuhr.
“Durch diese begrenzte Funktionsweise wird gerade nicht gewährleistet, dass die Versandkosten in jedem Fall wahrgenommen werden.
Schließlich hat die Antragstellerin unwidersprochen vorgetragen, dass viele Nutzer die Mouseover-Funktion deaktiviert haben, so dass auch vor diesem Hintergrund nicht sichergestellt ist, dass auf diese Weise die Versandkosten wahrgenommen werden.”
Abschließend stellte das Gericht noch (mit Verweis auf BGH-Rechtsprechung) fest, dass ein solcher Verstoß auch spürbar ist.
Fazit
Die Entscheidung ist aus juristischer Sicht nachvollziehbar und es ist davon auszugehen, dass andere Gerichte, die sich mit dieser Frage zu beschäftigen haben, genauso entscheiden werden. Die Bewerung seiner eigenen Angebote mittels Google-Shopping-Anzeigen ist derzeit abmahngefährdet. Es bleibt die Hoffnung, dass Google schnell nachbessert.
Alternativ dürfen alle Produkte, die über die Google-Shopping Anzeigen beworben werden, nur noch mit kostenlosem Versand angeboten werden, wobei auch beim kostenlosen Versand argumentiert werden kann, dass dennoch ein Wettbewerbsverstoß bei der derzeiten Ausgestaltung der Anzeigen vorliegt.
Man kann sicher über die Informationserteilung mittels Mouseover-Effekt streiten. Allerdings: In der mobilen Ansicht der Suche bei Google findet sich in den Anzeigen auch keine Angabe der Versandkosten und einen Mouseover-Effekt gibt es dort nicht. (mr)
Verstehe nicht, warum dann ein kostenloser Versand konform wäre.
Denn das der Versandkostenlos ist, würde der Kunde ja auch erst dann erfahren, wenn er mit der Maus über das Bild fährt!?
Ganz streng genommen, haben Sie recht. Man könnte aber auch so argumentieren: Weil keine info über Versandkosten da ist, ist ja klar, dass es keine gibt.
Rechtsprechung zur Versandkostenangaben bei kostenlosen Versand ist mir nicht bekannt.
Ich habe oben im Beitrag noch ergänzt, dass man auch beim kostenlosen Versand argumentieren kann, dass noch ein Wettbewerbsverstoß vorliegt.
Diese Argumentation ist sehr optimistisch. Ein Gericht muss sich ja bei seiner Einschätzung vom Bild des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers leiten lassen.
Und dieser wird sicherlich nicht sagen: “Hey, das ist mit Sicherheit Versandkostenfrei, weil wenn nicht, würde das ja dabei stehen.” Sondern eher “Hmmmm…. Das ist ja günstig – da kommen sicherlich noch Versandkosten hinzu…”
‘ … durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers .. ‘
Der ist gut!
Hallo,
verstehe die Argumentation nicht: Bei den Shopping-Anzeigen werden doch grundsätzlich die Versandkosten in der 2. Zeile angezeigt (sobald man auf der Google Shopping-Seite ist).
In der Google Web-Suche erscheinen (manchmal) verkleinerte Shopping-Anzeigen – ohne Versandkosten. Worauf bezieht sich nun das Urteil? Und ist die auf die fehlenden Versandkosten abgestellte Argumentation noch aktuell bzw. bezieht sie sich vielleicht auf Tablets und Smartphones? (Habe nur mit dem PC getestet).
Viele Grüße
Svenja
Hm, wie sieht es denn mit Scahdensersatz gegenüber google aus? Ich muss doch als Werbetreibender davon ausgehen können, dass google ein entsprechend rechtskonformes Format vorgibt. Ich habe ja (ausser Werbeverzicht) gar keine Wahl entsprechend anders eine Darstellung zu wählen. Da ist doch wieder jeder Briefkasten eines Online-Händlers für die nächste Abmahnwelle geöffnet…. Mann-mann-mann – Armes Deutschland…Reiche Abmahner-Anwälte
@FLH
Nein, eine solche Verpflichtung seitens Google gibt es grundsätzlich nicht. Der Unternehmer ist für seine eigene Werbung selbst verantwortlich und muss prüfen, ob die gewählten Werbekanäle rechtskonform sind.
@Svenja
Gemeint ist die Ausgestaltung, die ich oben im Beitrag auch als Bild dargestellt habe. In den Anzeigen finden sich nie Versandkosten, sondern lediglich im Mouseover-Effekt. Es geht nicht um die Darstellung der Produkte auf der Google-Shopping-Seite. Die Darstellung hat sich bis heute auch nicht geändert. Die Versandkosten müssen bereits in diesem ersten Schritt der Werbung dargestellt sein, denn wenn man auf die Anzeige dort klickt, gelangt man direkt im Shop.
