Im Bestellprozess müssen Verbraucher auf der letzten Seite oft die AGB bzw. die Widerrufsbelehrung per Check-Box abhaken. Ohne dieses Häkchen kann der Bestellprozess oft nicht abgeschlossen haben. Ob das Abhaken dieser Check-Boxen aber eine Bedeutung hat, hat der BGH nun entschieden.
Lesen Sie mehr dazu.
In dem vom BGH (Urt. v. 15.5.2014, III ZR 368/13) entschiedenen Fall ging es um die Häkchensetzung auf der Bestellseite.
Die Website der Klägerin wies dabei folgende Ausgestaltung auf:
“Widerrufserklärung
Ohne das Setzen eines Häkens in der Checkbox konnte der Bestellprozess nicht abgeschlossen werden.
Die Beklagte buchte im August 2010 über diese Website ein Seminar, welches vom 9. April 2011 bis 20. Mai 2012 stattfand. In der Bestell-Bestätigungsmail war keine Widerrufsbelehrung enthalten.
Mit E-Mail vom 19. Dezember 2010 sagte die Beklagte ihre Teilnahme am Seminar ab, zahlte aber dennoch in Erwartung einer gütlichen Einigung 198 Euro (= 10 % der Kursgebühr).
Die Klägerin wollte nun noch den Rest zur vollen Kursgebühr von 1.980 Euro einklagen.
“Die Klägerin hat geltend gemacht, die Möglichkeit, die Widerrufsbelehrung auf ihrer Internetseite einzusehen und sodann abzuspeichern oder auszudrucken, genüge den gesetzlichen Anforderungen, so dass die Beklagte die Widerrufsfrist versäumt habe.
Jedenfalls sei es der Beklagten nach Treu und Glauben versagt, sich auf einen etwaigen Mangel der Widerrufsbelehrung zu berufen, weil sie mit dem Anklicken des Kontrollkastens und dem Setzen des Häkchens eindeutig zum Ausdruck gebracht habe, die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß erhalten zu haben.”
Widerruf war wirksam
Der Klägerin stand der Vergütungsanspruch nicht zu, weil die Beklagte wirksam ihr Widerrufsrecht ausgeübt hatte, entschied der BGH, und stellte zunächst fest, dass es sich bei dem Vertrag um einen Fernabsatzvertrag i.S.d. § 312b BGB a.F. handelte.
“Die in § 355 Abs. 2 BGB bestimmte Widerrufsfrist beginnt gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB erst dann, wenn dem Verbraucher eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 BGB entsprechende Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt wird.”
An einer solchen formgerechten Mitteilung der Widerrufsbelehrung fehlte es hier, da die Klägerin die Widerrufsbelehrung nicht in Textform mitgeteilt hat.
“Aus dem Erfordernis der “Mitteilung” der Widerrufsbelehrung an den Verbraucher “in Textform” (§ 355 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 sowie § 126b BGB, ebenfalls in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung) und der Betrachtung der mit den bis zum 12. Juni 2014 gültigen einschlägigen Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs korrespondierenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts ergibt sich, dass die für die Widerrufsbelehrung erforderlichen Informationen in einer zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise sowohl vom Unternehmer abgegeben werden als auch dem Verbraucher zugehen müssen.
Die bloße Abrufbarkeit der Widerrufsbelehrung auf einer gewöhnlichen Webseite (“ordinary website”) des Unternehmers reicht hiernach nicht aus, weil die Belehrung auf diese Weise nicht in einer unveränderlichen textlich verkörperten Gestalt in den Machtbereich des Verbrauchers gelangt. Erforderlich ist in diesem Falle vielmehr, dass der Verbraucher die Belehrung per Briefpost oder E-Mail erhält oder auf seinem Computer abspeichert oder selbst ausdruckt.”
Dass die Beklagte die Widerrufsbelehrung hier tatsächlich gespeichert oder gedruckt hatte, konnte die Klägerin nicht beweisen.
Abhaken der Checkbox hat keine Bedeutung
Die Beklagte hatte hier allerdings die Checkbox angeklickt und damit quasi bestätigt, dass sie die Belehrung ausgedruckt oder gespeichert habe.
“Entgegen der Meinung der Klägerin hält der vorgegebene Kontrollkasten den Verbraucher auch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dazu an, die Widerrufsbelehrung durch Ausdrucken in Papierform zu sichern oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger abzuspeichern.
