Am 13. Juni tritt das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher in Kraft. Ab dann müssen alle Informationen im Online-Shop den neuen Pflichten entsprechen. Aber was ist mit den Neuerungen bei der Abwicklung eines Widerrufs? Ab wann greifen hier die neuen Regeln?
Lesen Sie mehr zur Abwicklung beim Widerrufsrecht nach dem 13. Juni 2014.
Für alle Online-Händler ist Freitag, der 13. Juni 2014 der wichtigste Stichtag in diesem Jahr: Denn dann tritt das neue Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in Kraft.
Ab diesem Tag müssen im Shop die neuen gesetzlichen Informationspflichten erfüllt werden. Außerdem muss der Verbraucher ab diesem Tag über das neue Widerrufsrecht belehrt und die neue Widerrufsbelehrung genutzt werden.
Außerdem ist der Verbraucher dann auch über das neue Muster-Widerrufsformular zu informieren.
Am Freitag, den 13. Juni 2014 müssen also um null Uhr die Texte, Abläufe, Angebote im Online-Shop, E-Mails und ggf. auch gedruckte Informationen, die dem Paket beigelegt werden, auf das neue Recht umgestellt sein.
Davon zu unterscheiden ist aber, für welche Kunden die neuen Widerrufsvorschriften in Bezug auf die Ausübung des Widerrufs und die Rückabwicklung eines Widerrufs Anwendung finden.
Denn diese Regeln treten zwar ebenfalls zum 13. Juni in Kraft, dürfen aber nur auf "Neu-Verträge" angewendet werden.
In Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB heißt es hierzu:
"Auf einen vor dem 13. Juni 2014 abgeschlossenen Verbrauchervertrag sind die Vorschriften dieses Gesetzes, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des der Zivilprozessordnung, des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung, des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb, des Vermögensanlagengesetzes, der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung, des Wertpapierprospektgesetzes, der Preisangabenverordnung, des Kapitalanlagegesetzbuchs, des Versicherungsvertragsgesetzes und des Unterlassungsklagengesetzes in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden."
Das bedeutet:
Wird der Vertrag mit einem Kunden schon am 12. Juni geschlossen, die Ware am 18. Juni geliefert und der Kunde widerruft anschließend am 1. Juli 2014 seine Willenserklärung, muss dieser Widerruf noch nach altem Recht abgewickelt werden.
Hier gelten also weiterhin die "alten" Vorschriften zur Ausübung des Widerrufsrechtes (in Textform oder kommentarlos durch Rücksendung der Ware) und auch die "alte" Kostentragungsregelung (40-Euro-Klausel, sofern verwendet).
Ob die neuen oder noch die alten Vorschriften zur Abwicklung eines Widerrufs zur Anwendung kommen, hängt also nicht vom Zeitpunkt des Widerrufs ab, sondern vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Händler sollten bei der Abwicklung des Widerrufs also darauf achten, wann der jeweilige Vertrag mit dem Kunden geschlossen wurde. Denn eine falsche Abwicklung (z.B. hinsichtlich der Rücksendekosten) kann schnell zu Ärger mit dem Kunden führen und ist darüber hinaus wettbewerbswidrig.