In der mobilen Ansicht sieht man ebenfalls keine Versandkosten (siehe Fazit).
Ergänzung:
Die auf Google-Shopping dargestellten Anzeigen sind m.E. rechtskonform (mit Versandkostenangabe).
Google stellt aber auch – und zwar ohne Wollen und Bezahlung des Inserenten – die auf den Google Shopping Seiten dargestellten Angebote auch in der Google WEB-Suche dar. In der Google WEB-Suche werden die Versandangaben tatsächlich erst nach Mouse-Over des Produktbildes angezeigt.
Wie kann es nun sein, daß für diese nicht vom Inserenten beauftragten Schaltungen in der WEB-Suche ein Rechtsverstoß vorliegen soll, wenn der Inserent ausdrücklich nur auf den Shopping-Seiten von Google präsentiert werden möchte (und auch nur dafür bezahlt)?
Nocheinmal Grüße
Svenja
Die Werbung ist ein Angebot des Händlers und damit haftet er auch für entsprechende Wettbewerbsverstöße.
Was wird hier diskutiert? Google wird die Anwaltskosten nicht zahlen. Meine Shopping Kampagne ist offline mit Beschwerde an Google.
@wolfgang
Habe mich angeschlossen und meine Shopping-Anzeigen deaktiviert und Google Feedback mit Aufforderung zur Nachbesserung gegeben.
Ob es etwas nutzt?
ja, da können sich wieder ein paar Abmahnanwälte quer durch Deutschland klagen.
Super Freibrief und ein absolut bescheuertes Urteil.
Da freu ich mich ja schon auf mein Urteil aus Frankfurt demnächst.
Wenn das genau so bekloppt ausfällt, dann freut sich das Faustmann/Sommer Team über 20.000€ von mir
Danke Deutschland für das UWG.
Ich werde dann schon mal Harz IV beantragen.
Meine Rente ist sowieso schon im A…
Tja, und was sollen die Ebay-, Amazon-, Rakuten-Händler machen, die von den Plattformen auf Google-Shopping automatisch gelistet werden?
Hallo, wenn alle Händler Ihre Kampagnen pausieren würden… wird Goggle sicher schnellstmöglich darauf reagieren…
Solange man seine Werbekampagnen pausiert:
1. verschafft man dem Mitbewerb Umsatz-Vorteile
2. verliert man eigenen Umsatz
Man muss sich also sein Handeln genau überlegen …
@Sylvia: Aus diesem Grunde wird so geurteilt, damit Anwälte weiterhin was zu tun haben. Faustmann ist mir auch negativ bekannt, so viele wird es da ja nicht geben…
Spätestens auf der Händlerseite ist doch eine Versandkostenangabe Pflicht und der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher sollte diese dann auch erkennen können. Zudem kann es nicht zu viel verlangt sein, dass der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher ein paar Tabs im Browser mit den verschiedenen Angeboten öffnet und nochmal selbst vergleicht.
Die ganze Diskussion über der Verandkostenangabe bei Google gab es ja vor 3-4 Jahren schonmal. Und dem Händler die komplette Verantwortung über seine Werbung zuzumuten, obwohl von heute auf morgen Umstände eintreten können, die für diesen wirklich nicht voraussehbar waren (z.B. Google ändert ohne Ankündigung plötzlich etwas), hat nichts mit Rechtsstaatlichkeit oder unfairem Wettbewerb zu tun, zumal durch solche “Verstöße” keinerlei messbarer Schaden entsteht. Es lebe die fette Abmahnindustrie!
Es geht hier darum, dass sich ein Händler in seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit dazu entschließt, eine Werbeanzeige im Rahmen einer (wie spätestens durch das Urteil bekannt) wettbewerbswidrigen Werbeplattform zu schalten. Für diese eigene, unternehmerische Entscheidung muss natürlich der Unternehmer selbst haften. Wer denn sonst?
Und die erstmalige Nennung der Versandkosten auf der Shopseite ist nun einmal zu spät. Sie schreiben es selbst, Dunkelwelt: “Die ganze Diskussion über der Verandkostenangabe bei Google gab es ja vor 3-4 Jahren schonmal.”