Der Anmeldevorgang kann nach dem Ankreuzen des Kontrollkastens nämlich auch dann ungehindert fortgesetzt werden, wenn die Widerrufsbelehrung weder aufgerufen noch ausgedruckt oder abgespeichert worden ist.
Ein “Zwangsdownload” ist nicht vorgesehen. Die bloße Möglichkeit des Ausdruckens oder Speicherns reicht nicht, um den erforderlichen Zugang der Informationen beim Verbraucher ohne dessen weiteres Zutun sicherzustellen.”
Die Beklagte verstieß auch nicht gegen Treu und Glauben, als sie erklärte, sie habe keine Widerrufsbelehrung gespeichert oder gedruckt, obwohl sie das Häkchen setzte.
Unzulässige AGB-Klausel
Denn die vorformulierte Klausel im Bestellprozess mit der Checkbox stelle eine unzulässige AGB-Klausel dar. So wie die “Bestätigung” formuliert war, hatte sie die Wirkung einer Beweislastumkehr, sodass diese gegen § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB verstößt, so der BGH weiter.
“Gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB trägt der Unternehmer die Beweislast für alle Tatsachen, aus denen er die Nichteinhaltung der Widerrufsfrist herleiten will, insbesondere für die formgerechte Mitteilung der Widerrufsbelehrung.
Mit der von ihm vorformulierten Bestätigung würde sich der Unternehmer im Falle ihrer Wirksamkeit ein gegen den Kunden gerichtetes Beweismittel verschaffen, mit dem er seiner Beweislast genügen könnte, bis der Kunde die Unrichtigkeit der Empfangsbestätigung bewiesen hätte; damit verkörpert die Bestätigung den typischen Fall einer Beweislaständerung.”
Die Klausel war außerdem unwirksam, weil mit ihr zum Nachteil des Verbrauchers von einer gesetzlichen Regelung abgewichen wird.
“Durch die von der Klägerin gewählte Gestaltung des Online-Anmeldevorgangs und die dem Kunden abverlangte Bestätigungserklärung verlagert die Klägerin die Aufgaben, die ihr als Unternehmer im Zusammenhang mit der Pflicht obliegen, den Zugang der Widerrufsbelehrung beim Verbraucher sicherzustellen, auf den Verbraucher.
Zwar ist die Widerrufsbelehrung zugegangen, wenn der Verbraucher die Belehrung ausdruckt oder abspeichert. Dies ändert aber nichts daran, dass der Unternehmer verpflichtet ist, die Widerrufsbelehrung so zu erteilen, dass die hierzu nötigen Informationen dem Verbraucher ohne dessen Zutun zugehen.
Mit der Ausgestaltung des Online-Anmeldevorgangs und der Formulierung der Bestätigung versucht die Klägerin zu erreichen, dass der Verbraucher selbst aktiv den (formgerechten) Zugang der Widerrufsbelehrung herbeiführt, wenn er die abgeforderte Bestätigung wahrheitsgemäß abgeben will.
Gibt der Verbraucher die Bestätigung wahrheitswidrig ab, so soll er sich nach der Vorstellung der Klägerin letztlich so behandeln lassen müssen, als habe er die Widerrufsbelehrung gespeichert oder ausgedruckt, also den Zugang bewirkt. Damit wird zu Lasten des Verbrauchers von § 355 BGB abgewichen.”
Da die Klausel unwirksam war, konnte sich der Händler auch nicht mehr darauf berufen, dass der Kunde aber mit dem Haken bestätigte, dass er die Belehrung gedruckt bzw. gespeichert hatte.
“Ist die von der Klägerin vorformulierte Bestätigung demnach unwirksam, so kann die Klägerin hieraus nicht den Einwand herleiten, die Beklagte übe ihr Widerrufsrecht treuwidrig aus.
Die Unwirksamkeitsfolge beschränkt sich nicht lediglich darauf, dass es nun bei der gesetzlichen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zwischen den Parteien verbleibt. Vielmehr vermag die von ihr erfasste Klausel überhaupt keine Wirkungen zu Lasten des Vertragsgegners zu entfalten.”
