Alle Händler, die elektronische Dienstleistungen verkaufen, also z.B. eBooks, Musik-Downloads etc. müssen sich ab 1. Januar 2015 auf Neuerungen bei der Mehrwertsteuer einstellen. Die Steuer ist dann für alle Käufe in Deutschland abzuführen. Außerdem ändert sich der Steuersatz für Hörbücher, die auf einem Datenträger geliefert werden.
Das Bundesministerium der Finanzen hat folgende Pressemitteilung veröffentlicht:
Mehrwertsteuer auf elektronische Dienstleistungen neu geregelt
Kauft ein Kunde in Deutschland bei einem Händler im europäischen Ausland z.B. ein e-Book, fällt künftig die Umsatzsteuer in Deutschland an und nicht mehr im Heimatstaat des Anbieters. Der Bundesrat hat heute dieser ab 1. Januar 2015 geltenden Neuregelung zugestimmt und damit eine europäische Vorgabe umgesetzt. Für die betroffenen Unternehmen wird zeitgleich eine Vereinfachung im Verfahren durch den so genannten Mini-One-Stop-Shop eingeführt.
Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an private Kunden innerhalb der Europäischen Union werden bisher in dem Staat mit Umsatzsteuer belegt, in dem das Unternehmen ansässig ist, das die Dienstleistung erbringt. Dies gilt zum Beispiel auch für die großen Anbieter von Musik, e-Books, Apps und Filmen zum Download im Internet. Ab dem nächsten Jahr sind diese Umsätze in Deutschland zu versteuern, wenn der Kunde in Deutschland wohnt. Die Neuregelung ist im Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften enthalten.
Unternehmer, die solche Leistungen erbringen, müssen sich daher grundsätzlich in Deutschland umsatzsteuerlich erfassen lassen und hier ihren Melde- und Erklärungspflichten nachkommen. Alternativ können sie aber auch die neue Verfahrenserleichterung des „Mini-One-Stop-Shop“ in Anspruch nehmen. Diese Verfahrenserleichterung gilt ab 1. Januar 2015 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ab 2015 können Unternehmen in Deutschland ihre in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgeführten Umsätze mit Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen zentral über das Bundeszentralamt für Steuern auf elektronischem Weg erklären und die Steuer insgesamt entrichten.
Die Teilnahme an der Sonderregelung können deutsche Unternehmer auf elektronischem Weg beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen. Dies ist ab dem 1. Oktober 2014 mit Wirkung zum 1. Januar 2015 möglich und gilt einheitlich für alle Staaten der EU. Für Anträge deutscher Unternehmer stellt das Bundeszentralamt für Steuern ein Online-Portal zur Verfügung.
Weitergehende Informationen zum Verfahren Mini-One-Stop-Shop werden rechtzeitig auf der Homepage des Bundeszentralamts für Steuern unter www.bzst.bund.de veröffentlicht.
Wird die Vereinfachung des "Mini-One-Stop-Shops" (oder "kleine einzige Anlaufstelle") vom Händler nicht genutzt, führt dies dazu, dass Einkäufe im Online-Shop aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU auch in diesem Staat versteuert werden müssen, denn es gilt das sog. Verbrauchslandprinzip. Der Online-Händler muss sich dann auch in den entsprechenden Ländern registrieren lassen.
Kauft also ein Österreicher in einem deutschen Online-Shop einen Download, muss der Händler diesen Kauf in Österreich anmelden und versteuern.
Nutzt der Händler dagegen die Mini-One-Stop-Shop-Variante, kann er auch diesen Kauf in Deutschland versteuern.
Einen "Leitfaden zur kleinen einzigen Anlaufstelle für die Mehrwertsteuer" hat die EU-Kommission ebenfalls herausgegeben. Händler sollten genau prüfen, ob sie unter die Neuregelung fallen und dann tätig werden. Auf keinen Fall sollte bis Dezember 2014 gewartet werden, damit man nicht in einen Bearbeitungsstau zum Jahresende gerät.
Außerdem wird der Steuersatz für Hörbücher, die auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, auf 7% gesenkt.
Voraussetzung ist also, dass das Hörbuch z.B. auf einer CD, DVD oder Kassette geliefert wird. Kann man dieses nur downloaden, greift der ermäßigte Steuersatz nicht. Auch bei Hörspielen greift der ermäßigte Steuersatz nicht.
Die Ermäßigung des Steuersatzes wird wohl nicht dazu führen, dass die Preise für Hörbücher fallen werden. Vielmehr wird die Marge der Händler steigen, da die Preise stabil bleiben und weniger Steuer abgeführt wird.
Auf Download-Produkte (eBooks, Hörbücher, Musik etc.) bleiben weiterhin 19% Mehrwertsteuer. Allerdings wird im Moment diskutiert, auch hier den ermäßigten Steuersatz anzuwenden.
Händler, die elektronische Dienstleistungen bzw. Hörbücher verkaufen, müssen sich ab 1. Januar 2015 auf neue Regelungen im Steuerrecht einstellen. Welche Änderungen Sie konkret vornehmen müssen, besprechen Sie am besten mit Ihrem Steuerberater. (mr)
Bildnachweis: F. JIMENEZ MECA/shutterstock.com