Dem Händler die komplette Verantwortung für seine Werbung zuzumuten, ist der einzig richtige Weg und ist Ausdruck des fairen Wettbewerbs und der Rechtsstaatlichkeit. Wer soll denn sonst für die Werbung des Händlers einstehen, die dieser völlig frei schaltet? Als mündiger Unternehmer muss er für seine Entscheidungen auch selbst haften. Vielleicht hat man als Händler ja Regress-Ansprüche (dazu müsste man die entsprechenden Verträge prüfen). Ansonsten muss man – und das klang in anderren Kommentaren ja schon an – sich gegen eine wettbewerbswidirge Werbeform entscheiden oder das Risiko einer Abmahnung einkalkulieren.
Ein Schaden muss übrigens nicht entstehen. Das UWG dient nicht der Beseitung von Schäden, sondern dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb (§ 1 UWG).
Und wem es nicht passt, dass der Wettbewerber weiter auf Google seine Anzeigen schaltet, der hat da alle Möglichkeiten da effektiv gegen vorzugehen. Und zwar zu Recht und ohne moralischen Zeigefinger…
Das Urteil ist völlig korrekt so. Wenn irgendwo die Versandkostenangaben hingehören, dann ja wohl auf solchen Preisvergleichseiten. Diese Seiten sucht der Verbraucher ganz bewußt auf um Preise zu vergleichen und da gehört dann nun mal auch die Versandkosten hin.
Ansonsten sollten wir uns auch nicht von Multimilliarden schweren US-Konzernen vorschreiben lassen, wie wir in Deutschland unseren Verbraucherschutz zu gestalten haben.
Laut heutigem Feedback vom Google Adwords Support-Team wird bereits an einer Lösung gearbeitet.
Gibt es schon etwas Neues ? Auf dem Adwords Blog spart man leider mit Nachrichten zu diesem doch sehr wichtigem Thema.
Wir haben die Shopping Ergebnisse auch direkt ausgesetzt.
Also, wenn ich bei Google “Sonnenschirm” eingebe, sehen die Anzeigen noch unverändert aus.
Sehe ich leider auch so, ich hatte auf einem anderen Portal gelesen es gäbe ein Update. Dort wurde dann ein Bild der Shopping Ergebnisse gepostet die untereinader aufgelistet werden…aber da waren die Versandkosten schon vorher korrekt zu sehen.
Wenn man Produkte ohne Versandkosten anbietet sollte man doch “eigentlich ” rechtlich korrekt handeln ? Der Verbraucher kann ja nicht getäuscht werden, da das Produkt keine Versandkosten enthält. Oder sehe ich das falsch ?
Google ist ‘am Ball’ – hier eine eingekürzte Info, die mein Chef heute erhalten hat:
[…] arbeiten an der Lösung des Problems […] von Versandkosten bei den Shopping Anzeigen.
Wir werden Sie umgehend informieren […] sobald Sie ohne Sorgen weiterwerben können.
Auf meinem Tablet mit Chrome Browser wird es schon seit einigen Tagen mit “+ xy Versandkosten” in der “standard” Google Suche angezeigt. Anderer Browser oder am PC mal ein paar Stunden mit, mal ohne… Teilweise scheint es auch von der Menge der angezeigten Produkte abzuhängen. Muß ich als Händler jetzt täglich jede Möglichkeit ausprobieren? Vermutlich dauert es wohl einfach länger bis Google alle Datencenter aktualisiert hat.
Also geht es hier um die Google Shopping Ergebnisse, die Google in der normalen Google Suche einblendet.
Lässt sich beziffern, was eine solche Abmahnung dann für Kosten verursacht? Ich vermute, dass es abhängig ist vom Verkaufspreis. Hat hier jemand Beispiele?
Damit könnte man abschätzen, ob sich das Risiko lohnt oder nicht.
Bislang hat sich immer noch nichts getan. 🙁
Hat jemand schon eine neue Info vom Google-Support?
Noch immer kein Update der Suchergebnisse. Google läßt sich Zeit.
Soetwas sollte eigentlich innerhalb weniger Stunden zu verbessern sein.
@Svenja gab es bei Euch eine weitere Rückmeldung ?
Auf meine beiden tel. Anfragen wurde ich bisher nur vertröstet ” die Rechtsabteilung arbeite daran …”
@Olli: Leider nein – und auch bei uns ist niemand begeistert über die aus unserer Sicht unnötige Verzögerung bei der Umsetzung.
Wie Dirk bereits gemeldet hatte, wurde an einigen Tagen eine ‘korrekte’ Version in der Google Websuche veröffentlicht. Derzeit ist jedoch festzustellen, daß für die für uns relevanten Begriffe hinsichtlich der Websuche gar keine Shopping-Einblendungen mehr ausgeliefert werden.