Fazit
Checkboxen zum Abhaken der AGB oder Widerrufsbelehrung waren noch nie nötig. Und wie man an dem Fall hier sehen kann, können solche Formulierungen zum Abhaken höchst gefährlich sein. Hätte dies ein Konkurrent entdeckt, hätte er dies auch abmahnen können, da es sich – wie der BGH festgestellt hat – um eine unzulässige AGB-Klausel gehandelt hat. Seit dem 13. Juni 2014 ist die Übermittlung der Widerrufsbelehrung in Textform allerdings nicht mehr Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist. (mr)
Oder Kurz:
Die Widerrufsbelehrung MUSS in Papierform dazugepackt werden… denn wer kann beweisen, dass eine E-Mail mit der Widerrufsbelehrung angekommen ist? In der Praxis macht man dann alle 3 Versionen. Kunde bekommt es im Checkout zu sehen, muss es abhaken, bekommt eine Mail mit der Belehrung und auf dem Rechnungspapier ist die Belehrung ebenfalls vorhanden.
Deutsche Richter… die gehören alle er*********** … man öffnet Betrügern Tür und Tor.
@Frank:
Gehässige Gegenfrage 🙂 Wie wollen Sie beweisen, dass die Widerrufsbelehrung ausgedruckt auf Papier der Warenlieferung beilag? Bei der E-Mail haben Sie zunächst den Anscheinsbeweis: Wurde die Mail mit Widerrufsbelehrung an die richtige E-Mail-Adresse geschickt, kann man auch davon ausgehen, dass diese angekommen ist. Bleibt eine Mail im SPAM-Ordner oder in der Firewall des Empfängers hängen, so ist dies das Risiko des Empfängers (LG Hamburg, Urt. v. 7.7.2009, 312 O 142/09).
Zu Ihrem Fazit: Checkboxen zum Bestätigen, dass AGBs akzeptiert werden oder dass die Widerrufsbelehrung gelesen wurde, sind und waren schon immer nötig. Problem bei obigem Fall war nur das Abwälzen zusätzlicher Aufgaben (Ausdrucken der Widerrufsbelehrung) auf den Kunden in Form einer Pflicht-Checkbox.
@Wagner
Das ist falsch! Derartige Checkboxen sind für die wirksame Einbeziehung der AGB nicht nötig. Waren sie nie und sind sie nicht. Die Nutzung von Checkboxen mag eine Möglichkeit der Einbeziehung sein, nötig sind sie aber nicht.
Herr Rätze: Na das hört sich ja mal gut an. Ich dachte auch hier ist man dann der “angearschte”, wenn Emails im Spamordner landen oder garnicht erst zustellbar sind. Ich hebe mir aus diesen Gründen seit jeher alle Berichte über nicht zustellbare Mails vom Mailer-Demon auf und auch so handhabe ich es dreifach, Checkbox zur Bestätigung der Kenntnisnahme, WRB mit der Bestellbestätigung und gedruckt im Paket.
@Dunkelwelt
Hier muss man m.E. unterscheiden: Ist die Mail nicht zustellbar und Sie bekommen einen Bericht darüber, dann wissen Sie ja, dass die Mail nicht angekommen ist. Dann greift der Anscheinsbeweis nicht. Denn dann können Sie nicht mehr davon ausgehen, dass die Mail zugestellt wurde, schließlich Sie haben ja Kenntnis davon, dass genau das nicht der Fall ist.
Landet die Mail dagegen im Spam-Ordner, dann ist sie dennoch zugestellt, weil sie im Machtbereicht des Empfängers ankam (im Spam-Ordner, in der Firewall etc.).
@Martin Rätze Treu und Galuben. Wenn jeden Tag hunderte Rechnungen mit diesem Rechnungspapier rausgegangen sind, dann ist davon auszugehen, dass auch dieser Kunde die Belehrung erhalten hat. Ein solches Urteil hat eh nur bei den Wald und Wiesen Gerichten bestand wo die dümmsten und unfähigsten aller Richter endgelagert werden.
@Frank
Auf die Argumentation würde sich wahrscheinlich kein Richter einlassen. Bei der Erfüllung der Pflicht kommt es immer auf den Einzelfall an und nicht wie das generell im Unternehmen gehandhabt wird. Aber die Übersendung der Belehrung in Textform ist jetzt ja nicht mehr notwendig, damit die Widerrufsfrist beginnt. Gesetzlich vorgeschrieben ist die Zusendung der Informationen nach Art. 246a EGBGB auf einem dauerhaften Datenträger dennoch weiterhin.