Zum Test gebe ich daher nun ebenfalls ‘Sonnenschirm’ ein – und stelle fest – es hat sich leider gar nichts geändert.
Die letzte Antwort von Google auf unsere Anfrage stammt vom 29.07.2014 mit folgendem Wortlaut:
Leider gibt es noch nichts Neues in dieser Angelegenheit: Wir arbeiten weiterhin an der Lösung des Problems bezüglich der Angabe von Versandkosten bei den Shopping Anzeigen.
Die Idee von Jürgen ist so abwegig nicht. Jedoch denke ich, sollte eine in Deutschland aktive Suchmaschine sich auch an die national geltenden (und zum Teil bereits auf EU-Ebene harmonisierten Richtlinien) zeitnah einstellen können – und zwar ohne die Abmahngefahr auf die eigenen Anzeigenkunden abzuwälzen.
Aber das ist nur mein eigene und ganz persönliche Meinung …
Ich prüfe täglich die Shoppinganzeigen. Vor ca. 1 Woche waren die Anzeigen inkl. Versandkosten (ohne Mouse-Over) angezeigt worden. Am nächsten Tag war leider wieder das alte Design vorhanden. Es kann doch nicht so schwer sein die Anzeigen um diese Versandkosten zu erweitern, oder?
Hallo Herr Rätze,
es ist mir klar, dass Sie das so sehen. Allerdings sollte Trusted Shops und Händler vertreten und aus meiner Sicht stellt sich die Sache so dar:
Ich stelle einem Dienstleister Daten zur Verfügung, damit dieser Werbung schaltet. Für die Rechtskonformität der Werbung ist alleine dieser Dienstleister verantwortlich, da
– ich Händler und kein Werbefachmann bzw. Anwalt bin, der alle rechtlichen Vorgaben kennen muss. Genau DESWEGEN beauftrage ich mit so etwas einen Fachmann / Werbeagentur.
– ich nur die Daten zur Verfügung stelle aber keinerlei Einfluss auf die Art der Darstellung habe. Will ich auch gar nicht, denn siehe Punkt 1: Das ist nicht mein Job, sondern der des Dienstleisters
In meinen Augen wäre es an der Zeit, dass sich Trusted Shops dieser Sicht anschliesst und endlich uns Händler und nicht das Einkommen der anwaltlichen Berufskollegen schützt.
Hallo Herr Imre,
das Gesetz sieht das wie folgt:
Der Unternehmer haftet für seine Entscheidungen. Und die Entscheidung, Werbung zu schalten (egal ob bei Google oder sonst wem), ist eine Entscheidung des Unternehmers – also haftet er auch hierfür, denn er trägt auch die wirtschaftlichen Früchte dieser Entscheidung. Die rechtliche Lage ist hier sehr eindeutig. Es würde daher nichts bringen, wenn ich meinen würde, die Entscheidung sei falsch. Zum einen bleibt die Entscheidung dann noch immer in der Welt und zum anderen hätten auch Sie als Händler nichts davon, wenn ich mich auf einen juristisch nicht vertretbaren Standpunkt stellen würde.
Es kann durchaus sein, dass der Unternehmer Google in Regress nehmen kann (ich kenne allerdings die entsprechenden Verträge zwischen Google und dem Händler nicht) oder dass Google auch parallel zu den Werbenden auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Es gab in letzter Zeit schon Rechtsprechung, dass auch Plattformbetreiber wettbewerbsrechtlich haften, wenn sie keine Voraussetzungen für die rechtskonforme Gestaltung vom Impressum schaffen (z.B. OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.6.2013, I-20 U 145/12). Hier liegt dann eine Art “Doppelhaftung” vor, weil zum einen die Plattform, zum anderen aber auch der Händler, der diese nutzt, in Anspruch genommen werden können.
Werbeagenturen oder Google sind auch keine Fachleute für die rechtlich korrekte Darstellung von Werbung, sondern Marketing-Experten. Die Haftung des Händler ist hier in der ursprünglichen “Fehlentscheidung” begründet, dass er sich den falschen Dienstleister ausgesucht hat, der keine Ahnung hat. Wie oben schon geschrieben, womöglich kann der Händler den Dienstleister in Regress nehmen, das ändert aber nichts an der Haftungsfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Rätze
Hallo Herr Rätze,
wenn der Dienstleister, wie Sie schreiben, keine Ahnung haben muss, wie er das, was er macht, rechtskonform macht, dann kann es für uns Händler in keinem Bereich einen “richtigen” Dienstleister geben.
Ich kann es also drehen und machen, wie ich will: Ich als Händler bin immer der Dumme im “Neuland” Internet.
Ich stimme übrigens nicht zu, dass ICH Werbung schalte, wenn ich an Google Produktdaten übermittle. Ich schalte Werbung, wenn ich eine Zeitungsanzeige aufgebe, einen Newsletter schreibe oder einen Flyer entwerfe.
Die Schaltung der Werbung erfolgt durch Google und ist von mir zwar beauftragt, aber in keinster Weise beeinflussbar. Eine Wahl, ob ich via Google werbe oder nicht, habe ich dank der Marktmacht von Google nicht.
Aber ich nehme jetzt mal mit, dass ein “Fachmann für Werbung” nicht wissen muss, wie seine Werbung rechtskonform auszusehen hat. Solche “Fachmänner” braucht die Welt, wirklich.
Dann warten wir nun einfach ab, bis Amazon und Google Ihre Pakete selbst zustellen, dann sparen wir uns auch die anderen Dienstleister: Werbung und Logistik braucht man nicht mehr, wenn man nichts mehr verkauft.
“Trusted Shops” braucht dann übrigens auch niemand mehr.
MfG
Volker Imre
Der Händler schaltet eindeutig selbst Werbung, wenn er seine Produkte über Google-Shopping verkauft. Das ist das Einstellen seiner eigenen Produkte in eine Preissuchmaschine (und nur aus Produkten, die bei Google-Shopping gelistet sind, erstellt Google dann die Anzeigen in der normalen Suche, um die es hier in den Entscheidungen aus Hamburg geht). Ihre Unterscheidung beim Begriff der Schaltung von Werbung kann ich leider nicht verstehen. In allen Fällen macht der Unternehmer Werbung für sein eigenes Geschäft. Im einen Fall entscheidet er sich für ein Medium, bei welchem er die Gestaltung zu 100% selbst bestimmen kann, im anderen nutzt er vorgefertigte Templates. Ziel beider ist: Besucher anlocken, Besucher zu Kunden machen, Geld verdienen.
Es wird sicher auch Werbeagenturen geben, die sich mit der Rechtskonformität gut auskennen. Diese werden dann aber auch ein ganz Stück teurer sein als andere. Aber Google ist auch keine Werbeagentur. Google geht es – und das sollte bekannt sein – auch nur um seinen eigenen Profit.
p.s:
Zum Thema “Google liefert Waren selbst aus” gibt es hier einen Artikel in der Süddeutschen.
Inzwischen scheint es zumindest mit dem Chrome Browser zu funktionieren, aber Firefox und Internet Explorer zeigen immer noch die Versandkosten nur per MouseOver. Wie lange soll das denn noch dauern?
Hallo, per 04.10.2014 hat sich weiterhin, auch im Chrome nichts getan. Bei mehr als zwei Anzeigen pro Artikel werden weiterhin die Versandkosten nicht angezeigt. Wenn man auf den Info Button neben “Anzeigen” klickt, kommt die Info “….und sonstige Preisbestandteile..” Der Verdacht kommt auf, das Google Händler dazu veranlassen möchte, das werbende Händler versandkostenfrei die Produkte zu bewerben.
Heute, 08.10.14 ist es zumindest auf meinem Rechner so, dass die Versandkosten im InternetExplorer sofort angezeigt werden. Auch bei 4 oder 5 Artikeln. Im Firefox geht nur per mouseover.
Bei mir stehen die Versandkosten auch im Firefox (Version 32.0.3) und Chrome direkt dabei, dafür werden sie aber im InternetExplorer nur per Mouseover angezeigt.
Seite heute finde ich erstmals keine Anzeigen ohne Versandkosten mehr. Endlich! Wie siehts bei euch aus?
Bei den berühmten Sonnenschirm Anzeigen im IE FF CR sehe ich immer Versandkosten. Scheint also geändert worden zu sein.
Aber offizielles findet man nicht
Am 26.10.2014 werden im CR wieder keine Versandkosten angezeigt.
TS sollte doch bitte den aktuellen Zustand klären.
@Hannes
Bei mir werden auch wieder keine Versandkosten angezeigt. Uns liegen hier leider auch keine weiteren Erkenntnisse vor, ob und wie Google die Entscheidungen umsetzen will.
Also im FF, Chrome wir es angezeigt,auf meinem Handy Samsung S3 auch, nur im IE 11 tut sich nichts.
Mir werden sie heute im Firefox wieder nicht angezeigt, sondern nur per (unzulässigem) Mouseover-Effekt.
Seit einer Woche wird bei uns alles angezeigt. In allen Browsern. IE, Chrome und Firefox. Auch auf mobilen Geräten sind die Anzeigen ok