“Seit dem 13. Juni 2014 ist die Übermittlung der Widerrufsbelehrung in Textform allerdings nicht mehr Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist”
a.A. Palandt (75. Aufl. 2016)?!?
hat sich erledigt.mfg
Klingt leider logisch. Nur kommt die Mail nicht an, weil die Emailadresse falsch ist oder das Postfach voll, liegt das in meinen Augen genauso im Einflussbereich des Kunden, wie den Spamordner zu überprüfen. Aber wie dem auch sei, im Paket liegt sie ja noch in gedruckter Form. Letztendlich kann einem wohl trotzdem ein Strick draus gedreht werden, Checkboxen eigentlich unnötig, Email kam nicht an und im Paket lag angeblich auch nichts. Beweislast liegt beim Händler. Also alles wie immer…
Eine Idee wäre da doch, falls der Käufer widerrufen will….irgendwie ein Rücksendeformular oder Widerrufsformular beizulegen, wo ein Code drauf ist…den muss er dann dem Käufer übermitteln, nur steht dann kleingedruckt auf dem Formular gleichzeitig auch die Widerrufsbelehrung hehe und schon hat er Pech gehabt, denn damit ist bewiesen, dass er die Belehrung erhalten hat…
(ein anderer Frank)
“Dauerhafter Datenträger” heißt aber doch, dass es in materieller Form zugestellt werden muss, also Papier, gebrannte CD oder in Stein gemeißelt.
Eine Email ist weder ein Datenträger noch dauerhaft.
Ein USB-Stick ist zwar dauerhaft aber die Daten darauf nicht (anders als bei gebrannter CD).
Auch ein PDF ist nur ein Datenformat, aber kein Datenträger.
Wie Dauerhaft ein PDF ist, merkt man dann, wenn man es versehentlich gelöscht hat.
Das hieße dann aber auch, dass man zusätzlich die Post bemühen muss, selbst wenn das Kaufobjekt nur virtueller Natur ist (Download) und auch der Bezahlvorgang nur im Internet stattfindet.
Hier beißt sich die alte “Päckchenwelt” mit der Online-Welt, aber sowas von gewaltig.
Angenommen ein Shop verkauft 10.000 Downloads am Tag, muss dann der Shopbetreiber 10.000 Briefe am Tag eintüten und zur Post bringen?
Oder betrifft das Widerrufsrecht die Downloads gar nicht?
Nein, es ist allgemein anerkannt, dass eine zugestellt E-Mail dem Erfordernis des dauerhaften Datenträgers genügt. Der Datenträger ist dann das Speichermedium beim Kunden.
Wenn ich das richtig sehe, dann würde dem BGH ein “Zwangsdownload” genügen:
“Entgegen der Meinung der Klägerin hält der vorgegebene Kontrollkasten den Verbraucher auch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dazu an, die Widerrufsbelehrung durch Ausdrucken in Papierform zu sichern oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger abzuspeichern.”
Daher: Ich stelle sicher, dass der Kunde den Link zum PDF tatsächlich geklickt hat. Dann kann er mit dem PDF machen was er will – speichern, löschen, ausdrucken etc., ich habe meine Pflicht erfüllt.
Wieso dann der Aufwand mit der Email und dem PDF Anhang?
Hallo, ich hätte dazu auch eine Frage bei der mir evtl. jemand weiterhelfen kann. Kunde bestellt etwas, Shop schickt Bestätigung der Bestellung per Mail, mitsamt AGBs und Widerrufsbelehrung im Anhang. Auch in den AGBs werden angaben zum Widerruf gemacht, diese weichen allerdings erheblich von denen in der zusätzlichen Widerrufsbeleherung ab. Welche sind denn nun gültig? Die AGBs oder die zusätzliche Belehrung? Vielen Dank im Voraus?
Hallo Lena,
Ihre Anfrage bedarf einer genauen Prüfung im Einzelfall, die wir hier im Blog weder leisten können noch dürfen – wir würden damit gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen. Gerne sind wir Ihnen aber bei der Vermittlung zu einem geeignetem Rechtsanwalt behilflich.
Der Widerrufs-Belehrung ist doch auch nicht erfüllt, wenn der Vertrag mit einem Online-Händler/-plattform ( z. B. Plus) geschlossen wurde, aber die Ware selbst von einem Vertriebspartner (z. B. Medion) an den Kunden versendet wurde und dieser Sendung weder eine Widerrufsbelehrung beigelegt war noch sonst weder vom Händler ( Plus) noch vom Versender (Medion) eine Belehrung in der vom BGH genannten erforderlichen Textform an den Käufer ergegangen ist – oder? So jedenfalls habe ich ein Urteil des LG Bochum verstanden
Für die Übersendung aller Vertragsinformationen auf einem dauerhaften Datenträger ist der Händler selbst verantwortlich. Diese Informationen müssen auch nicht der Ware beiliegen. Der Händler kann dies z.B. auch per Mail übersenden.